Limited – Registrierung der Versicherungsvermittler in DE nicht mehr möglich

von Insolution Team

Die Erlaubniserteilung und Registrierung englischer Limited, welche in Großbritannien tatsächlich über eine dortige Niederlassung Versicherungen vermitteln, ist unproblematisch. Diese Unternehmen müssen sich im britischen Vermittlerregister eintragen lassen und können in Deutschland, ohne eine weitere Registrierung im deutschen Vermittlerregister, tätig werden, vgl. §34 d Abs. 5 GewO.

Problematisch ist jedoch die Beurteilung von Limited, welche ausschließlich in Deutschland tätig sind, die sog. Non-resident-limited. Diese Limited werden nach englischem Recht gegründet und sind im Company Register in Cardiff eingetragen. Der satzungsmäßige Sitz dieser Unternehmen ist das sog. Registered Office in Großbritannien, tatsächlich eine Niederlassung existiert dort hingegen nicht.

Bisher wurde die Registrierung der Non-resident-limited in Deutschland bei entsprechend weiter Auslegung des § 34 d Abs. 5 GewO als zulässig angesehen. Die britische Aufsichtsbehörde, die Financial Service Authority (FSA), hat dies allerdings nach der Umsetzung der Versicherungsvermittlerrichtlinie in Frage gestellt. Die FSA stützt sich dabei auf Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie über die Versicherungsvermittlung, welcher dem deutschen Recht vorrangig ist. Gemäß dieser Vorschrift müssen sich Vermittler bei der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates registrieren lassen. Bei juristischen Personen, wie der Limited, ist der Herkunftsmitgliedsstaat, der Staat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz hat, Art. 2 Nr. 9 lit. B) der Versicherungsvermittlerrichtlinie. Der satzungsmäßige Sitz der Non-resident-limited liegt in Großbritannien, sodass sich diese Limited auch dort registrieren lassen muss. Diese Sichtweise wird grundsätzlich auch durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vertreten, sodass eine klarstellende Regelung in § 34 d Gewerbeordnung zu erwarten ist.

Zu klären bleibt nur noch, wie mit den bereits durch die IHKs registrierten Limited zu verfahren ist. Das BMWi setzt sich für eine Übergangsfrist ein, welche noch durch die Europäische Kommission sowie durch das FSA bestätigt werden muss. Bis Ende 2009 sollen danach die betroffenen Limited Zeit haben, sich im britischen Vermittlerregister eintragen zu lassen.


Da das FSA hohe Anforderungen für die Erteilung der Erlaubnis und Registrierung stellt (wie z.B. eine Mindestzulassungsgebühr von 1.500 £; das Erfordernis, wonach alle dort einzureichenden Unterlagen in englischer Sprache verfasst sein müssen;. Das zur Registrierung erforderliche Sicherheitskapital von mindestens 5.000 £ sowie die jährlichen Berichtspflichten und jährlich anfallenden Gebühren) sollte vor Gründung einer Limited über Alternativen nachgedacht werden. Möglich wäre mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) die Gründung einer Unternehmergesellschaft, die bereits ab einem Stammkapital von 1 € möglich sein wird.Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) tritt vermutlich im November diesen Jahres in Kraft.

Nähere Informationen zu den Anforderungen der Zulassung in Großbritannien finden Sie im Downloadbereich.
Quelle: IHK Südwestsachsen Chemnitz

Weiterführende Links:
http://www.chemnitz.ihk24.de

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