Was die britische Limited in Österreich bringt

von Insolution Team

Der Boom ist in Deutschland noch lange nicht zu Ende, in Österreich hat er allerdings noch nicht angefangen. Die Rede ist von einem neuen Rechtskonstrukt, das so neu gar nicht ist - die britische Limited.

Erst das so genannte Centros-Urteil machte den Weg frei für grenzüberschreitende Firmenkonstruktionen innerhalb der Europäischen Union. Der Europäische Gerichtshof entschied über die Niederlassungsfreiheit auch für Kapitalgesellschaften: Einem EU-Bürger, der in einem EU-Mitgliedsstaat eine rechtmäßige Kapitalgesellschaft gründet, darf kein Nachteil daraus erwachsen, dass diese Gesellschaft ausschließlich in einem anderen Mitgliedsstaat operiert.
Seit nunmehr 2 Jahren ist es auch in Österreich möglich, von der in der Gründungsphase teuren österreichischen GmbH in kostengünstigere anderseuropäische Gesellschaftsformen auszuweichen. Spanien und vor allem Großbritannien bieten hier billigere Alternativen.
Eine Variante ist die topaktuelle "private Limited Company (Limited)". Diese eignet sich für Existenzgründer sowie KMU, die kein oder nur ein geringes betriebswirtschaftliches Startkapital benötigen und die dennoch sich und ihr Privatvermögen schützen wollen.
Dieser Schutz, die beschränkte Haftung, ist allerdings in den "Articles of Association" speziell zu vereinbaren bzw. anzugeben. In der Gründungsphase sind bei einer guten Vorbereitung unnötige Fehler vermeidbar. Der Unternehmensgegenstand sollte sehr breit gefasst werden.

Ab welchem Kapital spielt man in der "Britischen Liga"
Das Mindeststammkapital beträgt 1 englisches Pfund. Mit 1.000 Euro Startkapital ist man daher schon dabei. Das klingt für viele Jungunternehmer, aber auch für bereits etablierte Betriebe wie das reine Schlaraffenland. Die Vorteile - Haftungsbeschränkung, geringe Liquiditätserfordernis, schlanke Folgekosten, unbürokratische Gründung und Betriebsführung - lesen sich wie ein Werbeprospekt über Traumferien in der Südsee. Die Flexibilität ist groß.

Wichtige Punkte auf einen Blick

  • Der Firmenname kann frei gewählt werden - soferne er noch nicht vergeben ist.
  • Auch die Eintragung deutschsprachiger Namen ist zulässig z.B. Vermarktungs Limited.
  • Sensibel wird es allerdings bei Beinamen wie "Group" oder "Holding", denn diese erfordern weitere erfüllte Kriterien.
  • Die Organe der Limited sind etwas breiter gefasst als bei uns:
  • Secretary - dieser hat keine besonderen Rechte, ist eher administrativ tätig (Protokollführung, Überwachung von Form- und Registervorschriften) und kann auch Österreicher sein.
  • Director - an diesen sind keine Qualifikationsvorschriften geknüpft, wobei ein Direktor genügt. Sind mehrere bestellt, gilt generell Gesamtvertretung; diese kann durch die "Articles" abgeändert werden.
  • Gesellschafterversammlung: ähnlich dem österreichischen Gesellschaftsrecht muss zumindest einmal jährlich ein "General Meeting" (AGM) stattfinden, das 21 Tage zuvor einzuberufen ist. Umlaufbeschlüsse und schriftliche Abstimmungen sind mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich. Das General Meeting kann sogar zur selben Zeit an unterschiedlichen Orten stattfinden, soferne audiovisuell unterstützt eine aktive Teilnahme der Gesellschafter gewährleistet ist. Eine Protokollierung ist erforderlich und muss im "registered office" zur Einsicht aufzulegen.
  • Wirtschaftsprüfer (Auditor)


Wie Beschlüsse in der Limited gefasst werden
Beschlussfassungen der Gesellschafter sind - ähnlich dem österreichischen Rechtsgebiet - mit einfacher Mehrheit möglich, zu den normalen Beschlüssen zählt allerdings - abweichend zu uns - auch die Kapitalerhöhung. Spezialbeschlüsse wie wichtige Entscheidungen zur Unternehmensstrategie oder die Änderung von Gesellschaftsvertrag und Firmennamen bedürfen der Mehrheit von 75%. Sehr selten gibt es so genannte "außerordentliche Beschlüsse", wie die Auflösung der Gesellschaft, diese bedürfen dann ebenfalls der 3/4tel Mehrheit.
Dividendenausschüttungen erfolgen durch Beschlussfassung der Gesellschafter, sie sind mit der Höhe der Empfehlung seitens der Direktoren beschränkt. Dividenden dürfen nur aus realisierten Gewinnen erfolgen, nicht aus Stammkapital oder Kapitalrücklagen.

Haftung der Gesellschafter
Der Vorteil der Limited ist das niedrige Kapital. Die Gesellschafter haften nur mit ihrer Kapitaleinlage. Eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter ist bei Missbrauch äußerst selten möglich. Die Haftungsbeschränkung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in England. Wichtig ist es allerdings, in den Statuten die Haftung ausdrücklich zu beschränken.

Das ideale Limited-Gründer-Profil
Zielgruppen sind Dienstleister mit einer geringen Anlagenausstattung und niedrigen Vorlaufkosten wie Berater, Finanzdienstleister, Immobilienmakler, Broker, Kreative, Werber, Internet-Anbieter oder Graphiker.
Interessant ist die Limited auch deshalb, weil sie - im Gegensatz zur GmbH - die Sachgründung erleichtert bzw. die Aufbringung von Haftungskapital in Form von Dienstleistungen erlaubt. Bei Sacheinlagen ist die Gesetzeslage in Österreich wesentlich restriktiver bzw. ist der Test eines Gründungsprüfers erforderlich. Bei der Limited können Sach-, aber auch immaterielle Werte eingebracht werden. Das klingt auf den ersten Blick eher unterinteressant oder technokratisch, bei einer näheren Analyse zeigt sich eine breite Phantasie.

Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Unternehmen aus der Kreativwirtschaft entwickelte einen Brand. Die damit verbundenen Kosten waren enorm, es sind hohe Personalkosten eingeflossen. Man beabsichtigt, in 2 bis 3 Jahren diesen Brand zu verkaufen. In den österreichischen Bilanzen fließen diese Investitionen direkt in den Aufwand, eine Aktivierung ist nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich. Die nachvollziehbare Herausgliederung dieser Aufwendungen ist meist schwierig.
Die Gründung einer Limited brachte hier die Möglichkeit, die angefallenen Kosten für die Erarbeitung und Etablierung des Brands einzubringen. Die Kosten betrugen in den letzen 3½ Jahren rund 850.000 Euro. Eine Limited wird gegründet, ein Teil der angelaufenen Brand-Herstellungskosten eingebracht. Die Gesellschaft zeigt somit durch die Kapitaleinlage einen ausreichend hohen Wert. 2 Jahre später kann der Brand verkauft werden - und zwar aus der britischen Limited heraus. Man hat etwas zu zeigen - die Braut ist ausgestattet.

Kapitalausstattung
Die Kapitalausstattung der Limiteds ist sicherlich als mager zu bezeichnen, zumindest was das Stammkapital betrifft. 80 % aller neuen Gesellschaften haben ein Stammkapital unter 100 Pfund. Dies hängt sicherlich nicht nur mit der Stamp Duty Reserve Tax zusammen, die mit 0,5% des Kaufpreises bezahlt werden muss. Die Limiteds sind eher niedrig kapitalisiert.

Gläubigerschutz - wie erkennt man kapitalstarke und schwache Limiteds?
Als Geschäftspartner ist es sicherlich interessant zu wissen, wie finanzstark die österreichische Limited ist. Oftmals stellt der Zugang zu so wichtigen Informationen, gerade vor der Aufnahme einer Geschäftsverbindung, ein vitales Interesse dar. Das Firmenbuch gibt hier einigen Aufschluss. Eine Analyse von Heller Consult ergab:
Derzeit gibt es unter 1.000 Niederlassungen von Limiteds, davon auch internationale Firmen. Die meisten österreichischen Limiteds sind allerdings eher schwach auf der Brust. Dennoch wäre es vermessen, zu meinen, hinter Limiteds steckten Defraudanten und andere Halsabschneider, wie es oft in Expertenkreisen vermeint wird.
Die meisten Personen sind junge Menschen, die erst mit dem Aufbau eines Unternehmens begonnen haben und die Limited nicht für versteckte Machenschaften in defraudanter Absicht verwenden, sondern diese Gesellschaftsform für die Positionierung ihrer jungen Firma nutzen wollen. Man erkennt dies auch an den Geburtsdaten.

Welche Auswirkungen hat dies auf Basel II?
Basel II postuliert eine ausreichende Eigenkapitalausstattung von Unternehmen, die Kredite benötigen. Daher sind Ausgliederungen von Anlagegütern - in Form von Leasing oder Parallelgesellschaften - eine gängige Lösung, die Eigenkapitalausstattung der operativen Gesellschaften besser darzustellen. Auch die Verkürzung der Bilanzsumme ist ein aprobates Mittel. Da jedoch Banken gerade bei den KMU nicht nur auf die Werthaltigkeit des Unternehmens, sondern auch auf Haftungsübernahme und Sicherheiten seitens der Gesellschafter pochen, ist die Limited nicht unbedingt schlechter reputiert als die GmbH. Eine Analyse der Gewinnhaltigkeit und der Werteverhältnisse (Vermögen zu Eigen- und Fremdkapital, Kennzahlen etc.) bei der Limited im Vergleich zur GmbH ist daher sinnvoll.
Achtung: Der Gesellschaftsvertrag wirkt übrigens nur zwischen den Gesellschaftern, die es bei der Gründung abgeschlossen haben. Bei Gesellschafterwechsel sollte man daran denken, diese Vereinbarung zu überbinden.

Der Weg der Limited nach Österreich
Einmal in UK gegründet, muss die Limited auch in Österreich rechtlich etabliert werden. Entgegen dem deutschen Rechtsgebiet ist in Österreich die Limited als Zweigniederlassung einzutragen. Denn nur dadurch erhält sie das Recht auf Ausübung eines Gewerbes. Da kann ein Canossagang beginnen, denn weder die österreichischen Gerichte noch die Notare und Anwälte lieben diese Rechtsform.
Da muss man durch - und eine Zweigniederlassung bei dem Gerichtsstand anmelden, in welchen der Niederlassungssitz fällt. Das Handelsgericht Wien ist hier bereits versiert, denn immerhin haben sich mehrere hundert Limiteds bereits dort etabliert.

Die richtige Rechtsform-Kombination finden
Eine interessante Rechtsform-Kombination ist die Limited & Co KEG. Sie ist derzeit rund 100mal in Österreich in Verwendung und sicherlich stark im Kommen. Denn sie bietet die Möglichkeit - bei der sehr schlanken Geschäftsform einer Kommanditgesellschaft, die auch Mietverträge abschließen und gewerblich tätig sein kann - für die Vollhaftung eine Komplementärgesellschaft mit beschränkter Haftung einzusetzen. Dies geht allerdings nur mehr 2006, denn durch das neue UGB soll die Erwerbsgesellschaft in Österreich auslaufen.
Die Vorteile der Erwerbsgesellschaft (KEG) sind vor allem steuerlicher und administrativer Natur. Denn Anlaufverluste bei der KEG können durch eine optimierte Gesellschaftsvertragsregelung den reduziert haftenden (inländischen) Kommandit-Erwerbsgesellschaftern zugewiesen werden. Die KEG braucht auch keine langmächtige Bilanz, sondern kann mit einer schlanken Einnahmen-Ausgaben-Rechnung das Auslangen finden. Weiters eignet sich diese Rechtsformen-Kombination für die Einreichung von Förderungen in Österreich. Bei der reinen Zweigniederlassung der Limited ist zwar die Lösung eines Gewerbescheines obligatorisch - sofern gewerbliche Tätigkeiten entfaltet werden - die Erlangung von Förderungen jedoch ein dorniger Weg.
Auch die Kommanditgesellschaft mit der Limited kombiniert oder gar die Verflechtung von stiller Gesellschaft mit Ltd. sind interessante Rechtsformen und bringen gerade in der Anfangsphase steuerliche Optimierungen.

Der erste Jahresabschluss
Bei den Buchführungsrichtlinien in UK ist auf die strikte Einhaltung der Fristen - Einreichung der (verkürzten) Bilanz binnen 10 Monaten beim Companies House - besonders Bedacht zu nehmen. Die Accounting-Standards (UK-GAAP, IAS bzw. IFRS) weichen von den österreichischen Buchführungsrichtlinien teilweise ab. Die Belege müssen in UK aufbewahrt werden, der Jahresabschluss muss in englischer Sprache oder in einer - kostenverursachenden - beglaubigten Übersetzung hinterlegt werden. Eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer ist für kleine Gesellschaften nicht erforderlich.
Grenzen für die Einstufung als kleine Gesellschaft:
§ Umsatz bis maximal 5,6 Mio £
§ Bilanzsumme bis maximal 2,8 Mio £
§ Anzahl Arbeitnehmer bis maximal 50

Niederlassung und Betriebsstätte in Österreich
Wird die Limited in Österreich tätig, so begründet sie in der Regel in Österreich eine Betriebsstätte und bedarf einer Steuernummer. Die unbeschränkte Steuerpflicht ist dann gegeben, wenn die Geschäftsleitung in Österreich ist. Unter Ort der Geschäftsleitung versteht man den Ort, an dem alle wesentlichen Maßnahmen gesetzt werden, wobei ein Standort der kaufmännischen Leitung vor der technischen Leitung vorgeht. Bei der steuerlichen Behandlung und der Vermeidung von Doppelbesteuerung in UK und Österreich ist daher die Beiziehung eines auf diesem Gebiet spezialisierten Steuerberaters - jedenfalls in der Erstphase des Unternehmens - angeraten.

Englisch ist ein "Must"
Geraten sei die Gründung einer "private Limited Company (Limited)" allerdings nur Unternehmern, die auch englisch sprechen, auch wenn bereits viele Serviceeinrichtungen auf den deutschen Sprachraum ausgerichtet sind. Gerade bei der Einreichung von Bilanzen, bei der Änderung von Verträgen, bei den normalen Eingaben beim Companies House ist es - trotz hilfreicher Formulare - schon wichtig, zu wissen, was man da ausfüllt. Magere Englischkenntnisse helfen beim immerhin sehr komplexen Juristenenglisch nicht immer ausreichend weiter. Der bittere Beigeschmack: da die Rechtsform noch exotisch und nicht alltäglich ist, ist insbesondere bei den Banken, aber auch bei Geschäftspartnern mit Skepsis zu rechnen.
Quelle: Von Elisabeth Heller

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