Fehlende tatsächliche Existenz in UK bri der Ltd. kein Eintragungshindernis

von Insolution Team

Immer wieder kommt es vor, dass deutsche Handelsregister die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Ltd. ablehnen mit der Begründung, es fehle der Nachweis, dass die Gesellschaft in Großbritannien tatsächlich existiere.

Immer wieder kommt es vor, dass deutsche Handelsregister die Eintragung einer Zweigniederlassung einer Ltd. ablehnen mit der Begründung, es fehle der Nachweis, dass die Gesellschaft in Großbritannien tatsächlich existiere.

Mit „tatsächlich existieren“ ist dabei nicht die Eintragung der Gesellschaft ins britische Register gemeint, sondern die physische Existenz in Form von Büroräumen, Geschäftstätigkeit etc.

Diese Ablehnung wird mit dem Hinweis auf § 13e Abs. 2 Satz 2 HGB begründet, der von „Bestehen“ der Gesellschaft spricht. Die Versagung der Eintragung mit dieser Begründung ist unzulässig, denn sie verstößt gegen die bindende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Niederlassungsfreiheit gemäß Art. 43 und 48 EGV. Dies wurde noch einmal ausdrücklich vom Berliner Kammergericht im Beschluss vom 18.11.2003 - 1 W 444/02 – festgestellt. Dort heißt es: „Die Eintragung der Zweigniederlassung einer Kapitalgesellschaft, die in einem Mitgliedsstaat des EG-Vertrags wirksam gegründet und dort als rechtsfähig anerkannt ist, ins Handelsregister kann nicht allein deshalb versagt werden, weil sich ihr tatsächlicher Verwaltungssitz allein am Ort der Zweigniederlassung befindet .“

Damit gibt nun auch das höchste Berliner Gericht seine bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema auf und folgt dem Bundesgerichtshof (BGH) (vgl. BGH v. 13.3.2003 - VII ZR 370/98 - Überseering BV, GmbHR 2003, 527 u.a.), dem Bayrischen Oberlandesgericht (BayObLG) (vgl. in einer Grundbuchsache BayObLG, BayObLGZ 2002, 413) und mehreren anderen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Celle v. 10.12.2002 - 9 W 168/01, GmbHR 2003, 532; OLG Naumburg v. 6.12.2002 - 7 Wx 3/02, GmbHR 2003, 533; OLG Zweibrücken v. 26.3.2003 - 3 W 21/03, ZIP 2003, 849 = GmbHR 2003, 530).

Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Rechtsprechung bei Zeiten auch bis zu den Registern bei den Amtsgerichten durchspricht.

Quelle: RA Karsten

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