Unternehmensteuerreform: Notwendige Änderungen für den Mittelstand

von Insolution Team

Die Grundausrichtung der Unternehmensteuerreform ist positiv. Die geplante Absenkung der Steuersätze für einbehaltene Gewinne auf knapp unter 30 Prozent lässt Deutschland bei den Steuersätzen zumindest ins europäische Mittelfeld aufrücken. Der Gesetzentwurf bedarf allerdings einiger wichtiger Korrekturen, um nicht unter dem Strich die Perspektiven für den gewerblichen Mittelstand zu verschlechtern.

Der Gesetzgeber muss vor allem bei den Gegenfinanzierungsmaßnahmen aufpassen. Sie gehören hinsichtlich ihrer Wirkungen auf Investitionen und Bürokratieaufwand auf den Prüfstand. Zu nennen sind z. B. die Zinsschranke oder die Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer.

Die spezifische Belastung des Mittelstands muss deshalb aus Sicht der IHK-Organisation in den Gesetzesberatungen vor allem durch folgende Änderungen aufgefangen werden:

1. Der Kabinettsentwurf sieht bei der Gewerbesteuer eine 25-prozentige Hinzurechnung aller Zinsen sowie der pauschalen Finanzierungsanteile (75 Prozent bei Immobilien bzw. 20 Prozent bei mobilen Wirtschaftsgütern) aus Mieten, Pachten und Leasing-Raten oberhalb eines Freibetrags von 100.000 Euro vor. Von dieser geplanten Ausweitung der Substanzbesteuerung wären Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften gleichermaßen betroffen. Dringend erforderlich ist deshalb eine Absenkung der pauschalen Finanzierungsanteile auf ein sachgerechtes Maß: max. 50 Prozent bei Immobilien und max. 15 Prozent bei mobilen Wirtschaftsgütern. Zudem ist zur Vermeidung von erheblicher Bürokratie auf die Hinzurechnung von Skonti u.ä. zu verzichten.

2. Darüber hinaus ist geplant, den Zinsaufwand auf 30 Prozent des Gewinns plus Zinsen bei Überschreiten der Freigrenze von 1 Mio. Euro zu begrenzen. Betroffen wären insbesondere Unternehmen, die in Deutschland ihre Kapazitäten ausweiten. Der Gesetzgeber sollte die Freigrenze in jedem Fall in einen Freibetrag umwandeln. Somit würde bei Übertreten der Grenze nicht sofort die volle Steuerlast fällig. Die Bezugsgröße für die Zinsschranke sollte außerdem um Abschreibungen und Forschungsaufwendungen erweitert werden. Dann würden zumindest die Unternehmen nicht bestraft, die am Standort Deutschland investieren.

3. Geplant ist zudem eine Senkung der Grenze für Sofortabschreibungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern von derzeit 410 Euro auf 100 Euro. Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 100 und 1.000 Euro sollen einheitlich in einem Pool zusammengefasst und über 5 Jahre abgeschrieben werden. Um den bürokratischen Aufwand in Grenzen zu halten, sollte die Sofortabschreibung mindestens bis 200 Euro zugelassen werden. Außerdem darf die Abschreibungsdauer für den Pool 3 Jahre betragen. Schließlich sollte die Pool-Abschreibung bis 2.500 Euro erlaubt werden.

4. Nach Kabinettsentwurf erhalten große Personenunternehmen eine Begünstigung für einbehaltene Gewinne. Für kleinere Unternehmen ist ein Investitionsabzugsbetrag geplant. Da alle Unternehmen von der Streichung der degressiven AfA betroffen sind, sind die beiden Maßnahmen so aufeinander abzustimmen, dass kein Unternehmen durch den Rost fällt. Außerdem ist die Thesaurierungsrücklage so auszugestalten, dass wirklich eine Belastungsgleichheit zu den Kapitalgesellschaften erreicht wird.

Der DIHK fordert den Gesetzgeber auf, die notwendigen Korrekturen vorzunehmen. Nur dann wird die Reform zu einem echten Pluspunkt für den Standort!
Quelle: Hochrhein Zeitung

Zurück

Kommentare

Einen Kommentar schreiben

Bitte addieren Sie 7 und 7.