Die Persönliche Haftung des GmbH Geschäftsführers

von Insolution Team

Auch wenn die GmbH als Gesellschaftsform eine „beschränkte Haftung" der Gesellschaft vorsieht, darf nicht vergessen werden, dass dem GmbH-Geschäftsführer verschiedene Haftungsrisiken drohen, die nachfolgend beispielshaft aufgezeigt werden.

In Betracht kommt zunächst eine Haftung des Geschäftsführers bei der Haftung vor, während und „nach" der Krise der GmbH. Will der Geschäftsführer eine mögliche Inanspruchnahme vermeiden, hat er rechtzeitig entsprechende Maßnahmen zur Krisenvermeidung zu treffen.

Der Geschäftsführer ist deshalb aufgerufen, die Konkurrenz, den Markt, vor allem aber auch die eigene wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu beobachten und zu bewerten. Dabei ist er verpflichtet, bereits bei den ersten Anzeichen einer Krise des Unternehmens die Überlebenschancen des Unternehmens fortwährend zu überprüfen. Zur eigenen Absicherung hat er unter Umständen eine Überschuldungsbilanz aufzustellen, um die Sanierungschancen real einschätzen zu können.

Sieht der Geschäftsführer keine Sanierungsmöglichkeit bzw. keine Überlebenschance des Unternehmens, ist er verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens jedoch 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und / oder Überschuldung der Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Wichtig ist, dass entgegen der verschiedentlich vertretenen Auffassung diese dreiwöchige Frist nicht verlängert werden kann. Es gilt vielmehr: Die Frist darf nicht ohne Grund ausgeschöpft werden. Das bloße Zuwarten und hoffen, innerhalb der 3 Wochen Frist eine Lösung oder Sanierungsmöglichkeit zu finden, ist nicht ausreichend. Soll die Frist ausgeschöpft werden, ist zwingend diese Zeit für konkrete Sanierungsmaßnahmen zu nutzen.

Versäumt der Geschäftsführer gleichwohl diese Pflicht und verschleppt die Insolvenz, macht er sich gegenüber den Gläubigern der GmbH schadensersatzpflichtig. Während die „Altgläubiger", die ihre Forderung bereits vor Insolvenzreife begründet haben, nur einen Anspruch auf Ersatz des Quotenschadens haben, steht den „Neugläubigern" ein Anspruch auf den vollen, nicht durch den Quotenschaden begrenzten Schaden zu. Auf diesen Schadensersatzbetrag können die Neugläubiger den Geschäftsführer direkt in Anspruch nehmen.

Hinzu kommt ein weiteres Haftungsrisiko für den Geschäftsführer. So ist der Geschäftsführer auf für solche Zahlungen gegenüber der Gesellschaft (oder dem Insolvenzverwalter) zum Ausgleich verpflichtet, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach Feststellung der Überschuldung veranlasst hat und diese Zahlungen zu dem Zeitpunkt der Zahlung bereits nicht mit der Sorgfalt eines ordnungsgemäß handelnden Geschäftsmannes vereinbar gewesen sind.

Als mit der Sorgfalt eines ordnungsgemäß handelnden Geschäftsmannes vereinbar dürften die Geschäftsraummiete, die Löhne, die Sozialabgaben und die laufenden Telefonkosten angewiesen werden. Ein Ausgleich einer gesamten, nicht gequotelten Forderung eines Gläubigers hingegen dürfte nicht der geforderten Sorgfalt entsprechen.

Daneben kommt auch eine Haftung im Zusammenhang mit der Insolvenzreife an sich in Betracht. Verletzt der Geschäftsführer seine ihm obliegende Verpflichtung gegenüber den einzelnen Sozialversicherungsträgern (Zahlung der Arbeitnehmeranteile) könnte der Straftatbestand des "Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen" nach § 266a StGB erfüllt sein. Ist dies der Fall, haftet der Geschäftsführer persönlich für die nicht abgeführten Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherung.

Auch haftet der Geschäftsführer persönlich gegenüber den Gläubigern, mit denen er nach Eintritt der Insolvenzreife noch Verträge abschließt, sie aber nicht über die Insolvenzreife des Unternehmens aufklärt. Werden also noch Verträge abgeschlossen, sollte der Geschäftsführer zwingend über die wirtschaftliche Situation aufklären, um sich selbst abzusichern.

Eine mögliche Haftung des Geschäftsführers besteht auch gegenüber der GmbH, sofern er nicht die Insolvenzreife bzw. den Verlust des halben Stammkapitals gegenüber der Gesellschaft anzeigt.
Quell: Rechtsanwalt Jörg Schwede

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