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Gewerbe anmelden für ein Tattoo Studio

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Tattoos scheinen im Trend zu sein!

Es verwundert keinen, dass sich immer mehr Personen berufen fühlen Tattoos anzufertigen. Doch wo bekommt man professionell und hochwertig gemachte Tattoos? Ist man talentiert stellt sich die Frage, kann man sich nicht mit Tattoos selbstständig machen? Das kann sehr profitabel sein. Wenn man ein Tattoo-Studio eröffnen will, sollte man wissen, dass er, oder sie, Eingriffe am menschlichen Körper vornehmen. Bei einer laienhaften Vorgehensweise ist der Ruf des Tattoo-Studios natürlich in Gefahr und der Besitzer muss mit Klagen wegen Körperverletzung rechnen. Viel schlimmer sind die möglichen Folgen für den Kunden, der einer unsachgemäßen Behandlung ausgesetzt war.

 

Das Piercen und Tätowieren ist in Österreich gesetzlich geregelt. Um als Piercer/In und Tätowierer/In arbeiten zu können, ist die Absolvierung eines Lehrganges über das Piercen und Tätowieren zu absolvieren und anschließend eine Befähigungsprüfung abzulegen. Das Piercen und Tätowieren ist ein Teilgewerbe des Gewerbes der Kosmetik (Schönheitspflege).

Der Lehrgang umfasst mind. 97 Unterrichtseinheiten.

 

Fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren in Österreich

Die fachliche Qualifikation zum Piercen und Tätowieren ist nachzuweisen durch:

1. das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges für das Piercen und Tätowieren.

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das Piercen und Tätowieren. Lehrgang für das Piercen und Tätowieren

1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am

Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zu absolvieren.

2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl an Lehrstunden

Theoretische Ausbildung

2.1. Allgemeines (Medizinische Einführung in die Grundlagen des Piercens und Tätowierens und Ethik)………………………………………………… 1

2.2. Hygiene und Infektionslehre (Allgemeine Begriffe der Hygiene:

Infektion und deren Symptome, Entzündungen, Virulenz, Übertragungswege und -risken) …………………………………………………………….. 5

2.2.1. Virologie (Allgemeine Virologie und relevante Viren: Hepatitiden,

HIV, Papilloma-Viren) und Prävention, Schutzimpfungen …………….. 6

2.2.2. Bakteriologie (Allgemeine Bakteriologie und relevante Bakterien:

Staphylokokken, Streptokokken, Pseudomonaden, Tetanus und Tuberkulose) und Prävention, Schutzimpfungen……………………………….. 6

BGBl. II – Ausgegeben am 14. Februar 2003 – Nr. 139 639

Gegenstand Mindestzahl an Lehrstunden

2.2.3. Pilze (Allgemeine Mykologie, relevante Pilze: Hautpilze, Candida und Prävention)………………………………………………………………………… 2

2.2.4. Geschlechtskrankheiten und andere sexuell übertragbare Infektionen

(Gonorrhoe, Syphilis, Herpes genitalis, Trichomonaden, Ulcus molle, Lymphogranuloma venereum) ……………………………………………….. 5

2.2.5. Desinfektion (Allgemeine Begriffe, Haut-, Hände-, Flächen-, Instrumentendesinfektion,

Desinfektionsverfahren und -mittel und gezielte Desinfektion) …………………………………………………………………… 9

2.2.6. Sterilisation (Allgemeine Begriffe, Sterilisationsverfahren und -geräte, Möglichkeiten der ausgelagerten Sterilisation und Sterilisationskontrolle)

………………………………………………………………………….. 8

2.3. Abfall (Allgemeine Richtlinie ÖNORM S 2104)…………………………… 2

2.4. Dermatologie (Grundkenntnisse der Anatomie der Haut: Mit besonderer

Berücksichtigung der speziellen Tätigkeit des Piercens und Tätowierens, Histologie der Haut, Physiologie der Haut einschließlich

Entzündungen und häufige Erkrankungsformen der Haut)……………… 10

2.5. Kontraindikationen (Hämophilie, Diabetes, Hepatitiden, HIV, Hautkrankheiten, Ekzeme, Allergien, angeborene Immundefizienerkrankungen, andere Ursachen einer Immunsuppression, Autoimmunerkrankungen,

Blutverdünnungstherapie, Geschlechtskrankheiten, fieberhafte Infekte und Sonstiges)…………………………………………………… 4

2.6. Erste Hilfe (Allgemeines, Verbandlehre, Versorgung akuter Wunden, reguläre Wundversorgung nach dem Piercen und Tätowieren,

Anleitung zum Blutstillen und Maßnahmen zum Selbstschutz, Komplikationen und Nebenwirkungen beim Piercen und Tätowieren) ……. 5

2.7. Theoretische Grundlagen der Pierce- und Tätowier Technik [Gerätekunde, das ideale Tätowier Studio und das ideale Piercingstudio jeweils in baulicher und apparativer Hinsicht, Materialkunde (Farben,

Metalle)]………………………………………………………………………………….. 5

2.8. Grundkenntnisse jugendpsychiatrischer und jugendpsychologischer Einschätzung (Feststellen der intellektuellen Reife eines Jugendlichen,

Erkennen von Hinweisen auf eine seelische Erkrankung eines Jugendlichen und Feststellen einer fehlenden sozialen Anpassung) …. 8

2.9. Rechtliche Grundlagen (Allgemeines, Einwilligungserfordernisse,

Aufklärung hinsichtlich potentieller Verletzungsgefahren für Dritte, straf- und zivilrechtliche Haftung, Haftpflichtversicherung, Chemikalien-und Medizinprodukterecht und Ausübungsregeln, Arzneimittelrecht)

…………………………………………………………………………………… 8

2.10. Arzneimittelkunde und Allergologie……………………………………………. 3

Praktische Ausbildung

2.11. Besuch eines Piercing- und Tätowierstudios zum praktischen Erlernen der Sterilisation, Desinfektion, des Blutstillens und des sterilen

Arbeitens einschließlich der nachweislichen Durchführung folgender praktischer Arbeiten:

2.11.1. mindestens einstündiges steriles Arbeiten unter der Aufsicht und

Verantwortung des jeweiligen Fachvortragenden,

2.11.2. ein Piercing (ausgenommen am Ohrläppchen) und

2.11.3. ein Tattoo. ……………………………………………………………………………….. 10

3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden hat mindestens 97 zu betragen

 Leitfaden Tätowierer

 

Die Honorar-Stundensätze der Tätowierer/innen sind unterschiedlich hoch und liegen im Mittel zwischen 90-110 EUR pro Arbeitsstunde. Je nach Auslastung oder Bekanntheitsgrad des Künstlers kann das Honorar auch deutlich über dieser Lohn-Spanne liegen.

 

Als Gewerbeanmeldung empfiehlt sich die Eröffnung einer Limited unter 1000 Euro

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