Neues Gesetz zur Förderung von Klein- und Mittelunternehmen

von Insolution Team

Freibetrag für investierte Gewinne Ein Gewinnanteil von maximal 10 % ist dann steuerbefreit, wenn der Gewinn einer natürlichen Person zufließt, der Gewinn mittels E-A-Rechnung ermittelt wird, und dieser Freibetrag die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der in diesem Jahr angeschafften bzw. hergestellten begünstigten Wirtschaftsgüter nicht übersteigt.

Weitere Deckelung: Pro Person und Kalenderjahr kann maximal ein Freibetrag von € 100.000,00 geltend gemacht werden.

Begünstigte Wirtschaftsgüter sind:
Abnutzbare körperliche Anlagegüter, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren haben. Ausgenommen davon sind insbesondere Gebäude, PKW, geringwertige Wirtschaftsgüter, die im Jahr der Anschaffung voll abgesetzt werden, und gebrauchte Wirtschaftsgüter. Scheidet das Anlagegut innerhalb von vier Jahren (Behaltefrist) aus dem Betriebsvermögen aus oder wird es in eine Betriebsstäte außerhalb des EU/EWR-Raumes verbracht, ist der darauf entfallende Freibetrag im Jahr des Ausscheidens bzw. Verbringens gewinnerhöhend anzusetzen (Nachversteuerung).
Wertpapiere, die für die Deckung des Sozialkapitals geeignet sind. Es gilt hier ebenfalls eine Behaltefrist von vier Jahren. Es kann jedoch im Jahr des Ausscheidens ein begünstigtes Wirtschaftsgut nachbeschafft werden. Dadurch kann eine Nachversteuerung vermieden werden.
Bei Mitunternehmerschaften (OHG, KG, OEG, KEG, unechte stille Gesellschaft) wird der sich ergebende Freibetrag den Gesellschaftern anteilig entsprechend ihrer Gewinnbeteiligungsquote zugeordnet. Ist eine Kapitalgesellschaft beteiligt, so verfällt der zurechenbare Gewinnanteil. Die planmäßige (normale) Abschreibung kann
zusätzlich zum Freibetrag geltend gemacht werden.

Dreijähriger Verlustvortrag
E-A-Rechner haben die Möglichkeit, Verluste der vorangegangenen drei Jahre vorzutragen.

Ausdehnung der Kleinunternehmergrenze
Die für die Umsatzsteuerbefreiung von Kleinunternehmern geltende Jahresumsatzgrenze wird von € 22.000,00 auf € 30.000,00 angehoben.
Quelle: RTG Wirtschaftsprüfung

Weiterführende Links:
http://www.rtg.at

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Bitte addieren Sie 4 und 6.