Übersicht über die Produkthaftung der Gesellschaften

von Insolution Team

EUROPRODUKTHAFTUNG UND DEUTSCHE PRODUKTHAFTUNG: Nicht in jedem Fall kann hier die persönliche Haftung (bei Verschulden) ausgeschlossen werden. Bei der deutschen Produkthaftung haften bei Verschulden alle Verantwortlichen im Unternehmen, beispielsweise die aktive Geschäftsleitung, aber auch z.T. Entwicklungsingenieure. Die richtige Wahl der Gesellschaftsform kann diese Haftung mildern, aber in Deutschland nicht komplett ausschließen. Mehr Schutz bietet die Auslagerung dieser Geschäftsbereiche in Länder, wo diese Haftung (außer bei Vorliegen von grober Fahrlässigkeit) gegenüber dem Geschäftsführer geringer ist.

HAFTUNG FÜR SCHADENSERSATZ:

Schadensersatzansprüche gegenüber Unternehmen führen dazu, dass bei Personengesellschaften der Schadensersatz von dem Einzelunternehmer oder bei einer GbR von allen gesamtschuldnerisch zu leisten ist. Schutz bietet hier nur eine Kapitalgesellschaft! Sollte die Limited oder GmbH diese Ansprüche nicht mehr befriedigen können, kann man mit dem Gläubiger einen Vergleich schließen oder das Unternehmen abwickeln (Insolvenz anmelden). In diesem Fall müssen Sie dann aber nicht mit Ihrem Privatvermögen haften. Schadensersatzklagen nehmen jährlich verstärkt zu. Wenngleich die Medien nur über die spektakulären Fälle berichten, kann für Sie eine Forderung von „nur" EUR 150.000 das wirtschaftliche „Aus" Ihrer Firma und Ihrer privaten Existenz sein. Wie hart insbesondere ausländische Staranwälte mittlerweile auch in Deutschland vorgehen, zeigt das jüngste Beispiel des neuen Schadensersatzprozesses für die Bahnopfer von Eschede 1998 in Milliardenhöhe gegen die Deutsche Bahn AG (siehe www.focus.de 20.04.2003). Ihr Unternehmen ist „nur" Zulieferer und liefert nicht an „Endkunden"? In die Klageschrift gegen die Deutsche Bahn AG wurden unter anderem die Zulieferer Siemens, ABB und ThyssenKrupp gleich mit aufgenommen. Gegen die Klagen können wir Sie nicht schützen, aber evtl. gegen die Folgen. Durch die Gründung mehrerer Limiteds können Sie zudem Betriebsrisiken ausschließen, indem gesunde Geschäftsbereiche nicht durch einen verlorenen Prozess in Mitleidenschaft gezogen werden. Aber in jedem Fall sollten Sie - soweit möglich - das Risiko der persönlichen Haftung ausschließen.

HAFTUNG BEI VERKAUF UND ERBE:

Sie wollen aus Ihrer Personengesellschaft aussteigen oder im Todesfall Ihr Unternehmen vererben? Sollten Sie z.B. aus einer GbR aussteigen oder Ihr Einzelunternehmen verkaufen wollen, haften Sie oder Ihre Erben für alle zum Zeitpunkt Ihres Ausstiegs bestehenden Verbindlichkeiten, Verträge bis zu 5 Jahre nach (Nachhaftung)! Nachstehend finden Sie alle Infos zur gesetzlich vorgeschriebenen 5-jährigen Nachhaftung für Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG.

BEIM EINZELUNTERNEHMEN:

Beim Verkauf haftet der Verkäufer 5 Jahre für alle Verträge, die er eingegangen ist. Man spricht von einer Nachhaftung. Der Käufer haftet nur für neue Verträge. Erben haften im Übrigen auch komplett mit Ihrem Privatvermögen für Altverträge und Altverbindlichkeiten, wenn Sie nicht innerhalb von 6 Wochen das Erbe ausschlagen. Das heißt, sie müssen auf das gesamte Erbe verzichten, dies nur auf die Firma zu beziehen ist nicht möglich!

BEIM KAUFMANN:

In dem Fall haftet der Käufer neben dem Verkäufer auch für alle Alt-Verträge. Kaufmannserben haften wie bei der Einzelfirma und können das (gesamte) Erbe innerhalb von 3 Monaten ausschlagen.

BEI DER GBR:

Wenn ein Gesellschafter aus der GbR austritt, haftet er mit der sogenannten Nachhaftung bis zu 5 Jahre für alle Verbindlichkeiten, wie z. B. Miet- und Leasingverträge! Dies trifft auch bei einem Erben zu. Dieser kann die Erbschaft insgesamt ausschlagen, nur die Ausschlagung des GbR-Anteils ist nicht möglich. Durch eine entsprechende (bürokratische) Nachlassverwaltung kann er sich unter Umständen der Nachhaftung entziehen. Sollen Geschäftsanteile im Rahmen des EUR 256.000 Freibetrages genutzt werden, tritt der Begünstigte mit allen Rechten und Pflichten schon vorher in die GbR ein.

BEI DER OHG:

Die Gesellschafter haften mit dem Privatvermögen. Neu hinzukommende Gesellschafter haften auch für Altverbindlichkeiten. Die Erbfolge sollte im Gesellschaftervertrag festgehalten sein, falls der Erbe Gesellschafter werden soll. Soll dieser ausgezahlt werden, trifft ihn die 5-jährige Nachhaftung. Die Nachhaftung trifft auch ausscheidende Gesellschafter.

BEI DER KG:

Der Kommanditist haftet nur mit seiner Einlage. Die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) haften hingegen mit Ihrem Privatvermögen. Wird die Beteiligung nicht als stille Beteiligung geführt, entstehen für die Eintragung oder auch spätere Löschung des Kommanditisten Kosten und Aufwand durch das bürokratische Handelsregister. Eine einfache Führung eines Gesellschafterbuches wie bei der englischen Limited ist bei der KG (wie auch bei der GmbH) nicht möglich. Bei der Nachfolgeregelung verhält es sich wie bei der oHG. Ausgenommen davon ist die Erbregelung des Kommanditisten; seine Einlage wird ohne Pflichten weitervererbt. Als interessante Gesellschaftsform gilt auch die Limited & Co. KG. Dabei übernimmt die Limited die Funktion des Komplementärs, d.h. die Haftung.

ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER:

Wollen Sie den Freibetrag von EUR 256.000 alle 10 Jahre nutzen, um teilweise das Unternehmen umzuschreiben, wird die Änderung der Gesellschaftsform unabdingbar, d. h. Sie müssen eine Gesellschaft mit Gesellschafterverträgen gründen (z. B. GbR, Partnerschaft, GmbH, AG, Limited). Mit einer Limited vermeiden Sie von Anfang an diese Problematik.

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