Gesetz zur Neuregelung des Mindestkapitals der GmbH vorläufig gescheitert

von Insolution Team

Das Bundeskabinett hat am 1. Juni 2005 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mindestkapitals im GmbH-Recht (MindestKapG) beschlossen. Danach wird das Mindeststammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung von € 25.000,00 auf € 10.000,00 abgesenkt. Die Opposition von CDU/CSU hat kurzfristig eine Anhörung des Rechtsausschusses verlangt und das Gesetzgebungsverfahren hierdurch verzögert. Angesichts der geplanten Neuwahlen kann das Gesetz, das zum 1. Januar 2006 in Kraft treten sollte, voraussichtlich nicht mehr in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden.

Das Gesetz zielt darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen GmbH im europäischen Vergleich zu stärken. Mit der Absenkung des Mindeststammkapitals auf € 10.000,00 soll es insbesondere Existenzgründern aus dem Dienstleistungsbereich ermöglicht werden, auf einfacherem Weg unternehmerisch tätig zu werden. Im Gegenzug wird die Pflicht normiert, den Betrag des gezeichneten und eingezahlten Stammkapitals auf den Geschäftsbriefen der GmbH anzugeben. Des Weiteren ist es auf dem Briefkopf zu vermerken, wenn sich die Gesellschaft in Liquidation befindet. Der Verstoß gegen diese Angabepflichten stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu € 10.000,00 geahndet werden kann.

Die Regelungen gelten nicht nur für neue GmbH-Gründungen, sondern für sämtliche GmbHs in Deutschland. Es ist keine Übergangsfrist vorgesehen. Bei einer Verabschiedung des Gesetzes müsste der Briefkopf einer GmbH bis zum 1. Januar 2006 umgestellt sein.

Die Absenkung des Mindeststammkapitals stellt eine Reaktion auf die in Deutschland zunehmend beliebte Gründung einer englischen Limited Liability Company („Limited“) dar. Im Vergleich zum deutschen Recht werden in vielen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geringere Anforderungen an die Aufbringung eines Mindeststammkapitals bei Gründung einer Gesellschaft mit begrenzter Haftung gestellt. Insbesondere in England wird für die Gründung einer Limited lediglich ein Mindestkapital von einem britischen Pfund benötigt, was einem Betrag von ca. € 1,50 entspricht. Nach Angaben der Financial Times Deutschland wurde daher bereits im ersten Halbjahr 2004 jede vierte Kapitalgesellschaft in Deutschland als englische Limited gegründet. Seit März 2003 sollen in Deutschland mittlerweile zwischen 15.000 und 18.000 Limiteds gegründet worden sein.

Der Gesetzesentwurf versucht, einen Ausgleich zwischen dem Schutz der Gläubiger bei einer Insolvenz der GmbH und dem Interesse an ihrer Wettbewerbsfähigkeit im europäischen Vergleich zu schaffen. Das Stammkapital zur Gründung einer GmbH liegt mit € 10.000,00 allerdings nach wie vor weit über dem, das für eine Limited benötigt wird. Zusätzlich fallen in Deutschland notarielle Kosten bei der Gründung der GmbH sowie bei der Übertragung von Geschäftsanteilen an, die in Großbritannien entbehrlich sind. Auf der anderen Seite muss sich der Gründer einer GmbH nicht den englischen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen unterwerfen.

Die Opposition von CDU/CSU hat kurz vor der geplanten Verabschiedung des Gesetzes im Bundestag eine Anhörung des Rechtsausschusses verlangt. Wegen der beabsichtigten vorgezogenen Bundestagswahl kann das Gesetz voraussichtlich nicht mehr in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden. Die Union hat ihr Vorgehen damit begründet, dass es nicht ausreiche, lediglich die Höhe des Stammkapitals auf € 10.000,00 zu senken. Die Reform müsse gleichzeitig auch den Gläubigerschutz, die Haftungsregeln, das Insolvenzrecht und den Abbau bürokratischer Hürden regeln. Es müsse zudem untersucht werden, ob die deutsche GmbH mit einem Stammkapital von € 10.000,00 tatsächlich wettbewerbsfähig gegenüber einer Limited sei.
Quelle: avocado

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