Die Wiedergeburt der GmbH in Deutschland

von Insolution Team

Kleider machen Leute – so auch bei den Namen eines Gesetzes. Dementsprechend gibt sich der Gesetzgeber sichtbar Mühe, den Namen als „Kleid eines Gesetzes“ dem Inhalt anzupassen. Beim jetzt gerade als Regierungsentwurf vorgelegten „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) fällt dies aber schwer: Denn bei MoMiG mag man an „Momo“ oder „Mini“ denken, was aber beides danebenliegt; denn die Sache hat weder mit Märchen noch mit „klein“ zu tun. Im Gegenteil: Die Bundesregierung hat hier das wohl größte Reformgesetz zur (vor allem) GmbH seit deren Einführung im Jahr 1892 präsentiert (F.A.Z. vom 24. Mai).

Gegen „Firmenbestatter“

Das Gesetzesprojekt, dessen Referentenentwurf vom 29. Mai 2006 intensiv auch auf dem Deutschen Juristentag diskutiert wurde, wollte zunächst einerseits die „organisierte Bestattung von Kapitalgesellschaften“ bekämpfen. Sie wird in erster Linie dadurch bekämpft, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine öffentliche Zustellung an Gesellschaften möglich wird. Bei Wegfall des Geschäftsführers werden die Gesellschafter zur Insolvenzantragstellung berechtigt und verpflichtet.


Zudem will die Reform eine Antwort auf die „Herausforderung Limited“ geben – also die Tatsache, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs inzwischen auch ausländische Gesellschaftsformen im Inland gewählt werden können. Sie besteht vor allem in einer deutlichen Herabsetzung des bei einer GmbH-Gründung zwingend aufzubringenden Mindestkapitals von 25 000 Euro auf 10 000 Euro. Denn in den meisten anderen Rechtsordnungen wird die Aufbringung eines Mindestkapitals nicht oder nur in geringerem Umfang als bei uns verlangt. Wie man darauf reagieren sollte, gehört zu den am hitzigsten diskutierten Fragen des deutschen Gesellschaftsrechts: Die einen stellten die Bedeutung einer ausreichenden Kapitalisierung von GmbHs in den Vordergrund und forderten gar die Heraufsetzung der Kapitalziffer. Andere wiesen darauf hin, dass das anfangs einmal eingezahlte Kapital keinerlei Rückschlüsse auf künftige Solvenz gestatte. Auch könne es insbesondere im Dienstleistungsbereich unangemessen hoch sein.


Salomonische Lösung

Der Gesetzentwurf schlichtet diesen Streit mit der nunmehr beschlossenen Herabsetzung auf moderate 10 000 Euro (von denen zudem nur die Hälfte eingezahlt werden muss) salomonisch. Jürgen Gehb, rechtspolitischer Sprecher der Unionsfraktion, hielt selbst die Herabsetzung – zu Recht – noch nicht für ausreichend und forderte gar die Schaffung einer neuen Rechtsform, der Unternehmergesellschaft (UG). Dem Regierungsentwurf gelingt hier fast die Quadratur des Kreises, indem er diese scheinbar unvereinbaren Pole in seinem § 5a GmbH-Gesetz miteinander versöhnt. Danach wird die UG als Variante der GmbH ins GmbH-Gesetz integriert, die ohne zwingende Mindest-Kapitalaufbringung ins Werk gesetzt werden kann. Entscheidend ist allein die besondere Firmierung als „Unternehmergesellschaft“, die als Ausgleich für ein gleich zu Anfang eingezahltes Kapital ihr Kapital durch Rücklagenbildung aus den Gewinnen ansparen muss.


Diese Idee ist gut und legt die Frage nahe, warum dies nicht für die GmbH insgesamt gelten soll – und dann auch dort auf die faktisch nur noch 5000 Euro Kapitalaufbringung verzichtet werden kann. Schließlich stehen nach einer Untersuchung der Weltbank die Gläubiger von (in England ansässigen) Limiteds besser dar als die von deutschen GmbHs, so dass es darauf nicht wirklich ankommen kann.


Auch ohne Notar


Eine weitere von Gehb zunächst nur für die Unternehmergesellschaft vorgeschlagene Neuerung soll demgegenüber nach dem Regierungsentwurf auf alle GmbHs angewandt werden: die Möglichkeit der bloßen Schriftform mit Beglaubigung für den Abschluss des GmbH-Gesellschaftsvertrags, wenn dafür eine vom Gesetzgeber vorgegebene Mustersatzung verwendet wird. Das ist ein überzeugender Beitrag zur Deregulierung und entspricht der Sache nach der Lage auch bei der englischen Limited. Die deutschen Notare werden dies im Ergebnis begrüßen. Denn es entfällt zwar die Beurkundung bei der Gründung, aber die Billig-Gründer werden spätestens bei der ersten Anpassung des Gesellschaftsvertrags den Rat des deutschen Notars suchen – und nicht in die Fänge teilweise obskurer Berater von Auslandsgesellschaften geraten.


Neu vorgeschlagen wird im Regierungsentwurf auch die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Anteilen, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Der „Abwehr von Auslandsgesellschaften“ dient auch eine andere Maßnahme, die im Regierungsentwurf erstmalig vorgesehen ist: die Verlagerung der gesetzlichen Insolvenzantragspflichten (§ 64 Absatz 1 GmbH-Gesetz) in das Insolvenzrecht, wo sie nunmehr rechtsformneutral für alle juristischen Personen geregelt sein sollen (künftig § 15 a Insolvenzordnung). Das damit verfolgte Ziel des Gläubigerschutzes gegenüber den sicher zu einem erheblichen Teil missbräuchlich im Inland betriebenen Auslandsgesellschaften (inzwischen wohl schon mehr als 40 000) ist sicher zu begrüßen. Ob es gegen diese durchgesetzt werden kann, ist freilich – nicht zuletzt aus europarechtlichen Gründen – höchst zweifelhaft. Besseren Schutz böte daher die Stärkung des Insolvenzantragsrechts der Gläubiger, und dies gegenüber allen Gesellschaften. Ohnehin stellt die starre Insolvenzantragspflicht des deutschen Rechts nach verbreiteter Auffassung eine „Sanierungsbremse“ dar – ein Umstand, der gerade in jüngerer Zeit immer wieder Anlass dafür war, deutsche Insolvenzen nach England zu verlegen!


Erleichtert und vereinfacht


Unverändert gegenüber dem Referentenentwurf will auch der Regierungsentwurf das Recht der kapitalersetzenden Darlehen erheblich vereinfachen und – allgemeiner als bisher – sämtliche Kreditforderungen eines Gesellschafters (aber auch nur diese) in der Insolvenz nachrangig bedienen. Das mag schematisch sein, ist aber leichter nachvollziehbar als das noch geltende Recht. Neu im Regierungsentwurf ist, dass „verdeckte Sacheinlagen“ nur noch dann schädlich sind, wenn die übernommene Stammeinlage wertmäßig nicht gedeckt ist. Die bislang übliche gegenständliche Betrachtungsweise wird damit aufgegeben. Damit wird vor allen Dingen das „cash pooling“ (also die konzerninterne Liquiditätssteuerung) erleichtert und die in diesem Punkte von der Praxis als zu restriktiv empfundene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgehoben.


Insgesamt: Das MoMiG bringt das deutsche GmbH-Recht deutlich nach vorne. Es wird sicherlich für eine „Wiedergeburt“ der deutschen GmbH sorgen und vor allem dazu beitragen, die Flucht in die Auslandsgesellschaften zu verlangsamen oder gar zu stoppen. Also: nicht mini, sondern maxi.

Quelle: F.A.Z von Heribert Hirte
Der Autor ist Universitätsprofessor und Geschäftsführender Direktor des Seminars für Handels-, Schifffahrts- und Wirtschaftsrecht, Hamburg.

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