Rechtssprechung bezüglich Persönliche Haftung bei einer englischen Private Limited

von Insolution Team

Persönliche Haftung des Alleingesellschafters und Directors einer englischen Private Limited Company aus Insolvenzverschleppung und wegen Eingehungsbetruges.

§§ 64 Abs. 1 GmbHG, 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB

I. Leitsatz
§ 64 Abs. 1 GmbHG ist nicht als gesellschaftsrechtliche, sondern als insolvenzrechtliche Vorschrift anzusehen.
Die persönliche Haftung aus §§ 64 Abs. 1 GmbHG i. V. m. § 823 Abs. 2 BGB stellt keine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit
dar.1

II. Sachverhalt
Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege einer Teilklage Provisionsansprüche für die Vermittlung von Gästen im Wege der Durchgriffshaftung geltend.
Am 19.11.2001 gründete der Beklagte in England eine englische Private Limited Company unter der Firma V-Limited mit einem Gründungskapital von ... deren Alleingesellschafter und Director er war. Die V-Limited meldete am 06.01.2002 als Betriebsstätte in
Deutschland die Beauty Spa & Wellnessresort ... an. Dabei handelte es sich um eine Schönheitsfarm. Eine Eintragung in das Handelsregister als Zweigniederlassung erfolgte nicht. ...

Am 30.09.2002 schloss die Klägerin mit der V-Limited einen Vermittlungsvertrag, nach welchem die Klägerin für jede Buchungsvermittlung eine Provision in Höhe von....der Buchungssumme erhalten sollte. Im Jahr 2003 vermittelte die Klägerin der V-Limited Gäste und stellte die vereinbarten Provisionen in Rechnung.

Im August 2003 waren Provisionsforderungen in Höhe von insgesamt 5.588,39 € offen. Die V-Limited ist zwischenzeitlich vermögenslos. Ende August 2003 stellte der Beklagte für die V-Limited Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens, nahm diesen aber zurück, nachdem das Insolvenzgericht ihn darauf hingewiesen hatte, dass es international nicht zuständig sei.

Die Klägerin hat behauptet, bei Abschluss des Vertrages mit der Klägerin im September 2002 sei die V-Limited bereits zahlungsunfähig und überschuldet gewesen. Dies ergebe sich aus einem Schreiben vom 20.08.2002 an einen Herrn ......, in welchem der Beklagte um ein Darlehen
von 7.000,00 € bat, da die Kosten strapaziert seien, ein Maler bezahlt werden müsse und das benötigte Fahrzeug aus der Werkstatt ausgelöst werden müsse.

Die Klägerin meint, der Beklagte hafte aus Insolvenzverschleppung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG entsprechend.

Das Insolvenzverfahren sei in Deutschland nur wegen unzutreffender Angaben des Beklagten nicht eröffnet worden. Ein Insolvenzverfahren in England scheide wegen Artikel 3 EuInsVO aus, da die Gesellschaft in England nicht über einen Geschäftsbetrieb verfüge. Der Beklagte
haftet darüber hinaus auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und aus § 826 BGB. Darüber hinaus hafte der Beklagte auch aus existenzvernichtendem Eingriff und Unterkapitalisierung sowie wegen fehlerhafter Firmierung, da er den Rechtsformzusatz Private Company Limited by Shares nicht in den Vertrag aufgenommen habe. Schließlich ergebe sich eine Haftung wegen der fehlenden Eintragung
der deutschen Zweigniederlassung. ...

Der Beklagte hat behauptet, die V-Limited sei erst am 27.08.2003 zahlungsunfähig geworden, indem ihr durch Schließung der Schwimmbadanlage die Wirtschaftlichkeit entzogen worden sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch
unter dem Gesichtspunkt der Durchgriffshaftung aus dem Vermittlungsvertrag.
Quelle: Petra Korts, RA, FAStR MBA, www.korts.de

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