Haftungsbeschränkt trotz Nicht-Eintrag bei der UK Limited
von Insolution Team
Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass eine Ltd.
mit Hauptsitz in England auch in Deutschland haftungsbeschränkt wirken kann,
wenn die Niederlassung nicht ins deutsche Handelsregister eingetragen ist. Es
ging um eine revisionsrechtliche Prüfung von Entscheidungen des Amtsgerichtes
Schwelm und des Landgerichtes Hagen - beide Gerichte hatten die Sitztheorie
angeführt und daher den Haftungsrahmen des in Deutschland aktiven
Limited-Besitzers nicht beschränkt. Die Gesellschaft sei in Deutschland nicht
als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ins Handelsregistert eingetragen,
daher hafte der Kläger zu 100 Prozent, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
wurde abgelehnt.
Mit Blick z.B. auf die Entscheidung Überseering hatten
die Hagener LG-Richter allerdings eine Revisonsmöglichkeit offen gehalten, die
der Kläger jetzt in Karlsruhe erfolgreich nutzte. Der oberste deutsche
Gerichtshof entschied zu seinen Gunsten und erklärte die vorangegangenen Urteile
für unwirksam. Nach geltendemdem europäischen Recht sei die Rechtsform der
Gesellschaft maßgeblich, unter deren Dach sich die deutsche Niederlassung
gegründet habe - unabhängig davon, ob sich die deutsche Niederlassung ins
Handeslsregister habe eintragen lassen oder nicht.
Trotz dieses Urteils
empfiehlt L4You allen Limited-Interessierten, die Eintragung ins deutsche
Handelsregister vorzunehmen, denn es ist Pflicht eine Niederlassung ins
Handelsregister einzutragen sobald eine eigene organisatorische Selbständigkeit
gegenüber der Hauptverwaltung vorliegt - wenn auch nur, um Problemen oder langen
Bearbeitungszeiten bei zum Beispiel Gewerbeämtern, Finanzämter, Banken, usw. aus
dem Weg zu gehen.
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