Pflicht zur Offenlegung von Unternehmensdaten ab dem 1. Januar 2007 in DE
von Insolution Team
Bisher sind gerade 5 % der betroffenen Gesellschaften der Offenlegungspflicht nachgekommen. Dabei reichen die Motive der Nichtbefolgung der §§ 325 ff HGB, welche gem. § 264a HGB auch für Personengesellschaften ohne persönlich haftenden Gesellschafter gelten, von der mutwilligen Missachtung, da Einblicke in derartige Interna für Geschäftspartner und Konkurrenten unerwünscht sind, über die bloße Lästigkeit der Publikationspflicht bis hin zum einfachen Unwissen. Dabei sind die Verstöße gegen die Offenlegungsverpflichtung bisweilen eher folgenlos.
Mit in Kraft treten des neuen Gesetzes, welches auf die Umsetzung der EU-Publizitätsrichtlinie 2003/58/EG vom 15. Juli 2003 zurückgeht, werden hier beachtliche Änderungen stattfinden.
So haben die Kapitalgesellschaften künftig die Jahresabschlüsse nicht mehr beim Handelsregister, sondern beim elektronischen Bundesanzeiger und zwar in elektronischer Form einzureichen, woraufhin die Veröffentlichung sofort von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft zu veranlassen ist.
Durch den elektronischen Bundesanzeiger wird ein zentrales Unternehmensregister eingeführt, in dem alle Unternehmensdaten, die der Offenlegungspflicht unterliegen in elektronischer Form gesammelt und verfügbar gemacht werden. So werden insbesondere alle kurzfristigen Kapitalmarktinformationen (Ad- hoc- oder Directors- Dealings- Meldungen) zum sofortigen Abruf sichergestellt. Diese Zentralisierung macht die bisherigen verschiedenen Meldestellen obsolet. Durch die Möglichkeit des Online-Abrufes werden so Informationen schnell und leicht für jeden Interessenten verfügbar gemacht.
Auch die Sanktionierung der Verletzung von Offenlegungspflichten wird nachhaltig geändert. So wurden unterlassene oder unvollständige Meldungen bisher nur auf Antrag in einem Ordnungsgeldverfahren verfolgt. Nunmehr werden ab dem 1. Januar 2007 Verstöße gegen die Publikationspflichten im Rahmen eines Bußgeldverfahrens verfolgt. Somit entfällt künftig die Antragspflicht, so dass allein aufgrund der unrichtigen, nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Meldung, welche vom Betreiber des Unternehmensregisters überprüft wird, zu einem gegebenenfalls auch mehrfach festgesetzten Bußgeld von bis zu € 50.000,00 führen kann.
Damit wird insgesamt eine spürbare Änderung in der Handhabung der Offenlegungspflichten gem. §§ 325 ff HGB zu erwarten sein. Somit sollten sich Unternehmen mit diesen Pflichten ernsthaft auseinandersetzen und diese Meldungen rechtzeitig und in entsprechender Weise beim Unternehmensregister einreichen.
Sollten Offenlegungspflichten für das Unternehmen zwingend ausgeschlossen werden, bleibt die gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung in eine Kapitalgesellschaft & Co. und die Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters.
Quelle: Monika Behling
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