Dienstleistungen im EU Ausland

Wenn Sie ein registriertes Dienstleistungsunternehmen in dem Land führen, in dem Sie leben, z.B. als Architekt oder Reiseführer, können Sie diese Dienstleistungen in einem anderen EU-Land anbieten, ohne dort ein Unternehmen oder eine Zweigniederlassung gründen zu müssen.

Dies kann nützlich sein, wenn Sie beabsichtigen,

  • die Dienstleistung nur vorübergehend zu erbringen,
  • die Dienstleistung nur für einen bestimmten, dort ansässigen Kunden zu erbringen oder
  • den Markt zu erkunden, bevor Sie Ihr Unternehmen dort erweitern.

Grundsätzlich sollte es für Sie möglich sein, Dienstleistungen in einem anderen EU-Land zu erbringen, ohne alle dort geltenden Verwaltungsverfahren und Vorschriften (wie vorherige Beantragung einer Gewerbeerlaubnis) einhalten zu müssen. Möglicherweise müssen Sie jedoch den Behörden melden, dass Sie Dienstleistungen in ihrem Land anbieten werden.

Wenn das andere Land Ihnen landesspezifische Anforderungen auferlegt, muss es dies angemessen begründen.

Anmerkung: Wenn Sie Telekommunikations-, Rundfunk- oder elektronisch erbrachte Dienste anbieten, werden diese Dienste stets im Land des Kunden besteuert . Bei einer nicht steuerpflichtigen Person ist dies das Land, in dem sie ansässig ist oder ihren ständigen Wohnsitz oder üblichen Aufenthaltsort hat. Bei einem Unternehmen ist dies das Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz oder eine feste Niederlassung hat, für die Sie die Dienste erbringen.

Ungeachtet dieses Grundsatzes können Sie nicht automatisch davon ausgehen, dass Sie Dienstleistungen erbringen können, ohne vor Ort eine Gesellschaft zu gründen. Ob dies möglich ist, hängt in erster Linie davon ab, wie oft, wie lange und wie regelmäßig Sie Dienstleistungen erbringen möchten.

Ferner können unterschiedliche Vorschriften für bestimmte Geschäftsbereiche gelten, zum Beispiel für:

  • Finanzdienstleistungen
  • Gesundheitsdienstleistungen, die möglicherweise nur von Angehörigen eines reglementierten Gesundheitsberufs erbracht werden dürfen
  • private Sicherheitsdienste
  • Glücksspiel-Dienstleistungen
  • Notardienste
  • Leiharbeit
  • Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachte Dienste

Wenn Sie sich zur Eintragung eines Unternehmens in einem anderen EU-Land entschließen, müssen Sie die nationalen Vorschriften für die Errichtung bzw. Eintragung einer Tochtergesellschaft, Filiale oder Agentur sowie die meisten Vorschriften des Landes zur Gründung eines Unternehmens (einschließlich der Auflagen für die Anerkennung Ihrer Berufsqualifikationen English und die Einholung der erforderlichen Genehmigungen) einhalten.

Erkundigen Sie sich beim einheitlichen Ansprechpartner in dem Land, in dem Sie Dienstleistungen erbringen möchten, welche Schritte Sie in Ihrem Fall unternehmen müssen.

Die einheitlichen Ansprechpartner erteilen Auskunft in ihrer Landessprache, möglicherweise auch in Fremdsprachen. Das Informations- und Serviceangebot kann von Ansprechpartner zu Ansprechpartner unterschiedlich sein.

Das österreichische Dienstleistungsrichtlinien-Portal

Das deutsche Dienstleistungsrichtlinien-Portal

EU-weit einheitliche Regeln für alle Kunden

Die EU-Vorschriften verbieten Diskriminierung von Dienstleistungsempfängern aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnortes. Das bedeutet konkret:

  • Sie sind automatisch berechtigt, Dienstleistungen von Unternehmen in anderen EU-Ländern in Anspruch zu nehmen.
  • Sie sind nicht berechtigt, potenzielle Kunden aus anderen EU-Ländern abzuweisen oder unterschiedlich zu behandeln, es sei denn, sie haben einen triftigen Grund dafür.

Wenn Sie Produkte online anbieten, können Sie deren Lieferung an Kunden in anderen EU-Ländern nicht ablehnen, es sei denn, Sie haben einen stichhaltigen Grund dafür. Um Missverständnisse zu vermeiden, geben Sie etwaige Lieferbeschränkungen eindeutig auf Ihrer Website an.

Bedenken Sie, dass bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen zusätzliche Kosten anfallen können, zum Beispiel für die Lagerung oder Einhaltung von Verwaltungsverfahren. Solche Zusatzkosten könnten höhere Preise für Auslandskunden rechtfertigen.

Wie ist „Diskriminierung" zu interpretieren?

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie von einem Unternehmen unrechtmäßig diskriminiert werden oder ob Sie selbst Ihren Kunden diskriminierende Bedingungen auferlegen, wenden Sie sich an den zuständigen einheitlichen Ansprechpartner pdf English in Ihrem Land.

Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA)

Im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) können über 500 Millionen Bürgerinnen und Bürger, über 20 Millionen Unternehmen und die europäischen Behörden unabhängig von ihrem Standort Zahlungen in Euro unter den gleichen grundlegenden Bedingungen und mit den gleichen grundlegenden Rechten und Pflichten leisten und erhalten.

Einige Vorteile von SEPA:

  • Grenzüberschreitende Zahlungen in Euro sind innerhalb des Euro-Raums so einfach wie Inlandszahlungen.
  • Überweisungen und Lastschriften sind gleichermaßen möglich.
  • Ab 31. Oktober 2016 gilt der SEPA auch für Euro-Zahlungen in/aus EU-Ländern außerhalb des Euro-Raums.
  • Bessere und billigere Zahlungsdienste
  • Bessere und transparentere Informationen
  • Alle elektronischen Zahlungen erfolgen innerhalb von 3 Arbeitstagen.
  • Unmittelbar nach Eingang einer Überweisung ist das Geld verfügbar.
  • Mehrere Bankkonten sind unnötig.

Mehr zu SEPA
Quelle: europa.eu

Zuletzt aktualisiert am 04.05.2016 von Insolution Team.

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