Niederlassungsfreiheit bei Gesellschaftsgründung für Bürger aus Reformstaaten
von Insolution Team
Österreich hat bei Gesellschaftsgründungen Bürger
aus Tschechien, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und
der Slowakei benachteiligt. Der Europäische Gerichtshof (EuGH)
verurteilt Österreich wegen Verletzung der Niederlassungsfreiheit.
Ausländerbeschäftigungsgesetz verletzt Niederlassungsfreiheit
Betroffen sind jene Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
(AuslBG), nach denen vermutet wird, dass ein Staatsangehöriger eines
dieser Staaten als abhängig Beschäftigter gilt, wenn er als
Gesellschafter
einer Personengesellschaft oder
einer GmbH mit einer Beteiligung von weniger als 25 %
Arbeitsleistungen erbringt, die typischerweise in einem
Arbeitsverhältnis geleistet werden.
AMS-Bescheid über Selbständigkeit oder Befreiungsschein
Staatsangehörige der erwähnten acht neuen Mitgliedstaaten, die eine
solche Gesellschaft im Firmenbuch eintragen wollten, mussten entweder
einen Bescheid des AMS, der ihre Selbständigkeit feststellt, oder
einen Befreiungsschein
vorlegen.
Die EU-Kommission machte geltend, dass diese nationale österreichische
Regelung eine ungerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit
darstelle und verklagte Österreich.
Der EuGH gab der Klage statt. Aus der Begründung:
Verletzung der Niederlassungsfreiheit
Die Niederlassungsfreiheit verbietet jedem Mitgliedstaat, in seinen
Rechtsvorschriften für die Personen, die von der Freiheit, sich in
diesem Staat niederzulassen, Gebrauch machen, andere Bedingungen für die
Ausübung ihrer Tätigkeit vorzusehen, als sie für seine eigenen
Staatsangehörigen festgelegt sind.
Österreich verstößt jedoch gegen eben dieses Verbot, da die Forderung,
durch die in § 2 Abs. 4 Ausländerbeschäftgungsgesetz (AuslBG)
vorgesehene Feststellung oder einen Befreiungsschein nach § 15 Abs. 1
AuslBG nachzuweisen, dass keine unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird,
nur den Angehörigen der acht neuen Mitgliedstaaten auferlegt wird.
Niederlassungsfreiheit verbietet Ungleichbehandlung
Daher unterliegt zum einen der Zugang dieser Gemeinschaftsangehörigen
zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit als Gesellschafter einer
Personengesellschaft oder einer GmbH im Vergleich zu den für Inländer
geltenden Bedingungen zusätzlichen Bedingungen und Formalitäten.
Zum anderen wird die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit durch
Angehörige der acht neuen Mitgliedstaaten im Fall der Durchführung des
Feststellungsverfahrens nach § 2 Abs. 4 AuslBG für die Dauer dieses
Verfahrens, nämlich für maximal drei Monate, aufgeschoben.
Die österreichische Regelung schafft somit eine Ungleichbehandlung
aufgrund der Staatsangehörigkeit, die grundsätzlich durch Art. 43
EG-Vertrag verboten ist.
Von: Dr. Lukas Fantur
Weiterführende Links:
http://www.gmbhrecht.at/
http://curia.europa.eu/de/transitpage.htm
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