Und was ist eine Holding?

von Insolution Team

Ein Hinweis ist in § 8 a Abs. 4 KStG zu finden. Danach ist (fuer Zwecke der Gesellschafterfremdfinanzierung) unter einer Holding eine Kapitalgesellschaft zu verstehen, deren Haupttaetigkeit darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu finanzieren oder deren Vermoegen zu mehr als 75 % ihrer Bilanzsumme aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht.

Ein Hinweis ist in § 8 a Abs. 4 KStG zu finden. Danach ist (fuer Zwecke der Gesellschafterfremdfinanzierung) unter einer Holding eine Kapitalgesellschaft zu verstehen, deren Haupttaetigkeit darin besteht, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu halten und diese Kapitalgesellschaften zu finanzieren oder deren Vermoegen zu mehr als 75 % ihrer Bilanzsumme aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften besteht.

Allgemein versteht man unter einer Holding eine Kapitalgesellschaft, deren Haupttaetigkeit im Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Personengesellschaften und in deren Finanzierung besteht. Wesentlich ist, dass die Holding selbst keine oder nur unwesentliche eigene operative Taetigkeiten wie z.B. Produktion, Einkauf, Verkauf oder aehnliches entfaltet. Ueberwiegend haben Holdinggesellschaften die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, um die Steuerfreiheit der Dividenden (frueher nach Schachtelprivileg, bzw. nach jetziger Rechtslage nach § 8 b Abs. 1 KStG) in Anspruch nehmen zu koennen.

Fuer einen Konzern mit auslaendischer Muttergesellschaft bietet sich die Zusammenfassung der inlaendischen Beteiligungen unter einer Landesholding an, um eine Organschaft bilden zu koennen. Damit wird der Gewinn- und Verlustausgleich innerhalb des Inlandes zwischen den Inlandsgesellschaften moeglich. Eine Holding, die zwischen die Obergesellschaft und die operativen Einheiten eines Konzerns eingeschaltet ist, nennt man Zwischenholding. Eine derartige Zwischenholding bietet die Moeglichkeit, Gewinne in einem Staat anfallen zu lassen, in dem weder die Obergesellschaft noch die operativen Gesellschaften ansaessig sind.

Mit derartigen Konstruktionen lassen sich DBA Regelungen erlangen oder vermeiden. Man nennt dies treaty-shopping. Dem Nicht-DBA-Berechtigten stuende ohne diese Konstruktion der Vorteil aus dem DBA nicht zu. Versucht ein bereits DBA-Berechtigter vorteilhafte Verteilungsnormen zu nutzen, so nennt man das rule-shopping bzw. wenn die Nutzung von EG Richtlinien angestrebt wird, directive-shopping.

Eine Holding kann auch dazu benutzt werden, Einkuenfte einer bestimmten Art in eine andere Einkunftsart umzuwandeln.

§ 26 Abs. 5 KStG liess nur die Anrechnung auf 3 Stufen zu, d.h. von der Enkelgesellschaft zu der Obergesellschaft und verlangte eine Mindestbeteiligung von 10 % der Obergesellschaft an der Enkelgesellschaft.

Seit der Neuregelung zum 01. Januar 2001 greift die Steuerfreiheit der Dividendenausschuettung nach § 8 b Abs. 1 KStG ein. Werden Holdinggesellschaften als Finanzunternehmen qualifiziert, so ist zu pruefen, ob sich aus § 8 b Abs. 7 KStG eine Einschraenkung der Steuerbefreiung von Dividenden und Veraeusserungsgewinnen ergibt. Auf die Aufsaetze in BB 2002 S. 1669 und DStR 2002 S. 2101 TZ 5.7 sowie das BMF Schreiben vom 25. Juli 2002 IV A 2 - S 2750 a - 6/02 (DStR 2002 S. 1448) wird verwiesen. Auf Probleme im Zusammenhang mit § 8 a KStG bei Holdingstrukturen gehen die Aufsaetze in DStR 2004 S. 1592 und S. 2128 TZ 1.3 sowie IStR 2004 S. 841 TZ 3 ein.

Da Holdingstrukturen zur Steuervermeidung genutzt werden koennen, versucht das deutsche Steuerrecht solchen Gestaltungen gegenzusteuern. Naeheres dazu in einem spaeteren Newsletter-Teil zu der Hinzurechnungsbesteuerung.

Seit dem 08. Oktober 2004 gibt das Gesetz zur Einfuehrung der Europaeischen Gesellschaft (SEEG) die Moeglichkeit eine Europaeische Aktiengesellschaft (SE) zu gruenden (DStR Heft 23 S. XIV).

Wissen Sie was unter einer Inbound-Investition zu verstehen ist?

Diese bezeichnet Investitionen von Auslaendern im Inland. Entsprechend nennt man Investitionen von Inlaendern im Ausland als Outbound-Investitionen. Inward und Outward Investments sind synonyme Begriffe (IStR 2001 S. 757 TZ 4). Bei Inbound-Gestaltungen geht es meist darum, ob der Auslaender fuer seine Aktivitaeten im Inland ein DBA zur Vermeidung einer Quellenbesteuerung in Anspruch nehmen kann; bei Outbound-Gestaltungen stellt sich die Frage, ob die auslaendische Gesellschaft gegenueber dem deutschen Besteuerungsanspruch Abschirmwirkung entfaltet (IStR 2003 S. 474 TZ 1).
von Dipl.-Finw. Michael Schmitt

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