Gesetz zur grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften

von Insolution Team

Gesetz zur grenzüberschreitenden Verschmelzung von Kapitalgesellschaften geht in Begutachtung. Niedrigere Kosten und mehr Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Mobilität österreichischer Kapitalgesellschaften.

Diese Woche geht der Entwurf des Justizministeriums zum Gesellschaftsrechts- Änderungsgesetz 2007, das die EU-Richtlinie über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften umsetzt, in die allgemeine Begutachtung. Das neue Gesetz stellt österreichischen Kapitalgesellschaften einen gesicherten rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende Verschmelzungen zur Verfügung. „Die Kosten für beteiligte Unternehmen werden entscheidend gesenkt, gleichzeitig aber die nötige Rechtssicherheit gewährleistet“, zeigte sich Justizministerin Maria Berger am Dienstag erfreut darüber, dass damit ein weiterer Punkt des Regierungsprogramms für das Justizressort erfolgreich umgesetzt wird.

Das Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2007 setzt den gesellschaftsrechtlichen Teil der EU-Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der EU um. Demnach können Kapitalgesellschaften innerhalb der Europäischen Union miteinander fusionieren, was bislang sehr aufwändig, wenn nicht gar unmöglich war. Besonders interessant ist diese Möglichkeit für kleine und mittlere Unternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat, aber nicht europaweit operieren wollen und nicht auf das Statut der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) zurückgreifen können. Die Richtlinie gehört zu den zentralen Maßnahmen der Lissabonner Agenda zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung.

Mit der Umsetzung wird den österreichischen Kapitalgesellschaften erstmals ein gesicherter rechtlicher Rahmen für grenzüberschreitende Verschmelzungen zur Verfügung gestellt. Dies war für österreichische Unternehmen bislang unmöglich oder mit sehr hohen Kosten verbunden. Der Gesetzesentwurf achtet besonders darauf, die damit verbundenen Vorgänge möglichst reibungslos in das österreichische Gesellschaftsrecht einzupassen. „Der für Gläubiger wie Minderheitsgesellschafter erforderliche Schutz wird sichergestellt. Gleichzeitig wurde aber im Interesse des Wirtschaftsstandortes Österreich Bedacht darauf genommen, die Verschmelzung als solche nicht unangemessen zu erschweren“, erläuterte Justizministerin Berger weitere Eckpunkte.

Aus rechtstechnischen Gründen werden das Firmenbuchgesetz, das Gerichtsgebührengesetz, das Rechtspflegergesetz und das GmbH-Gesetz ebenfalls adaptiert. Für die Umsetzung der Richtlinieninhalte, die die Arbeitnehmermitbestimmung betreffen, ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit verantwortlich.
Quelle: Wien (bmj)

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