Fehlende tatsächliche Existenz in UK bri der Ltd. kein Eintragungshindernis
von Insolution Team
Immer wieder kommt es vor, dass deutsche Handelsregister die
Eintragung einer Zweigniederlassung einer Ltd. ablehnen mit der Begründung, es
fehle der Nachweis, dass die Gesellschaft in Großbritannien tatsächlich
existiere.
Mit „tatsächlich existieren“ ist dabei nicht die Eintragung
der Gesellschaft ins britische Register gemeint, sondern die physische Existenz
in Form von Büroräumen, Geschäftstätigkeit etc.
Diese Ablehnung wird mit
dem Hinweis auf § 13e Abs. 2 Satz 2 HGB begründet, der von „Bestehen“ der
Gesellschaft spricht. Die Versagung der Eintragung mit dieser Begründung ist
unzulässig, denn sie verstößt gegen die bindende Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 und 48 EGV. Dies wurde
noch einmal ausdrücklich vom Berliner Kammergericht im Beschluss vom 18.11.2003
- 1 W 444/02 – festgestellt. Dort heißt es: „Die Eintragung der
Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die in einem Mitgliedsstaat des
EG-Vertrags wirksam gegründet und dort als rechtsfähig anerkannt ist, ins
Handelsregister kann nicht allein deshalb versagt werden, weil sich ihr
tatsächlicher Verwaltungssitz allein am Ort der Zweigniederlassung befindet
.“
Damit gibt nun auch das höchste Berliner Gericht seine bisherige
Rechtsprechung zu diesem Thema auf und folgt dem Bundesgerichtshof (BGH) (vgl.
BGH v. 13.3.2003 - VII ZR 370/98 - Überseering BV, GmbHR 2003, 527 u.a.), dem
Bayrischen Oberlandesgericht (BayObLG) (vgl. in einer Grundbuchsache BayObLG,
BayObLGZ 2002, 413) und mehreren anderen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Celle v.
10.12.2002 - 9 W 168/01, GmbHR 2003, 532; OLG Naumburg v. 6.12.2002 - 7 Wx 3/02,
GmbHR 2003, 533; OLG Zweibrücken v. 26.3.2003 - 3 W 21/03, ZIP 2003, 849 = GmbHR
2003, 530).
Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Rechtsprechung bei
Zeiten auch bis zu den Registern bei den Amtsgerichten durchspricht.
Quelle: RA Karsten
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