Muß der Director einen Anstellungsvertrag haben?

Grundsätzlich nein; daß zwischen der Limited und ihrem Director ein Anstellungsvertrag geschlossen wird, ist in keinem Gesetz vorgeschrieben. Gesellschaftsrechtlich gesehen ist der Director der gesetzliche Vertreter der Limited. Dies gilt unabhängig vom Bestehen eines (arbeitsrechtlichen) Anstellungsvertrages. Bei der überwiegend aus Deutschland geleiteten Limited gilt der Director dann als selbständig im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, wenn er zugleich beherrschender Gesellschafter ist.

In der Folge ist er von der Sozialversicherungspflicht (einschließlich Arbeitslosen- und Pflegeversicherung) befreit, was ihm die Möglichkeit eröffnet, privat vorzusorgen. Dies ist in aller Regel deutlich vorteilhafter. Wenn der Director zugleich Gesellschafter ist, kann es allerdings aus steuerrechtlicher Sicht geboten sein, einen Director-Anstellungsvertrag zu schließen, der ein „angemessenes“ Director-Gehalt vorsieht, das einem Drittvergleich standhält. Denn das Director-Gehalt mindert als Betriebsausgabe den von der Limited zu versteuernden Gewinn und kann die Gesamtsteuerbelastung so mindern (vgl. Frage D5). Für eine Limited, die in Deutschland tätig und steuerpflichtig ist, gelten die von der deutschen Finanzverwaltung aufgestellten Grundsätze für die Angemessenheit der Geschäftsführervergütung einer deutschen GmbH analog.

Ein zu hohes Gehalt kann steuerlich als „verdeckte Gewinnausschüttung“ behandelt werden, was steuerlich meist nachteilig ist. Dieses Risiko existiert allerdings nicht bei Personengesellschaften wie der Ltd. & Co. KG, bei der der Director der Limited zugleich Kommanditist der KG ist und sein Gehalt nicht von der Limited bezieht.

Zuletzt aktualisiert am 16.12.2010 von Insolution Team.

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