Die Europa AG - eine Alternative?

von Insolution Team

In der Europäischen Union können Unternehmen die gesellschaftsrechtlichen Vorteile in anderen Mitgliedsstaaten für sich nutzen. Mit der Europa AG arbeitet die Union mittlerweile auch an einer gemeinsamen Rechtsform. Vorteil für den Mittelstand?

Die Diskussion in den öffentlichen Medien befasst sich insbesondere mit zwei Entwicklungen: zum einen mit der Möglichkeit, eine Gesellschaft nach dem Recht eines anderen Mitgliedsstaates, zum Beispiel nach englischem Recht zu gründen, zum anderen mit der Möglichkeit, eine Europa AG (offizielle Bezeichnung: “Societas Europaea”; „SE“) einzutragen. Die Kernfrage, die dieser Beitrag zu beantworten sucht, lautet: Bietet die Europa AG für den Mittelstand in Deutschland eine praktische Alternative?

Bei der Societas Europaea (SE, Europa AG) handelt es sich um eine Aktiengesellschaft mit europäischer Gestaltungskomponente. Ihre rechtliche Existenz basiert auf einer „Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft“ sowie einer sie ergänzenden „Richtlinie über die Stellung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft“. Ziel des europäischen Gesetzgebers war, mit der Einführung einer „in Europa beheimateten“ Aktiengesellschaft die rechtlichen, steuerlichen und psychologischen Schwierigkeiten zu beseitigen, die sich bei Umstrukturierungs- und Kooperationsmaßnahmen ergeben, an denen Unternehmen aus verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind.

Die Schwierigkeiten, die sich für europaweit tätige Unternehmen ergeben, lassen sich einfach darstellen: Ein deutsches Unternehmen unterliegt deutschem Unternehmensrecht. Wenn es eine Vertriebstochter in Mailand und ein Fertigungswerk in Form einer Tochtergesellschaft in Flandern hat, dann agieren diese eigenständigen Gesellschaften nach italienischem bzw. belgischem Recht. Rechnungslegung, Berichtspflichten – alles hat sich nach unterschiedlichen nationalen Regelungen zu richten, was einen dementsprechenden Aufwand verursacht. Hier soll die SE Abhilfe schaffen und zumindest für die Kernelemente des Gesellschaftsrechts einen einheitlichen Rahmen vorgeben.

Die auf europäischer Ebene ausgestalteten Rahmenbedingungen für diese Gesellschaft sind, bezogen auf bestimmte Kernbereiche (beispielsweise das Gesellschaftsrecht - zum Beispiel Gründung und Organisation der Europa AG - und die Mitbestimmung), in allen EU-Mitgliedsstaaten gleich. Von diesen Kernbereichen abgesehen findet dasjenige nationale Recht Anwendung, welches im Staat am Sitz der Europa AG gilt: entweder aufgrund einer Verweisung in der „Verordnung über das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft“ selbst auf das nationale Recht, oder aufgrund einer Anordnung subsidiärer Art für die in der Verordnung geregelten Fragen, oder ,weil es auf europäischer Ebene hinsichtlich einer bestimmten Materie keine Regelung gibt, im Wege eines Lückenschlusses. Das bedeutet:

Es gibt keine einheitliche Europa AG, die genaue Ausgestaltung ist immer noch abhängig vom Recht des Sitzstaates.

Bei der Errichtung einer Europa AG sind mehrere Voraussetzungen zu erfüllen.
Die Entstehung einer Europa AG ist auf fünf Varianten beschränkt: Erstens kann eine bestehende Aktiengesellschaft in eine Europa AG umgewandelt werden, zweitens kann eine Europa AG hundertprozentige Tochtergesellschaften in Form einer Europa AG gründen. Für diese beiden Varianten ist nur eine schon vorher bestehende Gesellschaft erforderlich.

Daneben bestehen drei weitere Varianten, die jedoch immer die Beteiligung von mindestens zwei Gesellschaften voraussetzen, nämlich drittens die Gründung einer gemeinsamen Europa AG, viertens die Gründung einer gemeinsamen Obergesellschaft (Holding SE), und fünftens die Gründung einer gemeinsamen Tochter als Europa AG. Bei diesen drei Varianten ist es wichtig zu beachten, dass es hinsichtlich der Ausgangsgesellschaften bestimmte Vorgaben gibt: so ist die Verschmelzung zu einer Europa AG nur möglich für Aktiengesellschaften, während an der Bildung einer gemeinsamen Obergesellschaft auch GmbHs teilnehmen können. Die Gründung einer gemeinsamen Tochter steht dagegen allen Gesellschaftsformen offen, also auch OHGs und KGs.

Des Weiteren haben alle diese Gründungsvarianten, bis auf eine “Ausnahme”, das Erfordernis eines grenzüberschreitenden Elements gemeinsam. So muss eine Aktiengesellschaft, die sich in eine Europa AG umwandeln möchte, mindestens seit zwei Jahren eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedsstaat haben, und bei der Gründung einer gemeinsamen Europa AG müssen die Gründungsgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedsstaaten stammen. Im Fall der Gründung einer gemeinsamen Holding oder einer gemeinsamen Tochter können die beteiligten Unternehmen zwar aus demselben Mitgliedsstaat stammen, jedoch müssen mindestens zwei von ihnen seit mindestens zwei Jahren eine Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat haben. Die oben genannte “Ausnahme” ist die Gründung einer Tochter-SE durch eine Europa AG, bei der keine besonderen Voraussetzungen zu beachten sind. Jedoch kann auch hier bei genauerem Hinsehen ein grenzüberschreitendes Element in dem Vorhandensein der Europa AG selbst als europaweite Aktiengesellschaft erkannt werden.

Das gezeichnete Kapital einer SE muss mindestens 120 000 € betragen. Die Umwandlung einer Europa AG wieder zurück in eine “normale” nationale Aktiengesellschaft ist ebenfalls möglich, jedoch frühestens zwei Jahren nach der Eintragung der Europa AG.

Arbeitnehmerbeteiligung in der Europa AG
Besonders für Deutschland war die Arbeitnehmerbeteiligung bei den Verhandlungen über die die Europa AG betreffenden Regelungen ein zentrales Thema. Der Schutz der Arbeitnehmer sollte sich mit der Einführung einer europäischen Gesellschaftsform (und der Möglichkeit der Umwandlung deutscher Aktiengesellschaften in Europa AGs) nicht verschlechtern.

Die Beteiligung der Arbeitnehmer ist europarechtlich in der Richtlinie 2001/86/EG des Rates („Richtlinie über die Stellung der Arbeitnehmer in der Europäischen Aktiengesellschaft“) geregelt, die durch das SEBG umgesetzt wird. Dieser liegt der Gedanke zugrunde, dass die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer nicht gesetzlich festgelegt werden. Vielmehr sollen diese durch Verhandlungen zwischen der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite individuell festgelegt werden, wodurch ein beliebiges Mitbestimmungsmodell möglich wird. Für die Verhandlungen wird auf Seiten der Arbeitnehmer ein besonderes Verhandlungsgremium eingesetzt, welches Arbeitnehmer aus den beteiligten Gesellschaften und Mitgliedstaaten vertritt. Die Mitglieder dieses Gremiums werden nach einem bestimmten Länderschlüssel in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt, wobei den Gewerkschaften Vorschlagsrechte eingeräumt sind. Grundsätzlich sind zur Wahl der Vertreter die Betriebsräte einschließlich derjenigen auf Konzern- und Gesamtbetriebsebene aufgerufen. Sofern keine Arbeitnehmervertretungen bestehen, wählen die Arbeitnehmer direkt.
Quelle: Absatzwirtschaft

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