Nicht alle Aktionäre sind auf Dividenden erpicht

von Insolution Team

Die rekordhohen Dividenden, die die deutschen Aktiengesellschaften in den nächsten Wochen an ihre Aktionäre auszahlen, sind nicht für alle Anleger ein ungetrübtes Vergnügen. In Deutschland wohnende Privatanleger müssen auf die Hälfte der Dividendenzahlung bis zu 45 Prozent Einkommensteuer zahlen.

Dies gilt, sobald der jährliche Sparerfreibetrag von 750 Euro (gemeinsam veranlagte Eheleute: 1500 Euro) überschritten ist. Ausländische Kapitalgesellschaften können sich - anders als inländische - die auf die Ausschüttung gezahlte Kapitalertragsteuer von 20 Prozent vom deutschen Fiskus oft nicht „zurückholen“.


Gerade private Spitzenverdiener und ausländische Großanleger suchen daher nach Wegen, den Bezug von Dividenden zu vermeiden. In diesem Zusammenhang stehen offenbar auch die jüngsten Berichte um die Düsseldorfer WestLB, vermuten Wirtschaftsprüfer. Die Bank sorgte für Aufsehen, weil sie zum Zeitpunkt der Dividendenzahlung von Daimler-Chrysler kurz vor Ostern 14 Prozent des Automobilherstellers besaß.


„Dividendenstripping“ ist nur für Inländer lukrativ


Womöglich hat sie von ausländischen Großanlegern Aktien übernommen. Auch andere Banken werden wahrscheinlich, wenn auch nicht in diesem Ausmaß, in den nächsten Wochen als Besitzer von Beteiligungen auffällig werden. Denn die Meldeschwellen, die sich auf Handels- und Beteiligungsbesitz zusammen beziehen, sind vom Gesetzgeber deutlich verringert worden. So muss jeder, der einen Anteil von mehr als 3 Prozent an einem Unternehmen hält, dies öffentlich machen.


Inländische Banken und Beteiligungsunternehmen gelten als prädestiniert dafür, vor der Dividendenzahlung ausländischen Kunden wie Pensionsfonds Aktien abzukaufen und ihnen damit zu erlauben, die Dividenden „abzustreifen“. Dieses im Finanzjargon früher „Dividendenstripping“ genannte Geschäft funktioniert, weil Inländer gegenüber Ausländern einen Steuervorteil haben. „Dieser Vorteil ist indes dahin, wenn die Aktien im Handelsbestand einer Bank gehalten werden“, sagen Wirtschaftsprüfer. Denn auf die gesamte Dividendensumme von Aktien im Handelsbestand müsse eine Bank Kapital- und Gewerbesteuer von zusammen rund 40 Prozent zahlen.


Kapitalgesellschaften bekommen Rückzahlung


Im Regelfall kommen aber inländische Kapitalgesellschaften deutlich günstiger davon. Auch deshalb hat Quandt-Erbin und Altana-Großaktionärin Susanne Klatten ihre Beteiligung von 50,1 Prozent an dem Chemieunternehmen Altana vor dessen Sonderausschüttung am 3. Mai in eine eigens dafür gegründete Beteiligungsgesellschaft namens Skion GmbH eingebracht. Diese zwischengeschaltete Gesellschaft muss nur auf 5 Prozent der Sonderdividende von gut 2 Milliarden Euro 25 Prozent Körperschaftsteuer sowie 14 Prozent Gewerbesteuer zahlen.


Auch Banken müssen üblicherweise nur 5 Prozent der ihnen zufließenden Dividenden mit 25 Prozent Körperschaftsteuer und rund 15 Prozent Gewerbesteuer versteuern. Damit ergibt sich eine Gesamtbelastung von 2 Prozent. Da der Fiskus schon vor der Dividendenzahlung 20 Prozent Kapitalertragsteuer von der Ausschüttung als „Vorauszahlung“ abgegriffen hat, kommen inländische Kapitalgesellschaften somit in den Genuss einer Rückzahlung.


Ausländer sollten Aktien zwischenzeitlich verkaufen


Für ausländische Kapitalgesellschaften dagegen, vor allem, wenn sie ihren Sitz außerhalb der EU haben, ist die Kapitalertragsteuer wegen fehlender Doppelbesteuerungsabkommen meist verloren. Deshalb kann es sich für Ausländer lohnen, Aktien vor dem Dividendenzahlungstermin zu verkaufen oder zu verleihen und sie später, womöglich sogar zu niedrigeren Kursen, wieder zu erwerben. Mit dem inländischen Käufer kann die ausländische Gesellschaft zudem vereinbaren, dass sie einen Teil von dessen Steuervorteil und der Dividende „abbekommt“.


Für Privatanleger allerdings ist es in der Regel zu kostspielig, eine Kapitalgesellschaft zu gründen oder eine Kapitalgesellschaft für das Dividendenstripping zu suchen. Sie können allerdings vor dem Dividendenzahlungstermin ihre Aktien einfach über den Markt verkaufen. Am Tag nach der Hauptversammlung, wenn die Dividende gezahlt ist, kann die Aktie zurückgekauft werden.


Fiskus könnte Steuerumgehungstatbestand wittern


Wirtschaftsprüfer geben indes zu bedenken, dass durch das Hin- und Herschichten der Aktien Transaktionskosten anfallen. Außerdem sollten sich die Anleger des Risikos bewusst sein, dass sich Aktienkurse auch in wenigen Tagen so stark verändern können, dass zwar ein aus steuerlicher Sicht lohnendes Geschäft am Ende doch keinen Gewinn abwirft.


Auch besteht die Gefahr, dass der Fiskus einen Steuerumgehungstatbestand wittert, wenn Verkauf und Rückkauf zeitlich nahe aneinander liegen. Anleger, die mehr als ein Prozent an einem Unternehmen halten und damit im Besitz einer „wesentlichen Beteiligung“ sind, müssen zudem beachten, dass der Veräußerungsgewinn unabhängig von der Haltedauer der Beteiligung zu versteuern ist.
Quelle: Hanno Mußler

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