Der Kaufpreis läßt sich für Abschreibungen nutzen
von Insolution Team
Bei Unternehmenskäufen sehen Kapitalgesellschaften die
Unternehmenssteuerreform (das sogenannte Steuersenkungsgesetz) mit einem
lachenden und einem weinenden Auge. Auf der einen Seite hat die Börse die
bevorstehende Steuerbefreiung des Verkaufs von Anteilen an Kapitalgesellschaften
durch andere Kapitalgesellschaften euphorisch begrüßt; insbesondere wurde die
auf Unternehmensübernahmen spezialisierte Private-Equity-Industrie, die
nichtbörsennotiertes Kapital bereitstellt, beflügelt. Anderseits müssen Käufer
von Anteilen an Kapitalgesellschaften und deren Berater zur Kenntnis nehmen, daß
sich nach einem solchen Share-Deal der Kaufpreis künftig nicht mehr für
Abschreibungen nutzen läßt. Die Umformung von miterworbenen stillen Reserven
(einschließlich eines etwaigen Firmenwerts) in Abschreibungspotential, welches
in aufgewerteten Wirtschaftsgütern liegt, ist aber ein wesentliches Ziel eines
Unternehmenskauf - neben der steuerlichen Berücksichtigung von
Finanzierungskosten für den Erwerb.
Angesichts der hohen Summen, die bei
den entsprechenden Übernahmen und Zusammenschlüssen gezahlt werden, haben
Berater deshalb neue Gestaltungsmodelle entwickelt. Zum Verständnis dieser
Techniken lohnt es sich, noch einmal auf die alten Verfahren zurückzublicken,
die bislang in der Praxis verwendet wurden. So wurde beim Umwandlungsmodell eine
Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft verschmolzen oder wechselte in
deren Form hinüber. Dadurch wurde in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und
Buchwert des steuerlichen Eigenkapitals ein Übernahmeverlust erzeugt, der als
Abschreibungspotential für die zu zahlende Körperschaftsteuer - nicht aber die
Gewerbesteuer - nutzbar war. Nach der Unternehmenssteuerreform ist dies nicht
mehr möglich.
Beim Kombinationsmodell wurden regelmäßig nach dem Erwerb
der Anteile an der Zielgesellschaft deren Wirtschaftsgüter an eine
Erwerbergesellschaft verkauft ("interner Asset Deal"). Danach wurde der
hierdurch erzielte Veräußerungserlös ausgeschüttet; anschließend erfolgte eine
"ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung" auf die erworbene Beteiligung an
der Zielgesellschaft. Dieser Vorgang neutralisierte den Gewinn aus der
Veräußerung der Wirtschaftsgüter. Dies ist nun durch § 8 b Absatz 3
Körperschaftsteuergesetz für unzulässig erklärt worden. Für gewerbesteuerliche
Zwecke war dies auch schon bislang unzulässig; daher wurde häufig das
Mitunternehmermodell "gefahren", bei dem eine Personengesellschaft
zwischengeschaltet wurde.
Die neuen Step-up-Modelle versuchen, trotz der
gesetzlichen Neuregelungen den Kaufpreis weiterhin für Abschreibungen nutzbar zu
machen. Beim "Down-Stream-Merger"-Modell wird eine Mutterkapitalgesellschaft auf
eine Tochtergesellschaft - in der Rechtsform einer Personengesellschaft in der
Regel eine GmbH & Co KG - verschmolzen. Zunächst gründet die
Erwerbergesellschaft eine Tochterkapitalgesellschaft und stattet diese mit dem
erforderlichen Kaufpreis aus, mit dem sie die Zielgesellschaft erwirbt. Dann
wird die Zielgesellschaft in eine GmbH & Co KG umgewandelt und die
zwischengeschaltete Tochtergesellschaft auf die Zielgesellschaft verschmolzen.
Im Ergebnis ist die Erwerbergesellschaft nach der Verschmelzung nicht mehr an
einer Kapital-, sondern an einer Personengesellschaft beteiligt. Entscheidend
für die Beurteilung der steuerlichen Folgen ist nun, daß die
Erwerbergesellschaft die Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft nach den
allgemeinen steuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen mit den in der Bilanz der
Zielgesellschaft geführten Buchwerten ansetzt. Da die Buchwerte jedoch nicht die
von der Erwerbergesellschaft mitbezahlten stillen Reserven enthalten, kommt es
auf der Ebene der Erwerbergesellschaft zu einem Verlust durch die Verschmelzung
der Tochter auf die Enkelgesellschaft. Die steuerlichen Wirkungen sind
allerdings umstritten, so daß diese Technik nicht ohne Abstimmung mit der
Finanzverwaltung durchgeführt werden sollte.
Das Organschaftsmodell
versucht dagegen Unterschiede in der Besteuerung der Rechtsformen für sich zu
nutzen. Diskutiert wird hier die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung durch
die Zwischenschaltung einer GmbH & Co KG. Der Käufer muß bei diesem Modell
eine natürliche Person sein, was allerdings bei Beteiligung nur von
Kapitalgesellschaften als Käufer und Verkäufer einen wesentlichen Nachteil
darstellt. Der Käufer gründet zur Durchführung der Transaktion eine GmbH &
Co KG. Diese Kommanditgesellschaft erwirbt dann die Anteile an der
Zielkapitalgesellschaft und begründet mit dieser eine steuerliche Organschaft.
Anschließend verkauft die Kapitalgesellschaft einen Großteil ihres
Geschäftsbetriebs; um die Organschaft nicht zu gefährden, dürfen allerdings
nicht alle Wirtschaftsgüter veräußert werden. Der Gewinn aus dem Verkauf der
Wirtschaftsgüter ist bei der Kapitalgesellschaft nicht steuerpflichtig, sondern
wird der Kommanditgesellschaft zugerechnet. Da das Verbot der
Teilwertabschreibung für Personengesellschaften - mit natürlichen Personen als
Gesellschafter - nicht gilt, kann der Gewinn aus dem Verkauf der
Wirtschaftsgüter neutralisiert werden. Allerdings könnte hierin ein Mißbrauch
von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 Abgabenordnung) gesehen werden.
Quelle: FAZ vom 01.08.2001
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