Vergessen Sie nicht auf Ihre ausländischen Zinseinkünfte!

von Insolution Team

Am 1. Juli 2005 tritt die lang umstrittene EU-Zinssteuerrichtlinie in Kraft. Danach sind Banken verpflichtet, Zinserträge von EU-Ausländern den Finanzbehörden des jeweiligen Heimatstaates zu melden. Aufgrund des automatischen Informationsaustausches soll vermieden werden, dass ausländische Zinseinkünfte nicht in der Steuererklärung angegeben werden.

Sind Sie betroffen?

Ja, wenn Sie als natürliche Personen in einem EU Mitgliedstaat bzw. in bestimmten abhängigen Gebieten ansässig sind und Zinszahlungen aus einem anderen Mitgliedstaat erhalten.


Welche Kapitalanlagen sind betroffen?

Die Richtlinie umfasst insbesondere Zinserträge aus folgenden Kapitalanlagen:
- Bankguthaben
- Sparbücher
- Anleihen und Anleihefonds
- Schuldverschreibungen
- Indexzertifikate mit Kapitalgarantie
- Termineinlagen
- Echte stille Gesellschaften
- EU- Investmentfonds (bei Überschreiten der Freigrenzen für Zinsanteile)

Folgende Kapitalanlagen sind ausgenommen:
- EU Investmentfonds, wenn der Zinsforderungsanteil 15% (bei ausschüttenden Fonds) bzw. 40% (bei thesaurierenden Fonds) nicht überschreitet.
- Anleihenemissionen, die vor dem 1.3.2001 begeben wurden und keine Aufstockung nach dem 1.3.2002 erfolgt ist.

Was wird gemeldet?

In der EU ansässige Banken bzw. andere Zahlstellen erteilen im Rahmen des Informationsaustausches insbesondere folgende Auskünfte an die Steuerbehörden:
- Name, Anschrift, Kontonummer und Steuernummer bzw. Geburtsdatum und –ort des Depotinhabers
- Name und Anschrift der Zahlstelle
- Betrag der gezahlten Zinsen


Ausnahmeregelung

Übergangsmäßig existiert eine Ausnahmeregelung zum automatischen Informationsaustausch für Belgien, Luxemburg und Österreich. Diese Länder erstatten keine automatischen Kontrollmitteilungen, sondern behalten stattdessen Quellensteuer in Höhe von derzeit 15% ein. Die Quellensteuer steigt ab Juli 2008 von derzeit 15 auf 20 % und ab Juli 2011 auf 35 %. Der Anleger kann zur Vermeidung des Quellensteuerabzugs zum Datenaustausch optieren.

Der Quellensteuerabzug wurde zudem noch in einigen Drittstaaten vorgesehen, wie beispielsweise Schweiz, Liechtenstein oder Monaco.

Der Quellensteuerabzug hat keine Endbesteuerungswirkung und ersetzt daher nicht die jeweilige nationale Steuererklärungspflicht!

Welche Konsequenzen hat die EU- Zinssteuerrichtlinie für Sie als Anleger?

Sie haben wie bisher die ausländischen Zinseinkünfte in Ihrer Einkommensteuererklärung zu deklarieren. Aufgrund des automatischen Datenaustausches wird ein „Vergessen“ der Angabe der ausländischen Zinserträge in der Einkommensteuererklärung unmöglich. Eine einbehaltene EU-Quellensteuer kann in Österreich auf die Einkommensteuer angerechnet werden.

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