30.05.2008 17:11
Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn sich seine Aufgaben nicht im Einsatz der Produktionsmittel und der Mitarbeiter-Überwachung erschöpfen, sondern der eines Ingenieurs oder Architekten vergleichbar sind (LSG Hessen, Urteil v. 20. 3. 2008 - L 1 KR 153/04). Der Beklagte war Stahl- und Betonbauermeister. Im Rahmen seiner Werkverträge war er auch für Kalkulation, eigenständige Abwicklung der Bauvorhaben sowie Abnahme und Abrechnung der Gewerke verantwortlich. Das Gericht sah darin keinen Fall der Scheinselbständigkeit und wies die Klage auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ab.
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