Vorsorgevollmacht des Unternehmers

von Insolution Team

Vorsorgevollmacht des Unternehmers

Sie sind Unternehmer?
Ohne Sie steht im Betrieb alles still?
Was passiert, wenn Sie nicht mehr entscheiden können?
Wer entscheidet für Sie, wenn Sie plötzlich im Koma liegen und dadurch Ihre Entscheidungsfähigkeit verloren haben?

Das Gesetz sieht vor, dass die nächsten Angehörigen oder ein gerichtlich bestellter Erwachsenenvertreter (früher: „Sachwalter“) die Vertretung übernehmen. Das mag bei alltäglichen Angelegenheiten oft recht gut funktionieren.  Mit der Leitung eines Unternehmens sind die nächsten Angehörigen oder ein „gewöhnlicher“ Erwachsenenvertreter aber oft überfordert.

Davor schützt Sie eine Vorsorgevollmacht!

Was das ist?

Eine Vorsorgevollmacht ist – nomen est omen – eine vorsorglich eingeräumte Vollmacht, die erst dann wirksam wird, wenn der Aussteller seine Entscheidungsfähigkeit verliert.

  1. Aufgabenbereiche

In der Vorsorgevollmacht kann der Aufgabenbereich, der dem Bevollmächtigten übertragen werden soll, vom Aussteller genau definiert werden. Der Aussteller kann hier weitgehend frei entscheiden: er kann die Vollmacht für generelle Angelegenheiten ausstellen, aber auch nur für ein einziges Geschäft (zB einen Liegenschaftsverkauf). Insbesondere kann die Fortführung des Unternehmens ein Aufgabenbereich sein.

  1. Mehrere Bevollmächtigte

In einer Vorsorgevollmacht können mehrere Personen bevollmächtigt werden. Und Sie können hier auch die Aufgaben verteilen. Sie könnten etwa vorsehen, dass ein Kind die Gesundheits- und Wohnungsangelegenheiten übernimmt, dass Ihr Rechtsanwalt sich um Ihr veranlagtes Vermögen kümmert, und dass einem befreundeten Unternehmer oder einem leitenden Mitarbeiter die Leitung Ihres Unternehmens übertragen wird.

Möglich ist auch, dass mehrere Personen gemeinsam (diese haben dann Rücksprache zu halten) oder einzeln (es sind zwar mehrere bevollmächtigt; jeder darf aber für sich entscheiden) bevollmächtigt werden. Das kann in wichtigen Angelegenheiten Missbrauch vorbeugen, ist aber im alltäglichen Geschäft oft ineffizient.

Es ist auch möglich, Ersatzbevollmächtigte zu benennen. Ein Ersatzbevollmächtigter soll dann Vorsorgebevollmächtigter sein, wenn der ursprüngliche Bevollmächtigte die Vollmacht nicht übernehmen kann (oder will).

Sinnvoll ist jedenfalls vor der Erteilung einer Vorsorgevollmacht das Gespräch mit den angedachten Bevollmächtigten zu suchen. Der Bevollmächtigte kann sich im Ernstfall aber immer noch gegen die Übernahme der Vorsorgevollmacht entscheiden.

  1. Erstellung

Die Erstellung der Vorsorgevollmacht unterliegt strengen Formvorschriften: Sie kann nur vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder (in einfachen Fällen) vor einem Erwachsenenschutzverein erstellt werden und muss schriftlich sein. Die Vorsorgevollmacht wird dann im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) registriert.

Im Zeitpunkt der Erstellung muss der Ersteller noch voll entscheidungsfähig sein – eine rechtzeitige Erstellung ist daher unbedingt notwendig

Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen werden! Dazu ist einfach ein Rechtsanwalt/Notar aufzusuchen, der den Widerruf eintragen lässt.

  1. Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht wird erst wirksam, wenn der Vollmachtgeber seine Entscheidungsfähigkeit in den Angelegenheiten verliert, für die er eine Vorsorgevollmacht erstellt hat. Der Eintritt der Entscheidungsfähigkeit kann sowohl vom Vollmachtgeber als auch vom Bevollmächtigten angezeigt werden. Dazu ist ein ärztliches Zeugnis notwendig.

Eine Vorsorgevollmacht kann auch noch nach Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht widerrufen werden: Die Idee des Gesetzgebers ist, dass der Vollmachtgeber zwar zB nicht mehr in der Lage ist, sein Unternehmen zu führen. Die Entscheidung wer für ihn sein Unternehmen nicht führen soll, kann er aber noch treffen.

Jeder „Akt“ ist im ÖZVV einzutragen: der Eintritt des Vorsorgefalles, der Widerruf/Kündigung (sowohl vor als auch nach Eintritt des Vorsorgefalles), aber auch wenn der Vollmachtgeber seine Entscheidungsfähigkeit wieder erlangt.

Dieser Beitrag wurde von Dr. Maximilian Harnoncourt von www.erbrecht-abc.at zur Verfügung gestellt.

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