Fiskus ist bei Geschäften mit eigener GmbH streng
von Insolution Team
Unangenehme Steuernachzahlungen möglich.
Mit Transparenz
vorbeugen.
Wien. Geschäfte mit der eigenen Kapitalgesellschaft sind
heikel. Grundsätzlich sind sie steuerlich und gesellschaftsrechtlich zulässig.
Der Gesellschafter kann also ohne weiteres sein Auto an seine GmbH verkaufen
oder umgekehrt ein Darlehen bei seiner Gesellschaft aufnehmen. Doch immer wieder
erkennt die Betriebsprüfung solche "In-Sich-Geschäfte" zwischen Gesellschaft und
Gesellschafter nicht an. Die Folgen sind unangenehme Steuernachzahlungen. Diese
kann man verhindern, indem man die Geschäfte möglichst transparent gestaltet.
Mögliche Steuervorteile durch Vermietung
Wenn ein Alleingesellschafter
und Geschäftsführer einer GmbH beispielsweise einen Teil seines
Einfamilienhauses samt Garage an seine Gesellschaft vermietet, können die
Mietzinszahlungen die Gewinnsteuern der GmbH reduzieren. Die GmbH tätigt etwa
umfangreiche Mieterinvestitionen, und der Geschäftsführer möchte Absetzbeträge
für die Gebäudekosten und die Mietzahlungen in seiner
Körperschaftsteuererklärung ansgeben. Somit spart die GmbH an laufender
Körperschaftsteuer.
Wenn allerdings keine schriftliche Vereinbarung über
den Bestandszins, die Mietdauer oder allfällige Refundierung der
Investitionskosten existiert, wird eine solche steuerliche Konstruktion bei der
Betriebsprüfung nicht halten. Das Finanzamt unterstellt "verdeckte
Gewinnausschüttungen". Als Gewinnausschüttungen sind Geldzuwendungen und andere
Vorteile zu verstehen, welche einer dritten, der Körperschaft fremd
gegenüberstehenden Person nicht gewährt werden würden.
Die
Mietzinszahlungen an die Gesellschafter werden in diesem Fall vom Finanzamt als
steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer
versteuert. Was kann man also tun, um die steuerlichen Vorteile solcher
Geschäfte nicht zu verlieren?
Verträge müssen Kriterien
erfüllen
Damit Verträge zwischen Kapitalgesellschaften und ihnen nahe
stehenden Gesellschaftern steuerlich akzeptiert werden, müssen einige Kriterien
erfüllt sein.
Die Verträge müssen schriftlich sein und einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben.
Der
Vertrag muss außerdem so gestaltet sein, dass er zwischen Fremden unter gleichen
Bedingungen abgeschlossen werden würde. Die GmbH zahlt also nur jene
Mietaufwendungen, die sie auch einer fremden Person bei gleichem Sachverhalt
bezahlt hätte.
Der Fremdverhaltensgrundsatz löst bei Betriebsprüfungen
die größten Diskussionen und Streit aus.
Bei jedem Vertrag mit der
eigenen GmbH sollte sich der Unternehmer gezielt beraten lassen.
Quelle:
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.
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