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Brexit – Rechtliche Folgen für die Limited

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Wie sich der Brexit auf den Status der in Österreich, Deutschland und EU ansässigen Gesellschaften in englischer Rechtsform auswirkt.

Eine für die Praxis grundsätzlich bedeutsame Frage ist, wie sich ein Brexit auf den Status der in Österreich, Deutschland und EU ansässigen Gesellschaften in englischer Rechtsform auswirkt. Dies betrifft vor allem die auch hierzulande weit verbreitete Limited Company (Ltd.), die der österreichischen bzw. deutschen GmbH vergleichbar ist und die Public Limited Company (PLC) die der[nbsp]österreichischen bzw. deutschen AG vergleichbar ist sowie die Limited Liability Partnership (LLP) als eine haftungsbeschränkte Personengesellschaft.

Viele Medien und Anwälte publizieren angebliche Warnmeldungen, dass nach dem Austritt Großbritanniens die Kapitalgesellschaften automatisch ihre Rechtsfähigkeit verlieren und Raten eine Umwandlung auf die GmbH oder Sonstiges. Solche Meldungen sind reine Panikmache um daraus Kapital zu schlagen bzw. die vielen Gründungen von Limited Gesellschaften einzudämmen.

Dass die gut 50.000 englischen Limiteds mit Verwaltungssitz in Österreich, Deutschland und anderen EU Länder mit einem „Brexit“ automatisch ihre Rechtsfähigkeit verlieren, ist schon deshalb nicht zu befürchten, weil dies eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum (Art. 14 GG) wäre.

Die deutsche Rechtsprechung ist damit gezwungen, die Rechtsfähigkeit von englischen Limiteds auch nach vollem Wirksamwerden eines „Brexits“ so anzuerkennen wie zuvor. Den Rechtsrahmen bilden hier die einschlägigen EuGH-Urteile „Überseering“, „InspireArt“ etc.

Großbritannien, mit vorgeschlagenen Unternehmenssteuersätzen von 10%, die jedoch eher als Druckmittel in EU-Verhandlungen dienen dürften, bleibt dennoch attraktiv.

Sämtliche Limited, PLC und LLP Kapitalgesellschaften die in Österreich, Deutschland oder anderen EU-Länder im Firmenbuch bzw. Handelsregister als Niederlassung eingetragen sind, genießen auch nach einem erfolgten Brexit Bestandsschutz – sie sind weiterhin voll rechtsfähig.

Das gilt freilich nur für die Limited, PLC oder LLP, die VOR Wirksamwerden eines „Brexit“ (vorauss. 1.1.2019) gegründet werden.

Für Neugründungen NACH einem „Brexit“ ist die o.a. EuGH-Rechtsprechung zwar nicht mehr unmittelbar einschlägig. Weil in London und Brüssel dem Vernehmen nach aber die gegenseitige Anerkennung von nach jeweiligen Recht gegründeten Unternehmen keinesfalls infrage gestellt werden soll, wird dies im Rahmen der Brexit-Folgevereinbarung zu regeln sein.

Wie auch die USA bilateral Verträge mit der EU hat um die US Corporation anzuerkennen. Die US Corp. kann somit auch problemlos als Niederlassung in Österreich, Deutschland oder anderen EU-Ländern eingetragen werden. Firmengründung U.S. Corporation

Der Immobilienkauf mit einer Limited in Europa kann unter Umständen nicht mehr funktionieren, vorsorglich haben wir dafür eine alternative mit der Irischen Ltd und lettischen SIA (GmbH) geschaffen.

Fazit: Für Unternehmer, die in Österreich und Deutschland mit einer englischen Limited operieren, ist ein „Brexit“ kurz- und langfristig kein Anlass zur Sorge.

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