Start Allgemein Brexit – Rechtliche Folgen für die Limited, PLC und LLP

Brexit – Rechtliche Folgen für die Limited, PLC und LLP

2339
0
Brexit - Rechtliche Folgen für die Limited, PLC und LLP

Wie sich der Brexit auf den Status der in Österreich und Deutschland ansässigen Gesellschaften in englischer Rechtsform auswirkt. 

Eine für die Praxis grundsätzlich bedeutsame Frage ist, wie sich ein Brexit auf den Status der in Österreich  und Deutschland ansässigen Gesellschaften in englischer Rechtsform auswirkt. Dies betrifft vor allem die auch hierzulande weit verbreitete Limited Company (Ltd.), die der österreichischen bzw. deutschen GmbH vergleichbar ist, und die Public Limited Company (PLC) die der österreichischen bzw. deutschen AG vergleichbar ist sowie die Limited Liability Partnership (LLP) als eine haftungsbeschränkte Personengesellschaft.

Viele Medien und Anwälte publizieren angebliche Warnmeldungen, dass nach dem Austritt Großbritanniens die Kapitalgesellschaften automatisch ihre Rechtsfähigkeit verlieren und Raten eine Umwandlung auf die GmbH oder Sonstiges. Solche Meldungen sind reine Panikmache um daraus Kapital zu schlagen bzw. die vielen Gründungen von Limited Gesellschaften einzudämmen.

Dass die gut 50.000 englischen Limiteds mit Verwaltungssitz in Österreich und Deutschland mit einem „Brexit“ automatisch ihre Rechtsfähigkeit verlieren, ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil dies eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 GG) wäre.

Die deutsche Rechtsprechung ist damit gezwungen, die Rechtsfähigkeit von englischen Limiteds auch nach vollem Wirksamwerden eines „Brexits“ so anzuerkennen wie zuvor. Den Rechtsrahmen bilden hier die einschlägigen EuGH-Urteile „Überseering“, „InspireArt“ etc.

Das gilt freilich nur für Limiteds, die VOR Wirksamwerden eines „Brexit“ (vorauss. 1.1.2019) gegründet werden.

Für Neugründungen NACH einem „Brexit“ ist die o.a. EuGH-Rechtsprechung zwar nicht mehr unmittelbar einschlägig. Weil in London und Brüssel dem Vernehmen nach aber die gegenseitige Anerkennung von nach jeweiligen Recht gegründeten Unternehmen keinesfalls infragegestellt werden soll, wird dies im Rahmen der Brexit-Folgevereinbarung zu regeln sein.

Wie auch die USA Bilateral Verträge mit der EU hat um die US Corporation anzuerkennen. Die US Corp. kann somit auch problemlos als Niederlassung in Österreich oder Deutschland eingetragen werden.

Fazit: Für Unternehmer, die in Österreich und Deutschland mit einer englischen Limited operieren, ist ein „Brexit“ kurz- und langfristig kein Anlass zur Sorge.

Kommentieren Sie den Artikel

Bitte geben Sie Ihren Kommentar ein!
Bitte geben Sie hier Ihren Namen ein