Gesetzesentwurf läutet Ende der Sitztheorie ein!
von Insolution Team
Schon die geplante GmbH-Reform (MoMiG) will es im Gegensatz
zur bisherigen Gesetzeslage ermöglichen, dass eine GmbH, die einen
Verwaltungssitz im Ausland nimmt,1 dennoch weiterhin als „deutsche GmbH“
deutschem Recht unterliegt. Einigen Kapitalgesellschaften aus anderen EU-Ländern
– wie etwa der englischen Limited oder der rumänischen S.R.L. – war diese
Möglichkeit vom nationalen Gesetzgeber schon lange eingeräumt worden. Wichtig
ist das insbesondere im Rahmen der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU
(Artikel 43 und 48 EG-Vertrag). Nach EU-Recht muss eine in einem Mitgliedstaat
wirksam gegründete Gesellschaft auch im Staat ihres tatsächlichen Sitzes als
rechts- und parteifähig angesehen werden können, ohne zusätzliche Anforderungen
am Ort der Niederlassung erfüllen zu müssen.
Alle
Gesellschaftsformen betroffen
Nach der in Deutschland noch geltenden
Sitztheorie kommt es bei grenzüberschreitender Tätigkeit von Unternehmen auf den
tatsächlichen Verwaltungssitz und das dort geltende Recht an. Bedeutungslos
dagegen ist das Recht des Staates, in dem das Unternehmen gegründet wurde. Der
neue Gesetzentwurf zum internationalen Gesellschaftsrecht aus dem zielt nicht
nur auf GmbHs, sondern auch Personen- und weitere Kapitalgesellschaften und
Vereine. Sie sollen in Zukunft auch bei grenzüberschreitender Tätigkeit und
Verwaltungssitz im Ausland deutschem Recht unterliegen, wenn sie in Deutschland
gegründet worden sind.
Blick über den europäischen
Tellerrand
Das ist mit Sicherheit ein Vorteil für alle, die sich
im deutschen Recht auskennen.
Eine Neuerung und „kleine Revolution“
stellt es dar, dass als Ausland nicht nur als EU-Ausland oder Ausland des
Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verstanden werden soll, sondern auch das
„richtige“ Ausland umfassen wird. So soll die Rechtsanwendung erleichtert und
die Ungleichbehandlung von Gesellschaften aus verschiedenen Staaten vermieden
werden. Ob allerdings im allgemeinen Geschäfts- und Rechtsverkehr dann immer
jedem Teilnehmer klar sein wird, in welcher Rechtsform welchen Staates das
Unternehmen mit dem er gerade Geschäfte tätigt, geführt wird, und welche Folgen
dies für ihn haben kann, darf bezweifelt
werden.
Fazit:
Unternehmen und Vereine sollen künftig dem
Recht des Staates unterliegen, in dem sie in ein öffentliches Register
eingetragen sind.
Wie Unternehmen sich gründen und/oder zusammenschließen,
soll sich in Zukunft nur noch nach dem Recht des Staates richten, in dem sie
sich konstituieren.
Des Weiteren soll der grenzüberschreitenden
Rechtsformwechsel ermöglicht und erleichtert werden: In Zukunft sollen sich
Unternehmen und Vereine dem Recht eines ausländischen Staates unterstellen
dürfen, ohne deswegen ihre Identität aufgeben zu müssen. Voraussetzung hier
natürlich: Nicht nur das deutsche nationale Gesetz lässt diese Möglichkeit zu,
sondern auch das nationale Recht des „Ziellandes“.
Quelle: Haufe
Weiterführende Links:
http://www.haufe.de
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