Limited (Ldt.) in der deutschen Rechtspraxis
von Insolution Team
Vorteile bei der
Gesellschaftsgründung
Hintergrund für die Wahl der Limited ist die
kostengünstige und schnelle Gründung der Gesellschaft, für die kein
Mindestkapital aufgebracht werden muss. Verglichen mit der deutschen GmbH lassen
sich die Vorteile der Limited bei der Gründung und ihrer Kapitalverfassung nicht
absprechen. Insbesondere erreicht man durch die Limited wie bei der deutschen
GmbH eine Haftungsbeschränkung auf die übernommene Einlage. Durch die jüngste
Reform des englischen Gesellschaftsrechts (sog. Companies Bill), wodurch der
Companies Act von 1985 in wesentlichen Teilen ergänzt und durch den Companies
Act 2006 ersetzt wird, wird das Rechtsstatut der Private Limited Company
liberalisiert und der Wettstreit um die begehrteste Gesellschaftsform (race for
laxity) weiter angeheizt. Es ist anzunehmen, dass durch die neue englische
Reform die Attraktivität der Limited in Deutschland weiter zunehmen wird. Daran
wird wohl auch die in Deutschland ins Auge gefasste GmbH-Reform (Gesetzentwurf
zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen, kurz
MoMiG), die u.a. die Bürokratie bei der Gesellschaftsgründung abbauen und das
Mindeststammkapital auf EUR 10.000,00 senken soll, wenig ändern.
Rechtsunsicherheit durch Anwendung englischen
Gesellschaftsrechts
Bei der Wahl des rechtlichen Gewandes einer
Gesellschaft ist jedoch große Sorgfalt angezeigt. Mit der Gesellschaft soll in
aller Regel über Jahre bzw. Jahrzehnte hinweg gewirtschaftet werden. Dabei sind
menschliche und rechtliche Konflikte auf vielen Stufen vorprogrammiert
(Gesellschafter, Geschäftsführung, Arbeitnehmer, etc.).
Wenn sich ein
Unternehmer in Deutschland zur Errichtung einer Limited entscheidet, sollte er
berücksichtigen, dass auf die ihn betreffenden gesellschaftsrechtlichen
Beziehungen englisches Gesellschaftsrecht Anwendung findet. Dabei stellt die
Limited zunächst einmal einen Fremdkörper im deutschen Rechtssystem dar. Die
Einbindung der Limited in die deutsche Rechtslandschaft verursacht nach wie vor
in der deutschen Rechtsprechung und der Forschung viele Probleme. Die unzähligen
offenen Rechtsfragen können im Einzelfall zu einer großen Rechtsunsicherheit
führen. Etwaige Einsparungen bei der Gründung können schnell aufgezehrt werden.
Durch zeitintensive Rechtsberatung von auf englisches Gesellschaftsrecht
spezialisierten Rechtsanwälten können erhebliche Rechtsberatungskosten
entstehen.
Die Liste der ungeklärten Fragen betreffend eine in
Deutschland aktive Limited ist sehr lang. Während sich in Deutschland die
registerrechtlichen Anforderungen an eine Limited zunehmend
herauskristallisieren, werden deutsche Anwälte und Gerichte ihre Schwierigkeiten
bei gesellschaftsrechtlichen Rechtsstreitigkeiten haben. Indessen wird jeder
Geschäftsführer und Gesellschafter früher oder später auf
gesellschaftsrechtliche Probleme stoßen (Aufnahme eines neuen Gesellschafters,
Ausschluss eines Gesellschafters, Abberufung eines Geschäftsführers,
Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Verstöße gegen Wettbewerbsverbote, etc.). So
muss zum Beispiel bei Haftungsprozessen von Gesellschaftern gegen ihre
Geschäftsführer durch deutsche Gerichte das im englischen Recht differenziert
entwickelte System von Haftungen und Verantwortlichkeiten angewandt werden. Dies
dürfte die deutschen Rechtspflegeorgane nicht selten überfordern. Schließlich
sind viele komplizierte insolvenzrechtliche Fragen der englischen Limited mit
Sitz in Deutschland nach wie vor ungeklärt.
Sinnvolle
Einsatzbereiche der Limited
Wenn man sich die entsprechenden Risiken
bewusst macht und sie in die Geschäftsstrategie mit einbezieht, gibt es diverse
sinnvolle Einsatzbereiche der Limited: Immer häufiger wird die Limited als
Komplementärin einer KG (Limited & Co. KG) empfohlen, wo ihr nur die
Funktion einer Haftungsbegrenzung zukommt. Denkbar ist auch der Einsatz der
Limited als Vehikel zur Auslagerung bestimmter Betriebsrisiken im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung. Sie kann unterdessen auch zur Erprobung von neuen Produkten
oder bestimmten Preisstrategien am Markt eingesetzt werden.
Quelle:
(Perspektive Mittelstand) - von Dr. Boris Jan Schiemzik
Partner der
Rechtsanwaltskanzlei Rose & Partner, Hamburg
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