Deutsche IHK-Zwangsmitgliedschaft auch für englische Limited
von Insolution Team
Das VG stellte fest, dass die Pflichtmitgliedschaft in der IHK
und die damit verbundene Beitragspflicht mit europäischem Gemeinschaftsrecht –
speziell mit der Niederlassungsfreiheit – vereinbar sei. Ein Verstoß gegen das
europarechtliche Diskriminierungsverbot liege nicht vor, weil die
Pflichtmitgliedschaft für die in einem Kammerbezirk ansässigen inländischen und
ausländischen Gewerbetreibenden gleichermaßen gelte.
Durch die
Pflichtmitgliedschaft werde die Niederlassungsfreiheit nicht unzulässig
eingeschränkt, da sie die gewerbliche Tätigkeit weder behindere noch weniger
attraktiv mache. Die damit einhergehende Beitragsbelastung ist nach Auffassung
des Gerichts grundsätzlich so geringfügig, dass darin keine Erschwernis der
europarechtlichen Niederlassungsfreiheit zu sehen sei.
Auch eine seitens
der Klägerin geltend gemachte Befreiung von der Beitragspflicht nach dem Gesetz
zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern erkannten
die Darmstädter Richter nicht an. Nach dieser Vorschrift sind Kammerangehörige,
die nicht im Handelsregister eingetragen sind, unter bestimmten Voraussetzungen
von der Beitragspflicht befreit. Laut VG hätte sich die "Limited" mit ihrer
hiesigen Betriebsstätte gemäß §§ 13d, 13e Handelsgesetzbuch in das deutsche
Handelsregister eintragen lassen müssen. Aus diesem Verstoß könne sie keine
Vorteile in Bezug auf ihre Beitragspflicht ziehen, hieß es.
Quelle:
Verwaltungsgericht (VG) Darmstadt (Az.: 9 E 793/05)
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