Gesetz zur grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften
von Insolution Team
Diese Woche geht der Entwurf des Justizministeriums zum
Gesellschaftsrechts- Änderungsgesetz 2007, das die EU-Richtlinie über die
grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften umsetzt, in die
allgemeine Begutachtung. Das neue Gesetz stellt österreichischen
Kapitalgesellschaften einen gesicherten rechtlichen Rahmen für
grenzüberschreitende Verschmelzungen zur Verfügung. „Die Kosten für beteiligte
Unternehmen werden entscheidend gesenkt, gleichzeitig aber die nötige
Rechtssicherheit gewährleistet“, zeigte sich Justizministerin Maria Berger am
Dienstag erfreut darüber, dass damit ein weiterer Punkt des Regierungsprogramms
für das Justizressort erfolgreich umgesetzt wird.
Das
Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007 setzt den gesellschaftsrechtlichen Teil
der EU-Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der EU um.
Demnach können Kapitalgesellschaften innerhalb der Europäischen Union
miteinander fusionieren, was bislang sehr aufwändig, wenn nicht gar unmöglich
war. Besonders interessant ist diese Möglichkeit für kleine und mittlere
Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat, aber nicht europaweit
operieren wollen und nicht auf das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft
(SE) zurückgreifen können. Die Richtlinie gehört zu den zentralen Maßnahmen der
Lissabonner Agenda zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung.
Mit der
Umsetzung wird den österreichischen Kapitalgesellschaften erstmals ein
gesicherter rechtlicher Rahmen für grenzüberschreitende Verschmelzungen zur
Verfügung gestellt. Dies war für österreichische Unternehmen bislang unmöglich
oder mit sehr hohen Kosten verbunden. Der Gesetzesentwurf achtet besonders
darauf, die damit verbundenen Vorgänge möglichst reibungslos in das
österreichische Gesellschaftsrecht einzupassen. „Der für Gläubiger wie
Minderheitsgesellschafter erforderliche Schutz wird sichergestellt. Gleichzeitig
wurde aber im Interesse des Wirtschaftsstandortes Österreich Bedacht darauf
genommen, die Verschmelzung als solche nicht unangemessen zu erschweren“,
erläuterte Justizministerin Berger weitere Eckpunkte.
Aus
rechtstechnischen Gründen werden das Firmenbuchgesetz, das
Gerichtsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz und das GmbH-Gesetz ebenfalls
adaptiert. Für die Umsetzung der Richtlinieninhalte, die die
Arbeitnehmermitbestimmung betreffen, ist das Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit verantwortlich.
Quelle: Wien (bmj)
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