Limited (Ltd.): Fehlende Handelsregistereintragung - keine Geschäftsführerhaftung
von Insolution Team
Von einem Landgericht wurde ein deutscher Geschäftsführer (Director) einer ausschließlich von Deutschland aus tätigen Limited verurteilt, für Schulden seiner Limited persönlich zu haften. Begründung: Der Geschäftsführer habe es unterlassen, für die englische Limited eine deutsche Niederlassung ins Handelregister eintragen zu lassen.
Das BGH hat das Urteil nun aufgehoben und damit für Rechtssicherheit gesorgt. Nun ist klar: Auch ohne Eintragung als Zwiegniederlassung ins deutsche Handelregister hält die beschränkte Haftung nach englischem Recht. Laut BGH steht es der Niederlassungsfreiheit entgegen, den Geschäftsführer einer Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland wegen fehlender Eintragung in einem deutschen Handelsregister der persönlichen Handeln-denhaftung analog § 11 Abs. 2 GmbHG für deren rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten zu unterwerfen. (BGH vom 14.03.2005 II ZR 5/03).
Die Eintragung einer Zweigniederlassung ist kompliziert und zeitraubend. Nach deutschem Handelgesetzbuch (HGB) muss eine Zweigniederlassung jedoch grundsätzlich im Handelsregister eingetragen werden. Das Register kann das mit Zwangsgeld erzwingen. Nun zeigt der BGH-Beschluss, dass sich der Eintragungsaufwand kaum lohnt. Die Haftungs-beschränkung hält auch ohne Eintragung. Dass der Handelsregistereintrag zu einem Bonitäts- oder Imagevorteil führt, wie es oft behauptet wird, ist fraglich. Viele Limited-Unternehmer gehen daher den pragmatischen Weg: Sie konzentrieren sich sofort auf das eigentliche Geschäft und machen Umsatz. Falls eines Tages das Handelsregister zur Eintragung auffordert, wird die Anmeldung vorgenommen.
Wenn Bonitätsgesichtspunkte bei der Rechtsformwahl im Vordergrund stehen, ist die Rechtsform der Ltd. & Co. Kommanditgesellschaft die bessere Alternative. Hier kann durch Handelregistereintragung ein „unternehmensgerechtes“ Haftkapital (Kommanditeinlage) glaubhaft eingetragen werden. Das führt zu einer ordentlichen Bonität.
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