Muss ich die Jahresabschlüsse meiner Ltd im Firmenbuch veröffentlichen?

Ausländische Kapitalgesellschaften, die eine Niederlassung in Österreich betreiben, müssen ihre Jahresabschlüsse im österr. Firmenbuch veröffentlichen.

Wenn Sie also mit Ihrer Limited eine österreichische Betriebsstätte betreiben, so müssen Sie auch die Jahresabschlüsse der Firma dort einreichen.

Ausländische Kapitalgesellschaften mit inländischer Zweigniederlassung haben nach § 280a UGB den ausländischen Jahresabschluss in deutscher Sprache, nach Behandlung in der Hauptversammlung (Generalversammlung), spätestens jedoch 9 Monate nach dem Bilanzstichtag beim österreichischen Firmenbuchgericht offenzulegen. Ist der Bilanzstichtag der 31. Dezember, muss die Offenlegung bis 30. September erfolgt sein. Bei anderen Bilanzstichtagen verschiebt sich das Ende der Offenlegungsfrist entsprechend.

Bei verspäteter Einreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuch kam es bisher erst nach wiederholten Strafandrohungen zur Vorschreibung von Zwangsstrafen. Aufgrund des Budgetbegleitgesetzes 2011-2014 werden seit 2011 bei verspäteter Offenlegung automatisch, ohne vorhergehende Erhebungen und ohne Androhung, Zwangsstrafen in Höhe von mindestens 700 EUR verhängt. Die Zwangsstrafenverfügungen ergehen persönlich an jeden einzelnen Geschäftsführer bzw. Vorstand und an die Gesellschaft selbst.

So kommt es bei verspäteter Offenlegung des Jahresabschlusses einer Gesellschaft mit zwei Geschäftsführern zu einer Zwangsstrafe in Höhe von 2.100 EUR (= 3 x 700 EUR). Bei fortgesetzter Nichtbefolgung der Offenlegungspflicht kommt es im Abstand von jeweils zwei Monaten zu weiteren Zwangsstrafenverfügungen in Höhe von 700 EUR.

Zuletzt aktualisiert am 19.08.2016 von Insolution Team.

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