Haftungsbeschränkt trotz Nicht-Eintrag bei der UK Limited

von Insolution Team

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass eine Ltd. mit Hauptsitz in England auch in Deutschland haftungsbeschränkt wirken kann, wenn die Niederlassung nicht ins deutsche Handelsregister eingetragen ist.

Der Bundesgerichtshof hat aktuell entschieden, dass eine Ltd. mit Hauptsitz in England auch in Deutschland haftungsbeschränkt wirken kann, wenn die Niederlassung nicht ins deutsche Handelsregister eingetragen ist. Es ging um eine revisionsrechtliche Prüfung von Entscheidungen des Amtsgerichtes Schwelm und des Landgerichtes Hagen - beide Gerichte hatten die Sitztheorie angeführt und daher den Haftungsrahmen des in Deutschland aktiven Limited-Besitzers nicht beschränkt. Die Gesellschaft sei in Deutschland nicht als Gesellschaft mit beschränkter Haftung ins Handelsregistert eingetragen, daher hafte der Kläger zu 100 Prozent, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wurde abgelehnt.

Mit Blick z.B. auf die Entscheidung Überseering hatten die Hagener LG-Richter allerdings eine Revisonsmöglichkeit offen gehalten, die der Kläger jetzt in Karlsruhe erfolgreich nutzte. Der oberste deutsche Gerichtshof entschied zu seinen Gunsten und erklärte die vorangegangenen Urteile für unwirksam. Nach geltendemdem europäischen Recht sei die Rechtsform der Gesellschaft maßgeblich, unter deren Dach sich die deutsche Niederlassung gegründet habe - unabhängig davon, ob sich die deutsche Niederlassung ins Handeslsregister habe eintragen lassen oder nicht.

Trotz dieses Urteils empfiehlt L4You allen Limited-Interessierten, die Eintragung ins deutsche Handelsregister vorzunehmen, denn es ist Pflicht eine Niederlassung ins Handelsregister einzutragen sobald eine eigene organisatorische Selbständigkeit gegenüber der Hauptverwaltung vorliegt - wenn auch nur, um Problemen oder langen Bearbeitungszeiten bei zum Beispiel Gewerbeämtern, Finanzämter, Banken, usw. aus dem Weg zu gehen.

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