Persönliche Haftung eines Repräsentanten einer englischen Limited

von Insolution Team

Richtet der Repräsentant einer englischen Limited ein privates auf seinen Namen lautendes Konto ein und veranlasst er dann den Anleger, den an sich treuhänderisch durch die Limited zu verwaltenden Investmentbeitrag auf dieses Konto zu überweisen, so stellt dieses Verhalten ein von seiner Tätigkeit als Repräsentant völlig unabhängiges, vorsätzliches Tätigwerden dar. Verfügt er über das Geld für eigene Zweck, so haftet in einem solchen Fall auch der Repräsentant einer Gesellschaft für sein Handeln persönlich, wie jetzt das Brandenburgische OLG entschieden hat.

Grundlage der Entscheidung ist eine deliktische Haftung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 823, 826 BGB). Diese machten die Richter an folgenden Punkten fest: Einrichtung eines eigenen Kontos des Repräsentanten, das auf seinen Namen lautete; Veranlassung der Überweisung des treuhänderisch zu verwaltenden Betrages auf dieses Konto und schließlich Ausführungen zur eigenen Verfügungsbefugnis über den überwiesenen Betrag gegenüber der Bank. Dieses gesamte Verhalten des Repräsentanten zielte von Anfang auf eine sittenwidrige Schädigung der Anleger ab, urteilten die Richter des Brandenburgischen OLG (Az. 13 U 73/06).

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