Gesetzesentwurf läutet Ende der Sitztheorie ein!

von Insolution Team

Gesellschaftsrecht wird internationaler Am 7. 1. 2008 wurde ein Gesetzentwurf zum internationalen Gesellschaftsrecht bekannt gegeben. Gesellschaftsrecht soll nicht nur europäischer; sondern richtig international ausgerichtet und die Sitztheorie aufgegeben werden.

Schon die geplante GmbH-Reform (MoMiG) will es im Gegensatz zur bisherigen Gesetzeslage ermöglichen, dass eine GmbH, die einen Verwaltungssitz im Ausland nimmt,1 dennoch weiterhin als „deutsche GmbH“ deutschem Recht unterliegt. Einigen Kapitalgesellschaften aus anderen EU-Ländern – wie etwa der englischen Limited oder der rumänischen S.R.L. – war diese Möglichkeit vom nationalen Gesetzgeber schon lange eingeräumt worden. Wichtig ist das insbesondere im Rahmen der Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU (Artikel 43 und 48 EG-Vertrag). Nach EU-Recht muss eine in einem Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft auch im Staat ihres tatsächlichen Sitzes als rechts- und parteifähig angesehen werden können, ohne zusätzliche Anforderungen am Ort der Niederlassung erfüllen zu müssen.

Alle Gesellschaftsformen betroffen

Nach der in Deutschland noch geltenden Sitztheorie kommt es bei grenzüberschreitender Tätigkeit von Unternehmen auf den tatsächlichen Verwaltungssitz und das dort geltende Recht an. Bedeutungslos dagegen ist das Recht des Staates, in dem das Unternehmen gegründet wurde. Der neue Gesetzentwurf zum internationalen Gesellschaftsrecht aus dem zielt nicht nur auf GmbHs, sondern auch Personen- und weitere Kapitalgesellschaften und Vereine. Sie sollen in Zukunft auch bei grenzüberschreitender Tätigkeit und Verwaltungssitz im Ausland deutschem Recht unterliegen, wenn sie in Deutschland gegründet worden sind.

Blick über den europäischen Tellerrand

Das ist mit Sicherheit ein Vorteil für alle, die sich im deutschen Recht auskennen.

Eine Neuerung und „kleine Revolution“ stellt es dar, dass als Ausland nicht nur als EU-Ausland oder Ausland des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) verstanden werden soll, sondern auch das „richtige“ Ausland umfassen wird. So soll die Rechtsanwendung erleichtert und die Ungleichbehandlung von Gesellschaften aus verschiedenen Staaten vermieden werden. Ob allerdings im allgemeinen Geschäfts- und Rechtsverkehr dann immer jedem Teilnehmer klar sein wird, in welcher Rechtsform welchen Staates das Unternehmen mit dem er gerade Geschäfte tätigt, geführt wird, und welche Folgen dies für ihn haben kann, darf bezweifelt werden.

Fazit:

Unternehmen und Vereine sollen künftig dem Recht des Staates unterliegen, in dem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind.
Wie Unternehmen sich gründen und/oder zusammenschließen, soll sich in Zukunft nur noch nach dem Recht des Staates richten, in dem sie sich konstituieren.
Des Weiteren soll der grenzüberschreitenden Rechtsformwechsel ermöglicht und erleichtert werden: In Zukunft sollen sich Unternehmen und Vereine dem Recht eines ausländischen Staates unterstellen dürfen, ohne deswegen ihre Identität aufgeben zu müssen. Voraussetzung hier natürlich: Nicht nur das deutsche nationale Gesetz lässt diese Möglichkeit zu, sondern auch das nationale Recht des „Ziellandes“.
Quelle: Haufe

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