Internationales Steuerrecht: Steuervermeidung, Steuerumgehung

von Insolution Team

Steuervermeidung, Steuerumgehung und Steuerhinterziehung sind natürlich keine spezifischen Themen im Zusammenhang mit dem internationalen Steuerrecht. Aber gerade bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sind die Finanzbehörden eher misstrauisch. Außerdem hat der Gesetzgeber spezielle Regelungen zur Sicherung seines nationalen Steueranspruchs geschaffen ...

Steuervermeidung, Steuerumgehung und Steuerhinterziehung sind natürlich keine spezifischen Themen im Zusammenhang mit dem internationalen Steuerrecht. Aber gerade bei Sachverhalten mit Auslandsbezug sind die Finanzbehörden eher misstrauisch. Außerdem hat der Gesetzgeber spezielle Regelungen zur Sicherung seines nationalen Steueranspruchs geschaffen.

Unter Steuervermeidung versteht man die rechtlich legale Möglichkeit, seine steuerlichen Verhältnisse so zu gestalten, dass sich hieraus eine möglichst niedrige Steuerbelastung ergibt. Mit anderen Worten handelt es sich um aktive Steuerplanung. Die Verhältnisse werden gegenüber dem Finanzamt vollständig dargelegt. Derartige Steuerplanungen sind nicht strafbar.

Unter Steuerhinterziehung versteht man die strafbare Verletzung von Steuergesetzen durch Verheimlichung von steuerrechtlich erheblichen Sachverhalten oder durch deren fahrlässige Unterdrückung.

Zwischen beiden Begriffen steht die Steuerumgehung. Nach § 42 Abgabenordnung (AO) liegt eine Steuerumgehung dann vor, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftliche Gestaltungsmöglichkeiten missbraucht, d.h. wenn er eine rechtliche Gestaltungsform wählt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zielen nicht angemessen ist. Sie ist im Normalfall nicht strafbar, soweit der Steuerpflichtige den Sachverhalt offen legt. Für steuerliche Zwecke wird aber in diesen Fällen die gewählte Gestaltung in eine angemessene umgedeutet, so dass die Rechtsfolgen eintreten, die sich ergeben hätten, wenn der Steuerpflichtige eine dem wirtschaftlichen Ziel angemessene rechtliche Gestaltung gewählt hätte.

Obwohl die Steuervermeidung nicht strafbar ist, hat der Gesetzgeber eine Vielzahl von Einzelvorschriften geschaffen, um diese zu erschweren oder zu unterbinden. Auf diese Vorschriften werde ich in den folgenden Teilen des Newsletter noch im Einzelnen eingehen.

Derartige Vorschriften sind insbesondere im Außensteuergesetz (AStG) enthalten, das bereits in 1972 erlassen wurde.

Im neu geschaffenen § 42 Abs. 2 AO wurde klargestellt, dass die Missbrauchsregelungen in Einzelsteuergesetzen vorgehen. Die Generalnorm des § 42 AO kann aber immer dann ergänzend angewendet werden, wenn die Einzelsteuergesetze die Anwendung nicht ausdrücklich ausschließen. § 42 AO gilt also stets subsidiär. Auf das Urteil vom 20.3.2002 I R 63/99 (IStR 2002 S. 568 bzw. DStR 2002 S. 1348) ist in diesem Zusammenhang hinzuweisen. Ich komme auf dieses Urteil in einem späteren Newsletterteil nochmals zurück.

Übrigens versteht man unter treaty-shopping Konstruktionen, die es erlauben, die Abkommensberechtigung durch Zwischenschaltung einer natürlichen oder juristischen Person zu erschleichen. Dabei werden Einkünfte über einen anderen Staat geleitet, damit die dortigen günstigeren DBA Regelungen in Anspruch genommen werden können.

Unter rule shopping versteht man, eine Sachverhaltsgestaltung, bei der Einkünfte so umqualifiziert werden, dass sie unter eine günstigere Abkommensvorschrift fallen. Bei der directive shopping wird die Berechtigung für eine EU-Richtlinie 'gestaltet'. Das Urteil des BFH vom 20.3.2002 I R 38/00 soll laut dem Kommentar in IStR 2002 S. 600 ein Musterfall für treaty shopping bzw. directive shopping sein.
Quelle: Dipl.-Finw. Michael Schmitt

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