Scheinselbständigkeit und UK Ltd.

von Insolution Team

Scheinselbständigkeit ist auf dem besten Weg, eins der Unwörter unserer Zeit zu werden, denn "Scheinselbständigkeit" definiert eigentlich nur die Größe des Kundenkreises eines Selbständigen.

Scheinselbständigkeit ist auf dem besten Weg, eins der Unwörter unserer Zeit zu werden, denn "Scheinselbständigkeit" definiert eigentlich nur die Größe des Kundenkreises eines Selbständigen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Selbständiger, der einen Großteil seines Engagements einem einzelnen Auftraggeber widmet, eigentlich auch Angesteltler dieses Unternehmens sein müsste. Man geht auch gleich immer vom übelsten aus und vermutet, dieser Auftraggeber wolle sich nur um die Zahlung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung des Mitarbeiters drücken.

Die Beweislast, ob man echter Selbständiger oder Scheinselbständiger ist, liegt wieder bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA). Die neuen Vorschriften zur Scheinselbständigkeit betreffen vor allem die Abgrenzung zwischen versicherungspflichtigen Tätigkeiten und weiterhin beitragsfreier echter selbständiger Beschäftigung.

Limited-Gründer haben sich um das Thema Scheinselbständigkeit nicht zu kümmern, denn nach deutschem Recht werden die Gesetze der Scheinselbständigkeit auf Körperschaften wie GmbHs oder Ltd.s nicht angewendet, sondern nur auf Gesellschaften Bürgerlichen Rechts oder Gewerbe treibende Einzelpersonen.

Konkret heißt das, dass ein Unternehmen einen Aufgabenbereich als Ltd. outsourcen kann, ohne den Besitzer der neuen Firma in den Verdacht der Scheinselbständigkeit und damit in die Sozial- und Rentenversicherungspflicht zu treiben. Das gilt selbst dann, wenn die neue Ltd. ausschließlich für den alten Arbeitgeber arbeitet und sogar in deren Firmenwagen herumfährt.

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