Doppelbesteuerung beim Vererben von Auslandsvermögen?
von Insolution Team
Viele Deutsche verfügen über Auslandsvermögen, zum Beispiel
eine Finca auf Mallorca, ein Ferienhaus in Südfrankreich, eine Kontodepot bei
einer liechtensteiner oder österreichischen Bank. Leider ist ihnen häufig nicht
bewusst, welche erbrechtlichen und erbschaftsteuerrechtlichen Gefahren im
Erbfall drohen.
Im Ausland belegenes Vermögen eines deutschen
Erblassers kann sich unter Umständen nach ausländischem Recht vererben, so dass
eventuell eine andere, als die vom Erblasser beabsichtigte Erbfolge eintritt.
Dies gilt insbesondere bei Immobilien im angloamerikanischen Raum, aber auch
beispielsweise in Frankreich. Zwar vererbt sich das gesamte Weltvermögen des
Deutschen grundsätzlich nach deutschem Erbrecht. Jedoch gibt es bedeutende
Ausnahmen, insbesondere, wenn im ausländischen Recht besondere Regelungen für
die Vererbung von dort belegenen Vermögensgegenstände bestehen.
So
vererbt sich eine in Frankreich belegene Immobilie auch aus deutscher Sicht
immer nach französischem Erbrecht. Haben sich Ehegatten wechselseitig zu
Alleinerben eingesetzt, erbt der überlebende Ehegatte bei Vorhandensein von
Kindern die Immobilie in Frankreich jedoch nicht allein. Denn im französischen
Recht haben Kinder ein zwingendes „Noterbrecht“, das ihnen eine
Miteigentümerstellung an der Immobilie zubilligt. Bei Vorhandensein von mehreren
Kindern erhöht sich diese Quote.
Darüber hinaus können Erben von
Auslandsvermögen auch böse steuerliche Überraschungen erleben. Hat der Erblasser
nicht nur ein Ferienhaus, sondern auch noch ein Bankkonto in Frankreich
hinterlassen, fällt für beides sowohl in Frankreich als auch in Deutschland
Erbschaftssteuer an. Es besteht zwar eine Anrechnungsmöglichkeit der in
Frankreich gezahlten Erbschaftsteuer in Deutschland. Hinsichtlich des Kontos
kommt es aber zum Beispiel zu einer echten Doppelbesteuerung in Frankreich und
Deutschland. Diese kann im Einzelfall weit mehr als die Hälfte des
Kontovermögens aufzehren. Gleiches gilt derzeit noch zum Beispiel für Konten in
Spanien.
Grund für die mögliche Doppelbesteuerung ist, dass Deutschland
auf dem Gebiet der Erbschaftssteuer bislang nur mit wenigen Staaten (Dänemark,
Österreich, Schweden, Schweiz, USA) ein umfassendes Doppelbesteuerungsabkommen
abgeschlossen hat. Im Verhältnis zu den anderen Staaten besteht grundsätzlich
nur eine Anrechnung (z.B. Immobilien), teilweise auch eine echte
Doppelbesteuerung (Konten und Depots).
Durch vorausschauende Planung
lassen sich rechtliche und steuerliche Nachteile grundsätzlich vermeiden. Die
Immobilie in Frankreich kann etwa von den Ehegatten über eine
Immobiliengesellschaft gehalten werden. Im Todesfall werden dann
Geschäftsanteile und keine Immobilien vererbt, so dass sowohl aus deutscher als
auch aus französischer Sicht ausschließlich deutsches Erbrecht Anwendung findet.
Mit einer ähnlichen Gestaltung kann auch die Doppelbesteuerung bei Konten
vermieden werden.
In jedem Fall sollte Auslandsvermögen in
erbrechtlicher Hinsicht genau überprüft werden.
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