Übersicht über die Produkthaftung der Gesellschaften
von Insolution Team
HAFTUNG FÜR
SCHADENSERSATZ:
Schadensersatzansprüche gegenüber Unternehmen führen
dazu, dass bei Personengesellschaften der Schadensersatz von dem
Einzelunternehmer oder bei einer GbR von allen gesamtschuldnerisch zu leisten
ist. Schutz bietet hier nur eine Kapitalgesellschaft! Sollte die Limited oder
GmbH diese Ansprüche nicht mehr befriedigen können, kann man mit dem Gläubiger
einen Vergleich schließen oder das Unternehmen abwickeln (Insolvenz anmelden).
In diesem Fall müssen Sie dann aber nicht mit Ihrem Privatvermögen haften.
Schadensersatzklagen nehmen jährlich verstärkt zu. Wenngleich die Medien nur
über die spektakulären Fälle berichten, kann für Sie eine Forderung von „nur"
EUR 150.000 das wirtschaftliche „Aus" Ihrer Firma und Ihrer privaten Existenz
sein. Wie hart insbesondere ausländische Staranwälte mittlerweile auch in
Deutschland vorgehen, zeigt das jüngste Beispiel des neuen
Schadensersatzprozesses für die Bahnopfer von Eschede 1998 in Milliardenhöhe
gegen die Deutsche Bahn AG (siehe www.focus.de 20.04.2003). Ihr Unternehmen ist
„nur" Zulieferer und liefert nicht an „Endkunden"? In die Klageschrift gegen die
Deutsche Bahn AG wurden unter anderem die Zulieferer Siemens, ABB und
ThyssenKrupp gleich mit aufgenommen. Gegen die Klagen können wir Sie nicht
schützen, aber evtl. gegen die Folgen. Durch die Gründung mehrerer Limiteds
können Sie zudem Betriebsrisiken ausschließen, indem gesunde Geschäftsbereiche
nicht durch einen verlorenen Prozess in Mitleidenschaft gezogen werden. Aber in
jedem Fall sollten Sie - soweit möglich - das Risiko der persönlichen Haftung
ausschließen.
HAFTUNG BEI VERKAUF UND ERBE:
Sie wollen aus
Ihrer Personengesellschaft aussteigen oder im Todesfall Ihr Unternehmen
vererben? Sollten Sie z.B. aus einer GbR aussteigen oder Ihr Einzelunternehmen
verkaufen wollen, haften Sie oder Ihre Erben für alle zum Zeitpunkt Ihres
Ausstiegs bestehenden Verbindlichkeiten, Verträge bis zu 5 Jahre nach
(Nachhaftung)! Nachstehend finden Sie alle Infos zur gesetzlich vorgeschriebenen
5-jährigen Nachhaftung für Einzelunternehmen, GbR, OHG, KG.
BEIM
EINZELUNTERNEHMEN:
Beim Verkauf haftet der Verkäufer 5 Jahre für alle
Verträge, die er eingegangen ist. Man spricht von einer Nachhaftung. Der Käufer
haftet nur für neue Verträge. Erben haften im Übrigen auch komplett mit Ihrem
Privatvermögen für Altverträge und Altverbindlichkeiten, wenn Sie nicht
innerhalb von 6 Wochen das Erbe ausschlagen. Das heißt, sie müssen auf das
gesamte Erbe verzichten, dies nur auf die Firma zu beziehen ist nicht
möglich!
BEIM KAUFMANN:
In dem Fall haftet der Käufer neben
dem Verkäufer auch für alle Alt-Verträge. Kaufmannserben haften wie bei der
Einzelfirma und können das (gesamte) Erbe innerhalb von 3 Monaten
ausschlagen.
BEI DER GBR:
Wenn ein Gesellschafter aus der
GbR austritt, haftet er mit der sogenannten Nachhaftung bis zu 5 Jahre für alle
Verbindlichkeiten, wie z. B. Miet- und Leasingverträge! Dies trifft auch bei
einem Erben zu. Dieser kann die Erbschaft insgesamt ausschlagen, nur die
Ausschlagung des GbR-Anteils ist nicht möglich. Durch eine entsprechende
(bürokratische) Nachlassverwaltung kann er sich unter Umständen der Nachhaftung
entziehen. Sollen Geschäftsanteile im Rahmen des EUR 256.000 Freibetrages
genutzt werden, tritt der Begünstigte mit allen Rechten und Pflichten schon
vorher in die GbR ein.
BEI DER OHG:
Die Gesellschafter
haften mit dem Privatvermögen. Neu hinzukommende Gesellschafter haften auch für
Altverbindlichkeiten. Die Erbfolge sollte im Gesellschaftervertrag festgehalten
sein, falls der Erbe Gesellschafter werden soll. Soll dieser ausgezahlt werden,
trifft ihn die 5-jährige Nachhaftung. Die Nachhaftung trifft auch ausscheidende
Gesellschafter.
BEI DER KG:
Der Kommanditist haftet nur mit
seiner Einlage. Die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) haften
hingegen mit Ihrem Privatvermögen. Wird die Beteiligung nicht als stille
Beteiligung geführt, entstehen für die Eintragung oder auch spätere Löschung des
Kommanditisten Kosten und Aufwand durch das bürokratische Handelsregister. Eine
einfache Führung eines Gesellschafterbuches wie bei der englischen Limited ist
bei der KG (wie auch bei der GmbH) nicht möglich. Bei der Nachfolgeregelung
verhält es sich wie bei der oHG. Ausgenommen davon ist die Erbregelung des
Kommanditisten; seine Einlage wird ohne Pflichten weitervererbt. Als
interessante Gesellschaftsform gilt auch die Limited & Co. KG. Dabei
übernimmt die Limited die Funktion des Komplementärs, d.h. die
Haftung.
ERBSCHAFTS- UND SCHENKUNGSSTEUER:
Wollen Sie den
Freibetrag von EUR 256.000 alle 10 Jahre nutzen, um teilweise das Unternehmen
umzuschreiben, wird die Änderung der Gesellschaftsform unabdingbar, d. h. Sie
müssen eine Gesellschaft mit Gesellschafterverträgen gründen (z. B. GbR,
Partnerschaft, GmbH, AG, Limited). Mit einer Limited vermeiden Sie von Anfang an
diese Problematik.
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