Internationales Steuerrecht: Steuervermeidung, Steuerumgehung
von Insolution Team
Steuervermeidung, Steuerumgehung und Steuerhinterziehung sind
natürlich keine spezifischen Themen im Zusammenhang mit dem internationalen
Steuerrecht. Aber gerade bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sind die
Finanzbehörden eher misstrauisch. Außerdem hat der Gesetzgeber spezielle
Regelungen zur Sicherung seines nationalen Steueranspruchs geschaffen.
Unter Steuervermeidung versteht man die rechtlich legale Möglichkeit,
seine steuerlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich hieraus eine
möglichst niedrige Steuerbelastung ergibt. Mit anderen Worten handelt es sich um
aktive Steuerplanung. Die Verhältnisse werden gegenüber dem Finanzamt
vollständig dargelegt. Derartige Steuerplanungen sind nicht strafbar.
Unter Steuerhinterziehung versteht man die strafbare Verletzung von
Steuergesetzen durch Verheimlichung von steuerrechtlich erheblichen
Sachverhalten oder durch deren fahrlässige Unterdrückung.
Zwischen
beiden Begriffen steht die Steuerumgehung. Nach § 42 Abgabenordnung (AO) liegt
eine Steuerumgehung dann vor, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftliche
Gestaltungsmöglichkeiten missbraucht, d.h. wenn er eine rechtliche
Gestaltungsform wählt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zielen nicht
angemessen ist. Sie ist im Normalfall nicht strafbar, soweit der
Steuerpflichtige den Sachverhalt offen legt. Für steuerliche Zwecke wird aber in
diesen Fällen die gewählte Gestaltung in eine angemessene umgedeutet, so dass
die Rechtsfolgen eintreten, die sich ergeben hätten, wenn der Steuerpflichtige
eine dem wirtschaftlichen Ziel angemessene rechtliche Gestaltung gewählt hätte.
Obwohl die Steuervermeidung nicht strafbar ist, hat der Gesetzgeber eine
Vielzahl von Einzelvorschriften geschaffen, um diese zu erschweren oder zu
unterbinden. Auf diese Vorschriften werde ich in den folgenden Teilen des
Newsletter noch im Einzelnen eingehen.
Derartige Vorschriften sind
insbesondere im Außensteuergesetz (AStG) enthalten, das bereits in 1972 erlassen
wurde.
Im neu geschaffenen § 42 Abs. 2 AO wurde klargestellt, dass die
Missbrauchsregelungen in Einzelsteuergesetzen vorgehen. Die Generalnorm des § 42
AO kann aber immer dann ergänzend angewendet werden, wenn die
Einzelsteuergesetze die Anwendung nicht ausdrücklich ausschließen. § 42 AO gilt
also stets subsidiär. Auf das Urteil vom 20.3.2002 I R 63/99 (IStR 2002 S. 568
bzw. DStR 2002 S. 1348) ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen. Ich komme auf
dieses Urteil in einem späteren Newsletterteil nochmals zurück.
Übrigens
versteht man unter treaty-shopping Konstruktionen, die es erlauben, die
Abkommensberechtigung durch Zwischenschaltung einer natürlichen oder
juristischen Person zu erschleichen. Dabei werden Einkünfte über einen anderen
Staat geleitet, damit die dortigen günstigeren DBA Regelungen in Anspruch
genommen werden können.
Unter rule shopping versteht man, eine
Sachverhaltsgestaltung, bei der Einkünfte so umqualifiziert werden, dass sie
unter eine günstigere Abkommensvorschrift fallen. Bei der directive shopping
wird die Berechtigung für eine EU-Richtlinie 'gestaltet'. Das Urteil des BFH vom
20.3.2002 I R 38/00 soll laut dem Kommentar in IStR 2002 S. 600 ein Musterfall
für treaty shopping bzw. directive shopping sein.
Quelle: Dipl.-Finw.
Michael Schmitt
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