Nicht alle Aktionäre sind auf Dividenden erpicht
von Insolution Team
Dies gilt, sobald der jährliche Sparerfreibetrag von 750 Euro
(gemeinsam veranlagte Eheleute: 1500 Euro) überschritten ist. Ausländische
Kapitalgesellschaften können sich - anders als inländische - die auf die
Ausschüttung gezahlte Kapitalertragsteuer von 20 Prozent vom deutschen Fiskus
oft nicht „zurückholen“.
Gerade private Spitzenverdiener und
ausländische Großanleger suchen daher nach Wegen, den Bezug von Dividenden zu
vermeiden. In diesem Zusammenhang stehen offenbar auch die jüngsten Berichte um
die Düsseldorfer WestLB, vermuten Wirtschaftsprüfer. Die Bank sorgte für
Aufsehen, weil sie zum Zeitpunkt der Dividendenzahlung von Daimler-Chrysler kurz
vor Ostern 14 Prozent des Automobilherstellers
besaß.
„Dividendenstripping“ ist nur für Inländer
lukrativ
Womöglich hat sie von ausländischen Großanlegern Aktien
übernommen. Auch andere Banken werden wahrscheinlich, wenn auch nicht in diesem
Ausmaß, in den nächsten Wochen als Besitzer von Beteiligungen auffällig werden.
Denn die Meldeschwellen, die sich auf Handels- und Beteiligungsbesitz zusammen
beziehen, sind vom Gesetzgeber deutlich verringert worden. So muss jeder, der
einen Anteil von mehr als 3 Prozent an einem Unternehmen hält, dies öffentlich
machen.
Inländische Banken und Beteiligungsunternehmen gelten als
prädestiniert dafür, vor der Dividendenzahlung ausländischen Kunden wie
Pensionsfonds Aktien abzukaufen und ihnen damit zu erlauben, die Dividenden
„abzustreifen“. Dieses im Finanzjargon früher „Dividendenstripping“ genannte
Geschäft funktioniert, weil Inländer gegenüber Ausländern einen Steuervorteil
haben. „Dieser Vorteil ist indes dahin, wenn die Aktien im Handelsbestand einer
Bank gehalten werden“, sagen Wirtschaftsprüfer. Denn auf die gesamte
Dividendensumme von Aktien im Handelsbestand müsse eine Bank Kapital- und
Gewerbesteuer von zusammen rund 40 Prozent
zahlen.
Kapitalgesellschaften bekommen
Rückzahlung
Im Regelfall kommen aber inländische
Kapitalgesellschaften deutlich günstiger davon. Auch deshalb hat Quandt-Erbin
und Altana-Großaktionärin Susanne Klatten ihre Beteiligung von 50,1 Prozent an
dem Chemieunternehmen Altana vor dessen Sonderausschüttung am 3. Mai in eine
eigens dafür gegründete Beteiligungsgesellschaft namens Skion GmbH eingebracht.
Diese zwischengeschaltete Gesellschaft muss nur auf 5 Prozent der
Sonderdividende von gut 2 Milliarden Euro 25 Prozent Körperschaftsteuer sowie 14
Prozent Gewerbesteuer zahlen.
Auch Banken müssen üblicherweise nur 5
Prozent der ihnen zufließenden Dividenden mit 25 Prozent Körperschaftsteuer und
rund 15 Prozent Gewerbesteuer versteuern. Damit ergibt sich eine Gesamtbelastung
von 2 Prozent. Da der Fiskus schon vor der Dividendenzahlung 20 Prozent
Kapitalertragsteuer von der Ausschüttung als „Vorauszahlung“ abgegriffen hat,
kommen inländische Kapitalgesellschaften somit in den Genuss einer
Rückzahlung.
Ausländer sollten Aktien zwischenzeitlich
verkaufen
Für ausländische Kapitalgesellschaften dagegen, vor
allem, wenn sie ihren Sitz außerhalb der EU haben, ist die Kapitalertragsteuer
wegen fehlender Doppelbesteuerungsabkommen meist verloren. Deshalb kann es sich
für Ausländer lohnen, Aktien vor dem Dividendenzahlungstermin zu verkaufen oder
zu verleihen und sie später, womöglich sogar zu niedrigeren Kursen, wieder zu
erwerben. Mit dem inländischen Käufer kann die ausländische Gesellschaft zudem
vereinbaren, dass sie einen Teil von dessen Steuervorteil und der Dividende
„abbekommt“.
Für Privatanleger allerdings ist es in der Regel zu
kostspielig, eine Kapitalgesellschaft zu gründen oder eine Kapitalgesellschaft
für das Dividendenstripping zu suchen. Sie können allerdings vor dem
Dividendenzahlungstermin ihre Aktien einfach über den Markt verkaufen. Am Tag
nach der Hauptversammlung, wenn die Dividende gezahlt ist, kann die Aktie
zurückgekauft werden.
Fiskus könnte Steuerumgehungstatbestand
wittern
Wirtschaftsprüfer geben indes zu bedenken, dass durch das
Hin- und Herschichten der Aktien Transaktionskosten anfallen. Außerdem sollten
sich die Anleger des Risikos bewusst sein, dass sich Aktienkurse auch in wenigen
Tagen so stark verändern können, dass zwar ein aus steuerlicher Sicht lohnendes
Geschäft am Ende doch keinen Gewinn abwirft.
Auch besteht die Gefahr,
dass der Fiskus einen Steuerumgehungstatbestand wittert, wenn Verkauf und
Rückkauf zeitlich nahe aneinander liegen. Anleger, die mehr als ein Prozent an
einem Unternehmen halten und damit im Besitz einer „wesentlichen Beteiligung“
sind, müssen zudem beachten, dass der Veräußerungsgewinn unabhängig von der
Haltedauer der Beteiligung zu versteuern ist.
Quelle: Hanno Mußler
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