09.10.2007 14:52
§§ 64 Abs. 1 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB
I.
Leitsatz
§ 64 Abs. 1 GmbHG ist nicht als gesellschaftsrechtliche, sondern als
insolvenzrechtliche Vorschrift anzusehen.
Die persönliche Haftung aus §§ 64
Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB stellt keine Einschränkung der
Niederlassungsfreiheit
dar.1
II. Sachverhalt
Die Klägerin macht
gegen den Beklagten im Wege einer Teilklage Provisionsansprüche für die
Vermittlung von Gästen im Wege der Durchgriffshaftung geltend.
Am 19.11.2001
gründete der Beklagte in England eine englische Private Limited Company unter
der Firma V-Limited mit einem Gründungskapital von ... deren
Alleingesellschafter und Director er war. Die V-Limited meldete am 06.01.2002
als Betriebsstätte in
Deutschland die Beauty Spa & Wellnessresort ... an.
Dabei handelte es sich um eine Schönheitsfarm. Eine Eintragung in das
Handelsregister als Zweigniederlassung erfolgte nicht. ...
Am 30.09.2002
schloss die Klägerin mit der V-Limited einen Vermittlungsvertrag, nach welchem
die Klägerin für jede Buchungsvermittlung eine Provision in Höhe von....der
Buchungssumme erhalten sollte. Im Jahr 2003 vermittelte die Klägerin der
V-Limited Gäste und stellte die vereinbarten Provisionen in Rechnung.
Im
August 2003 waren Provisionsforderungen in Höhe von insgesamt 5.588,39 € offen.
Die V-Limited ist zwischenzeitlich vermögenslos. Ende August 2003 stellte der
Beklagte für die V-Limited Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, nahm
diesen aber zurück, nachdem das Insolvenzgericht ihn darauf hingewiesen hatte,
dass es international nicht zuständig sei.
Die Klägerin hat behauptet,
bei Abschluss des Vertrages mit der Klägerin im September 2002 sei die V-Limited
bereits zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Dies ergebe sich aus einem
Schreiben vom 20.08.2002 an einen Herrn ......, in welchem der Beklagte um ein
Darlehen
von 7.000,00 € bat, da die Kosten strapaziert seien, ein Maler
bezahlt werden müsse und das benötigte Fahrzeug aus der Werkstatt ausgelöst
werden müsse.
Die Klägerin meint, der Beklagte hafte aus
Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG
entsprechend.
Das Insolvenzverfahren sei in Deutschland nur wegen
unzutreffender Angaben des Beklagten nicht eröffnet worden. Ein
Insolvenzverfahren in England scheide wegen Artikel 3 EuInsVO aus, da die
Gesellschaft in England nicht über einen Geschäftsbetrieb verfüge. Der
Beklagte
haftet darüber hinaus auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB
und aus § 826 BGB. Darüber hinaus hafte der Beklagte auch aus
existenzvernichtendem Eingriff und Unterkapitalisierung sowie wegen fehlerhafter
Firmierung, da er den Rechtsformzusatz Private Company Limited by Shares nicht
in den Vertrag aufgenommen habe. Schließlich ergebe sich eine Haftung wegen der
fehlenden Eintragung
der deutschen Zweigniederlassung. ...
Der
Beklagte hat behauptet, die V-Limited sei erst am 27.08.2003 zahlungsunfähig
geworden, indem ihr durch Schließung der Schwimmbadanlage die Wirtschaftlichkeit
entzogen worden sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es ausgeführt, die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen
Anspruch
unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung aus dem
Vermittlungsvertrag.
Quelle: Petra Korts, RA, FAStR MBA, www.korts.de
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