Vorsteuererstattung 2012 für Ausländische Unternehmen in Österreich

von Insolution Team

Vorsteuererstattung 2012 für Ausländische Unternehmen in Österreich

Ausländische Unternehmen in Österreich mit Antrag bis 30.6.2013

BGBl. II 222/2009
Antragsberechtigt sind Unternehmen, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben und

– keine Umsätze im Inland erzielen oder
– nur steuerfreie Güterbeförderung oder Personenbeförderung mit Schiffen oder Flugzeugen ausführen oder
– nur Umsätze gem. § 19 Abs.1 zweiter Satz UStG (Reverse Charge) ausführen oder
– nur elektronische Dienstleistungen vom Drittland aus an Nichtunternehmer gem. § 25a UStG erbracht haben.


Zuständig ist das FA Graz, an welches folgende Formulare bzw. Originalunterlagen zu übermitteln sind:

– Antragsformular U 5 mit firmenmäßiger Zeichnung
– Unternehmerbestätigung U 70 im Original (von der ausländischen Finanzverwaltung, nicht älter als 1 Jahr, kein Formzwang auch in ausländischer Sprache mit Übersetzung möglich).
– Originalrechnungen.
– Für die erstmalige Beantragung besteht ein Fragebogen Verf 18

Erstattungszeitraum kann selbst bestimmt werden, muss aber mindestens 3 aufeinander folgende Monate in
einem Kalenderjahr und höchstens ein Kalenderjahr umfassen. Ausgenommen die letzten Monate im Kalender- jahr (z. B. Nov. und Dez. oder nur Dez.).

Mindesterstattungsbetrag beträgt € 400. Wenn der Erstattungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzt Zeitraum eines Kalenderjahres ist, dann € 50.

Originalbelege sollen nummeriert und aufgelistet vorgelegt werden. Sie werden auf ihre formelle und rechnerische Richtigkeit geprüft.

Erstattungsfähig sind nur Vorsteuern nach österreichischem Recht. Nicht aber Vorsteuern aus Reisevorleistungen gem. § 23 UStG, aus Repräsentationsaufwendungen sowie aus Aufwendungen im Zusammenhang mit Autos und Kraftfahrrädern (z. B. Anschaffung, Miete, Betriebs- 
kosten, Wartung, Maut, Garagierung etc.), es sei denn, sie sind in der Liste der vorsteuerabzugsfähigen Fahrzeuge genannt.


Inländische Unternehmen in ausländischen Unionsstaaten bis 30.9.2013

Antragsberechtigt sind Unternehmen, wenn sie in einem Mitgliedsstaat MwSt. gezahlt haben, in dem sie weder Gegenstände liefern noch Leistungen erbringen.

Zuständig für den Antrag ist die Finanzbehörde des Ansässigkeitsstaates. Er ist ausschließlich im elektronischen Weg über www.bmf.gv.at FinanzOnline/Eingaben/Anträge/Erstattung Vorsteuer einzubringen.

Im elektronischen Erstattungsantrag sind die standardisierten Rechnungsdaten anzugeben, sodass sich Originalrechnungen erübrigen, es sei denn es handelt sich um Rechnungen über € 1.000 bzw. Kraftstoffrechnungen über € 250. Das Formular U 70 für die Unternehmerbestätigung entfällt.

Erstattungszeitraum und Mindesterstattungsbetrag sind mit den obigen Angaben identisch.

Das Unternehmen hat gegenüber Mitgliedsstaaten einen Zinsenanspruch in der Höhe von 2%, wenn sie die Erstattung verspätet vornehmen. Die Erstattungsfrist beträgt idR. 6 Monate ab Datum des Einlangens des Antrages.

In einigen Staaten ist das Recht auf Vorsteuerabzug beschränkt (z. B. Restaurantkosten, Repräsentationsaufwendungen, Autos, Kraftstoff etc.). Unter https://taxation-customs.ec.europa.eu/taxation-1_de, sind in einem Vademekum zu den MwSt-Erstattungen die Besonderheiten des jeweiligen nationalen Umsatzsteuerrechtes zu finden.

Inländisches Unternehmen in Drittstaaten

Die in den Drittstaaten geltenden Rechtsvorschriften sind  anzuwenden. Die für ausländische Unternehmen zuständigen Steuerbehörden in Drittstaaten sind zu finden unter:
Liste_der_fuer_auslaendische_Unternehmer_zustaendigen_Behoerden_in_Drittstaaten.pdf

Schlussbemerkung
Die Vorbereitung für die Antragstellung (Sammlung der entsprechenden Unterlagen) sollte einerseits rechtzeitig
erfolgen, andererseits ist zu empfehlen bereits während des laufenden Jahres jene Belge, welche für eine Vorsteuererstattung infrage kommen, zeitnah auf ihre diesbezügliche Eignung zu überprüfen, um eventuell noch Korrekturen vornehmen zu können.

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