Die englische Limited in Deutschland – quo vadis?

von Insolution Team

Die neuere Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes („EuGH“) zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften gemäß Art. 43, 48 EG-Vertrag (EuGH C-212/97 (Centros) Slg. 1999, I-1459; EuGH C-167/01 (Inspire Art), Slg. I–10155) steht stellvertretend für Sachverhalte, an denen sich in Europa der Streit um die Kontrolle ausländischer Kapitalgesellschaften durch den Sitzstaat am häufigsten entzündet: Eine nach englischem Recht gegründete Private Company Limited by Shares, kurz eine Limited („Ltd.“), wird nicht in Großbritannien, sondern ausschließlich im Sitzstaat tätig.

Die neuere Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes („EuGH“) zur Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften gemäß Art. 43, 48 EG-Vertrag (EuGH C-212/97 (Centros) Slg. 1999, I-1459; EuGH C-167/01 (Inspire Art), Slg. I–10155) steht stellvertretend für Sachverhalte, an denen sich in Europa der Streit um die Kontrolle ausländischer Kapitalgesellschaften durch den Sitzstaat am häufigsten entzündet: Eine nach englischem Recht gegründete Private Company Limited by Shares, kurz eine Limited („Ltd.“), wird nicht in Großbritannien, sondern ausschließlich im Sitzstaat tätig.

Kein Mindestkapital bei der Limited

Diese Situation ist u. a. deswegen explosiv, weil die Gründer einer Limited kein Mindestkapitaler-fordernis erfüllen müssen, so dass zumindest die Verfechter eines solchen Gläubigerschutzins-truments eine besondere Gefahr für Gläubiger fürchten, wenn diese – auch in Großbritannien sehr populäre – Gesellschaftsform gewählt wird. Umgekehrt liegt in dieser kapitalmäßigen Laxheit, der weitgehenden Gestaltungsfreiheit der Gründer bei der Konzeption der gesellschaftsrechtlichen Innenverhältnisse sowie der recht unbürokratischen, kostengünstigen und schnell abzuwickelnden Gründungsprozedur für Gesellschaftsgründer der größte Vorteil, den eine Inkorporation im Wege der Limited statt einer GmbH mit sich bringt.

Leichte Gründung

Die fortschreitende Digitalisierung und Elektronisierung des Rechtsverkehrs und die Verbreitung der englischen Sprache tun ein Übriges, um die Gründung einer Limited durch ausländische Gründer zu erleichtern. So ist eine Gründung am gleichen Tag gegen eine erhöhte Gebühr möglich. Sowohl für den dänischen als auch für den niederländischen Gesetzgeber war das verstärkte Auftreten von Gesellschaften in der Rechtsform der Limited Anlass genug, gesetzliche Sonderregelung für solche Auslandskapitalgesellschaften mit Sitz im eigenen Land zu verabschieden. Bekanntlich wurden diese Ausnahmebestimmungen vom EuGH in Centros und Inspire Art für europarechtswidrig erklärt.

Ungeklärte Fragen

Überlegungen, ob eine englische Limited anstelle einer GmbH einen effektiveren rechtlichen Rah-men für wirtschaftliches Handeln in Deutschland bietet, bestimmen die gesellschaftsrechtliche De-batte als Folge dieser Urteile. Dienstleistungsgesellschaften bieten dem Interessierten teilweise so-gar über das Internet die Gründung einer englischen Limited auf schnellem Wege an. Die Entschei-dung, kurzfristig und recht kostengünstig eine Gesellschaft gründen zu können, bedeutet aber noch nicht, mittel- oder langfristig die rechtlich sinnvollste Lösung gefunden zu haben. Viele Fragen sind noch ungeklärt. Die Verwaltung und Beratung einer englischen Gesellschaft, die in Deutschland am Wirtschaftsverkehr teilnimmt, kann sehr schnell Kosten und Zeit beanspruchen, da Kenntnisse des deutschen und englischen Rechts inklusive notwendiger Sprachkenntnisse etc. erforderlich sind, die in der Gründungseuphorie häufig übersehen werden.

Anwendbarkeit deutschen Gesellschaftsrechts ...

So ist insbesondere noch ungeklärt, ob und ggf. in welchem Umfang deutsches Kapitalgesell-schaftsrecht (z. B. die Vorschriften zum Kapitalerhaltungsinteresse gemäß §§ 30, 31 GmbHG, Kapitalersatzrecht nach § 32 a, 32 b GmbHG sowie § 135 InsO, die Grundsätze der Insolvenzverschleppungshaftung nach § 64 GmbHG i. V. m. §§ 17, 19 InsO sowie die Grundsätze zur Existenzvernichtungshaftung) Anwendung finden oder ob sich der Gläubigerschutz künftig allein nach englischem Recht beurteilt, welches die deutschen Gerichte anzuwenden hätten.

... wurde vom BGH verneint

Der Bundesgerichtshof („BGH“) judizierte in seinem jüngsten Urteil zur Geschäftsführerhaftung einer englische Limited (Urteil vom 14.03.2005 – II ZR 5/03, NJW 2005, 1648 ff.), dass sich die Haftung des Geschäftsführers für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten einer gemäß Companies Act 1985 in England gegründeten Limited mit tatsächlichem Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland nach dem am Ort ihrer Gründung geltenden Recht, also englischem Recht, richten würde.

Ferner bestätigte der BGH, dass es der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43, 48 EG entgegenstünde, den Geschäftsführer einer solchen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister der persönlich Handelnden Haftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen.
Trotz der oben angedeuteten unsicheren Rechtslage, scheinen sich Unternehmer in Deutschland nicht davon abhalten zu lassen, Kapitalgesellschaften in der Rechtsform der Limited zu gründen. Die geschätzte Zahl der derzeit in Deutschland gegründeten Limiteds liegt bei ca. 15.000 bis 18.0000.

Ob sich die verschiedenen Gesellschaftsrechte der EU-Mitgliedschaften ein „race to the bottom“ mittel- bis langfristig liefern werden, bleibt abzuwarten. Sicherlich ist die englische Limited dabei eine Rechtsform, die insbesondere die schwerfälligen deutschen Regelungen zu Kapitalaufbringung und Kapitalersatz schlecht aussehen lässt.
Quelle: Commercial, Litigation & Arbitration

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