Reform des Gesellschaftsrechts: Jetzt vieles klarer

von Insolution Team

Nach dem Inkrafttreten des neuen Gesellschaftsgesetzes am 1. Januar 2006 gab es insbesondere bei der Genehmigungspraxis von Auslandsinvestitionen große lokale Unterschiede, die zu Rechtsunsicherheit führten. Ein als Notice Nr. 81 geführtes Dokument hat nunmehr weitgehend die Rechtsunsicherheit beseitigt und führt im Ergebnis zu wichtigen Änderungen für Joint Ventures und 100-prozentige ausländische Tochtergesellschaften.

So sind nach Notice Nr. 81 ausländische Investoren von 100-prozentigen Tochtergesellschaften grundsätzlich verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bestellen. Der Aufsichtsrat verfügt über weitreichende Kontrollrechte und besteht im Regelfall aus wenigstens drei Mitgliedern. Von besonderer Bedeutung ist, dass mindestens ein Drittel der Mitglieder in einem Aufsichtsrat Vertreter der Arbeitnehmer sein müssen. Alternativ können Investoren grundsätzlich auch ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied anstelle eines Gremiums bestellen. Investoren von Joint Ventures sind hingegen nicht verpflichtet, einen Aufsichtsrat zu bestellen.



Doch keine Änderung bei Anfangskapitalisierung

Nach dem neuen Gesellschaftsgesetz und entsprechenden Verordnungen sind die Gesellschafter verpflichtet, wenigstens 20 Prozent des Gesellschaftskapitals innerhalb der ersten drei Monate aufzubringen. Der restliche Kapitalanteil ist innerhalb von zwei Jahren einzuzahlen. Für ausländische Investoren hätte dies eine Verschlechterung zur bisherigen Rechtslage bedeutet, wonach lediglich 15 Prozent des Kapitals als Anfangskapitalisierung aufzubringen waren. Notice Nr. 81 stellt indes klar, dass die günstigere Regelung von 15 Prozent Anfangskapitalisierung für ausländische Investoren weiterhin angewendet wird.
Anders ist die Rechtslage allerdings im Fall einer Kapitalerhöhung: Insoweit ist der Investor verpflichtet, mindestens 20 Prozent des Kapitals zum Zeitpunkt der Registrierung aufzubringen. Der restliche Anteil ist innerhalb von zwei Jahren einzahlen.
Bei Klagen Erleichterung für chinesische Parteien
Ausländische Investoren müssen nunmehr bei der Gründung von Tochterfirmen eine natürliche oder eine juristische Person als Zustellungsbevollmächtigten mit chinesischer Meldeanschrift bei der lokalen Verwaltung für Industrie und Wirtschaft registrieren. Die förmliche Zustellung von rechtlichen Dokumenten, die an den ausländischen Investor adressiert sind, wie etwa Klageschriften, kann dann an den inländischen Bevollmächtigten erfolgen.
Dies bedeutet eine nicht zu unterschätzende Erleichterung für chinesische Parteien, gegen ausländische Investoren zu klagen, da insoweit eine Zustellung im Ausland nicht mehr erforderlich ist.



Liaison Offices werden nicht mehr genehmigt

Anknüpfend an eine frühere Notice sind die lokalen Büros für Industrie und Wirtschaft angewiesen, die Registrierung so genannter »Liaison Offices« von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung nicht weiter zu verlängern und neue »Liaison Offices« nicht mehr zu genehmigen. Hintergrund ist insoweit, dass »Liaison Offices« im Gegensatz zu »Branches« nicht selbst lokal Einkommens- und Umsatzsteuer zahlen. Diese werden vielmehr zentral am Sitz der Hauptniederlassung entrichtet. Dies hat zur Folge, dass die lokalen Regierungen am Sitz von »Liaison Offices« nicht an den Steuereinnahmen beteiligt werden.
Die Notice Nr. 81 bietet ausländischen Investoren nunmehr zwei Möglichkeiten, auf diese geänderte Genehmigungspraxis zu reagieren: Entweder die Umwandlung in eine reguläre »Branch« oder, sofern nur indirekte Geschäftsaktivitäten betrieben werden, eine Fortführung ohne Registrierung. Letzteres birgt allerdings Risiken für die Investoren: Lokale Behörden könnten Aktivitäten nicht registrierter Niederlassungen stärker überwachen, um auch Bagatellverstöße ahnden zu können. Insoweit könnte Druck ausgeübt werden, um eine Umwandlung in eine »Branch« und damit eine Steuerpflicht am Sitz der Niederlassung zu erreichen.
Im Ergebnis ist die angestrebte Vereinheitlichung der bislang unterschiedlichen Regelungen für chinesische Unternehmen auf der einen und Unternehmen mit ausländischer Beteiligung auf der anderen Seite ein wichtiger Schritt zu mehr Transparenz und Gleichbehandlung. Abzuwarten bleibt, ob und in welchem Zeitrahmen der Weg zu einem einheitlichen Gesellschaftsrecht fortgesetzt wird.

Quelle: china-contact
Dr. Andreas Lauffs Christian Atzler, Rechtsanwalt & Rechtsanwalt
Principal
Baker & McKenzie, Peking, Shanghai, Hongkong

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Was ist die Summe aus 4 und 4?