Auch bei finanziellen Schwierigkeiten müssen Kapitalgesellschaften

von Insolution Team

Rechnungslegungspflicht nachkommen /Eine Kapitalgesellschaft kann sich nicht bei Verstoß gegen die Rechnungslegungspflicht auf das Argument berufen, dass die Gesellschaft sich in angespannter Liquiditätslage befindet. Auch bei personeller Unterbesetzung findet man keine Gnade.

Hintergrund

Eine Kapitalgesellschaft hatte die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers[1] versäumt.

Die Gesellschaft begründete u.a. ihr Versäumnis mit erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ihre Buchhaltung habe personell um mehr als die Hälfte reduziert werden müssen. Der Verschärfung der Veröffentlichungspflichten habe nicht durch Aufstockung der personellen Ressourcen begegnet werden können.

Das Bundesamt für Justiz hatte die Verhängung des Ordnungsgelds mit Verfügung angedroht und letztlich auch festgesetzt. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

Begründung (Auszug): Die mit den Offenlegungsvorschriften bezweckte Transparenz fordert, dass der Rechtsverkehr, der mit Gesellschaften in der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführerin in Kontakt kommen kann, fristgerecht die Informationen aus den Jahresabschlussunterlagen erlangen kann.

Praxis-Hinweis

Nach alter Rechtslage konnte die Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen dadurch erzwungen werden, dass jemand beim Registergericht einen Antrag auf Erfüllung der Offenlegungspflicht gestellt hat.

Das Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (kurz: EHUG) sieht nunmehr die Erzwingung der ordnungsgemäßen Offenlegung im Ordnungsgeldverfahren von Amts wegen vor, d.h. die Behörde muss bereits von sich aus aktiv werden bei Verstoß gegen die Offenlegungspflichten.
Quelle: Landgericht Bonn, 11-T-21/07

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