Welche Formvorschriften sind beim Führen von Büchern zu beachten?

Bei der Führung von Büchern gelten insbesondere folgende Formvorschriften. Die Eintragungen müssen:

  • in einer lebenden Sprache geführt werden. Sofern es nicht die Amtssprache ist, kann die Behörde eine beglaubigte Übersetzung der Unterlagen verlangen.
  • derart gestaltet sein, dass sich die Geschäftsfälle durch die Aufzeichnung nachvollziehen lassen.
  • chronologisch, vollständig, richtig und zeitnah erfolgen.
  • bereits durch ihre Bezeichnung, die in diesem Konto oder in diesem Aufzeichnungen erfassten Geschäftsvorgänge erkennen lassen.
  • mit fortlaufenden Nummern gekennzeichnet werden.
  • Änderungen müssen sich nachvollziehen lassen.

Grundsätzlich dürfen die Bücher von inländischen Betrieben auch im Ausland geführt werden. Auf Verlangen der Finanzverwaltung, sind sie ins jedoch ins Inland zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am 30.01.2014 von Elrico Tschann.

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