Der Kaufpreis läßt sich für Abschreibungen nutzen

von Insolution Team

Reform der Unternehmensbesteuerung hat neue Modelle entstehen lassen. Bei Unternehmenskäufen sehen Kapitalgesellschaften die Unternehmenssteuerreform (das sogenannte Steuersenkungsgesetz) mit einem lachenden und einem weinenden Auge.

Bei Unternehmenskäufen sehen Kapitalgesellschaften die Unternehmenssteuerreform (das sogenannte Steuersenkungsgesetz) mit einem lachenden und einem weinenden Auge. Auf der einen Seite hat die Börse die bevorstehende Steuerbefreiung des Verkaufs von Anteilen an Kapitalgesellschaften durch andere Kapitalgesellschaften euphorisch begrüßt; insbesondere wurde die auf Unternehmensübernahmen spezialisierte Private-Equity-Industrie, die nichtbörsennotiertes Kapital bereitstellt, beflügelt. Anderseits müssen Käufer von Anteilen an Kapitalgesellschaften und deren Berater zur Kenntnis nehmen, daß sich nach einem solchen Share-Deal der Kaufpreis künftig nicht mehr für Abschreibungen nutzen läßt. Die Umformung von miterworbenen stillen Reserven (einschließlich eines etwaigen Firmenwerts) in Abschreibungspotential, welches in aufgewerteten Wirtschaftsgütern liegt, ist aber ein wesentliches Ziel eines Unternehmenskauf - neben der steuerlichen Berücksichtigung von Finanzierungskosten für den Erwerb.

Angesichts der hohen Summen, die bei den entsprechenden Übernahmen und Zusammenschlüssen gezahlt werden, haben Berater deshalb neue Gestaltungsmodelle entwickelt. Zum Verständnis dieser Techniken lohnt es sich, noch einmal auf die alten Verfahren zurückzublicken, die bislang in der Praxis verwendet wurden. So wurde beim Umwandlungsmodell eine Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft verschmolzen oder wechselte in deren Form hinüber. Dadurch wurde in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und Buchwert des steuerlichen Eigenkapitals ein Übernahmeverlust erzeugt, der als Abschreibungspotential für die zu zahlende Körperschaftsteuer - nicht aber die Gewerbesteuer - nutzbar war. Nach der Unternehmenssteuerreform ist dies nicht mehr möglich.

Beim Kombinationsmodell wurden regelmäßig nach dem Erwerb der Anteile an der Zielgesellschaft deren Wirtschaftsgüter an eine Erwerbergesellschaft verkauft ("interner Asset Deal"). Danach wurde der hierdurch erzielte Veräußerungserlös ausgeschüttet; anschließend erfolgte eine "ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung" auf die erworbene Beteiligung an der Zielgesellschaft. Dieser Vorgang neutralisierte den Gewinn aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter. Dies ist nun durch § 8 b Absatz 3 Körperschaftsteuergesetz für unzulässig erklärt worden. Für gewerbesteuerliche Zwecke war dies auch schon bislang unzulässig; daher wurde häufig das Mitunternehmermodell "gefahren", bei dem eine Personengesellschaft zwischengeschaltet wurde.

Die neuen Step-up-Modelle versuchen, trotz der gesetzlichen Neuregelungen den Kaufpreis weiterhin für Abschreibungen nutzbar zu machen. Beim "Down-Stream-Merger"-Modell wird eine Mutterkapitalgesellschaft auf eine Tochtergesellschaft - in der Rechtsform einer Personengesellschaft in der Regel eine GmbH & Co KG - verschmolzen. Zunächst gründet die Erwerbergesellschaft eine Tochterkapitalgesellschaft und stattet diese mit dem erforderlichen Kaufpreis aus, mit dem sie die Zielgesellschaft erwirbt. Dann wird die Zielgesellschaft in eine GmbH & Co KG umgewandelt und die zwischengeschaltete Tochtergesellschaft auf die Zielgesellschaft verschmolzen. Im Ergebnis ist die Erwerbergesellschaft nach der Verschmelzung nicht mehr an einer Kapital-, sondern an einer Personengesellschaft beteiligt. Entscheidend für die Beurteilung der steuerlichen Folgen ist nun, daß die Erwerbergesellschaft die Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft nach den allgemeinen steuerlichen Bilanzierungsgrundsätzen mit den in der Bilanz der Zielgesellschaft geführten Buchwerten ansetzt. Da die Buchwerte jedoch nicht die von der Erwerbergesellschaft mitbezahlten stillen Reserven enthalten, kommt es auf der Ebene der Erwerbergesellschaft zu einem Verlust durch die Verschmelzung der Tochter auf die Enkelgesellschaft. Die steuerlichen Wirkungen sind allerdings umstritten, so daß diese Technik nicht ohne Abstimmung mit der Finanzverwaltung durchgeführt werden sollte.

Das Organschaftsmodell versucht dagegen Unterschiede in der Besteuerung der Rechtsformen für sich zu nutzen. Diskutiert wird hier die Möglichkeit einer Teilwertabschreibung durch die Zwischenschaltung einer GmbH & Co KG. Der Käufer muß bei diesem Modell eine natürliche Person sein, was allerdings bei Beteiligung nur von Kapitalgesellschaften als Käufer und Verkäufer einen wesentlichen Nachteil darstellt. Der Käufer gründet zur Durchführung der Transaktion eine GmbH & Co KG. Diese Kommanditgesellschaft erwirbt dann die Anteile an der Zielkapitalgesellschaft und begründet mit dieser eine steuerliche Organschaft. Anschließend verkauft die Kapitalgesellschaft einen Großteil ihres Geschäftsbetriebs; um die Organschaft nicht zu gefährden, dürfen allerdings nicht alle Wirtschaftsgüter veräußert werden. Der Gewinn aus dem Verkauf der Wirtschaftsgüter ist bei der Kapitalgesellschaft nicht steuerpflichtig, sondern wird der Kommanditgesellschaft zugerechnet. Da das Verbot der Teilwertabschreibung für Personengesellschaften - mit natürlichen Personen als Gesellschafter - nicht gilt, kann der Gewinn aus dem Verkauf der Wirtschaftsgüter neutralisiert werden. Allerdings könnte hierin ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 Abgabenordnung) gesehen werden.

Quelle: FAZ vom 01.08.2001

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