Was die britische Limited in Österreich bringt
von Insolution Team
Erst das so genannte Centros-Urteil machte den Weg frei für
grenzüberschreitende Firmenkonstruktionen innerhalb der Europäischen Union. Der
Europäische Gerichtshof entschied über die Niederlassungsfreiheit auch für
Kapitalgesellschaften: Einem EU-Bürger, der in einem EU-Mitgliedsstaat eine
rechtmäßige Kapitalgesellschaft gründet, darf kein Nachteil daraus erwachsen,
dass diese Gesellschaft ausschließlich in einem anderen Mitgliedsstaat operiert.
Seit nunmehr 2 Jahren ist es auch in Österreich möglich, von der in der
Gründungsphase teuren österreichischen GmbH in kostengünstigere
anderseuropäische Gesellschaftsformen auszuweichen. Spanien und vor allem
Großbritannien bieten hier billigere Alternativen.
Eine Variante ist die
topaktuelle "private Limited Company (Limited)". Diese eignet sich für
Existenzgründer sowie KMU, die kein oder nur ein geringes
betriebswirtschaftliches Startkapital benötigen und die dennoch sich und ihr
Privatvermögen schützen wollen.
Dieser Schutz, die beschränkte Haftung, ist
allerdings in den "Articles of Association" speziell zu vereinbaren bzw.
anzugeben. In der Gründungsphase sind bei einer guten Vorbereitung unnötige
Fehler vermeidbar. Der Unternehmensgegenstand sollte sehr breit gefasst werden.
Ab welchem Kapital spielt man in der "Britischen Liga"
Das
Mindeststammkapital beträgt 1 englisches Pfund. Mit 1.000 Euro Startkapital ist
man daher schon dabei. Das klingt für viele Jungunternehmer, aber auch für
bereits etablierte Betriebe wie das reine Schlaraffenland. Die Vorteile -
Haftungsbeschränkung, geringe Liquiditätserfordernis, schlanke Folgekosten,
unbürokratische Gründung und Betriebsführung - lesen sich wie ein Werbeprospekt
über Traumferien in der Südsee. Die Flexibilität ist groß.
Wichtige
Punkte auf einen Blick
- Der Firmenname kann frei gewählt werden - soferne er noch nicht vergeben ist.
- Auch die Eintragung deutschsprachiger Namen ist zulässig z.B. Vermarktungs Limited.
- Sensibel wird es allerdings bei Beinamen wie "Group" oder "Holding", denn diese erfordern weitere erfüllte Kriterien.
- Die Organe der Limited sind etwas breiter gefasst als bei uns:
- Secretary - dieser hat keine besonderen Rechte, ist eher administrativ tätig (Protokollführung, Überwachung von Form- und Registervorschriften) und kann auch Österreicher sein.
- Director - an diesen sind keine Qualifikationsvorschriften geknüpft, wobei ein Direktor genügt. Sind mehrere bestellt, gilt generell Gesamtvertretung; diese kann durch die "Articles" abgeändert werden.
- Gesellschafterversammlung: ähnlich dem österreichischen Gesellschaftsrecht muss zumindest einmal jährlich ein "General Meeting" (AGM) stattfinden, das 21 Tage zuvor einzuberufen ist. Umlaufbeschlüsse und schriftliche Abstimmungen sind mit Zustimmung aller Gesellschafter möglich. Das General Meeting kann sogar zur selben Zeit an unterschiedlichen Orten stattfinden, soferne audiovisuell unterstützt eine aktive Teilnahme der Gesellschafter gewährleistet ist. Eine Protokollierung ist erforderlich und muss im "registered office" zur Einsicht aufzulegen.
- Wirtschaftsprüfer (Auditor)
Wie Beschlüsse in der Limited gefasst
werden
Beschlussfassungen der Gesellschafter sind - ähnlich dem
österreichischen Rechtsgebiet - mit einfacher Mehrheit möglich, zu den normalen
Beschlüssen zählt allerdings - abweichend zu uns - auch die Kapitalerhöhung.
Spezialbeschlüsse wie wichtige Entscheidungen zur Unternehmensstrategie oder die
Änderung von Gesellschaftsvertrag und Firmennamen bedürfen der Mehrheit von 75%.
Sehr selten gibt es so genannte "außerordentliche Beschlüsse", wie die Auflösung
der Gesellschaft, diese bedürfen dann ebenfalls der 3/4tel
Mehrheit.
Dividendenausschüttungen erfolgen durch Beschlussfassung der
Gesellschafter, sie sind mit der Höhe der Empfehlung seitens der Direktoren
beschränkt. Dividenden dürfen nur aus realisierten Gewinnen erfolgen, nicht aus
Stammkapital oder Kapitalrücklagen.
Haftung der
Gesellschafter
Der Vorteil der Limited ist das niedrige Kapital. Die
Gesellschafter haften nur mit ihrer Kapitaleinlage. Eine Durchgriffshaftung auf
die Gesellschafter ist bei Missbrauch äußerst selten möglich. Die
Haftungsbeschränkung beginnt mit der Eintragung der Gesellschaft in England.
Wichtig ist es allerdings, in den Statuten die Haftung ausdrücklich zu
beschränken.
Das ideale Limited-Gründer-Profil
Zielgruppen sind
Dienstleister mit einer geringen Anlagenausstattung und niedrigen Vorlaufkosten
wie Berater, Finanzdienstleister, Immobilienmakler, Broker, Kreative, Werber,
Internet-Anbieter oder Graphiker.
Interessant ist die Limited auch deshalb,
weil sie - im Gegensatz zur GmbH - die Sachgründung erleichtert bzw. die
Aufbringung von Haftungskapital in Form von Dienstleistungen erlaubt. Bei
Sacheinlagen ist die Gesetzeslage in Österreich wesentlich restriktiver bzw. ist
der Test eines Gründungsprüfers erforderlich. Bei der Limited können Sach-, aber
auch immaterielle Werte eingebracht werden. Das klingt auf den ersten Blick eher
unterinteressant oder technokratisch, bei einer näheren Analyse zeigt sich eine
breite Phantasie.
Ein Beispiel aus der Praxis
Ein Unternehmen
aus der Kreativwirtschaft entwickelte einen Brand. Die damit verbundenen Kosten
waren enorm, es sind hohe Personalkosten eingeflossen. Man beabsichtigt, in 2
bis 3 Jahren diesen Brand zu verkaufen. In den österreichischen Bilanzen fließen
diese Investitionen direkt in den Aufwand, eine Aktivierung ist nicht oder nur
unter erschwerten Bedingungen möglich. Die nachvollziehbare Herausgliederung
dieser Aufwendungen ist meist schwierig.
Die Gründung einer Limited brachte
hier die Möglichkeit, die angefallenen Kosten für die Erarbeitung und
Etablierung des Brands einzubringen. Die Kosten betrugen in den letzen 3½ Jahren
rund 850.000 Euro. Eine Limited wird gegründet, ein Teil der angelaufenen
Brand-Herstellungskosten eingebracht. Die Gesellschaft zeigt somit durch die
Kapitaleinlage einen ausreichend hohen Wert. 2 Jahre später kann der Brand
verkauft werden - und zwar aus der britischen Limited heraus. Man hat etwas zu
zeigen - die Braut ist ausgestattet.
Kapitalausstattung
Die
Kapitalausstattung der Limiteds ist sicherlich als mager zu bezeichnen,
zumindest was das Stammkapital betrifft. 80 % aller neuen Gesellschaften haben
ein Stammkapital unter 100 Pfund. Dies hängt sicherlich nicht nur mit der Stamp
Duty Reserve Tax zusammen, die mit 0,5% des Kaufpreises bezahlt werden muss. Die
Limiteds sind eher niedrig kapitalisiert.
Gläubigerschutz - wie
erkennt man kapitalstarke und schwache Limiteds?
Als Geschäftspartner ist
es sicherlich interessant zu wissen, wie finanzstark die österreichische Limited
ist. Oftmals stellt der Zugang zu so wichtigen Informationen, gerade vor der
Aufnahme einer Geschäftsverbindung, ein vitales Interesse dar. Das Firmenbuch
gibt hier einigen Aufschluss. Eine Analyse von Heller Consult ergab:
Derzeit
gibt es unter 1.000 Niederlassungen von Limiteds, davon auch internationale
Firmen. Die meisten österreichischen Limiteds sind allerdings eher schwach auf
der Brust. Dennoch wäre es vermessen, zu meinen, hinter Limiteds steckten
Defraudanten und andere Halsabschneider, wie es oft in Expertenkreisen vermeint
wird.
Die meisten Personen sind junge Menschen, die erst mit dem Aufbau eines
Unternehmens begonnen haben und die Limited nicht für versteckte Machenschaften
in defraudanter Absicht verwenden, sondern diese Gesellschaftsform für die
Positionierung ihrer jungen Firma nutzen wollen. Man erkennt dies auch an den
Geburtsdaten.
Welche Auswirkungen hat dies auf Basel II?
Basel
II postuliert eine ausreichende Eigenkapitalausstattung von Unternehmen, die
Kredite benötigen. Daher sind Ausgliederungen von Anlagegütern - in Form von
Leasing oder Parallelgesellschaften - eine gängige Lösung, die
Eigenkapitalausstattung der operativen Gesellschaften besser darzustellen. Auch
die Verkürzung der Bilanzsumme ist ein aprobates Mittel. Da jedoch Banken gerade
bei den KMU nicht nur auf die Werthaltigkeit des Unternehmens, sondern auch auf
Haftungsübernahme und Sicherheiten seitens der Gesellschafter pochen, ist die
Limited nicht unbedingt schlechter reputiert als die GmbH. Eine Analyse der
Gewinnhaltigkeit und der Werteverhältnisse (Vermögen zu Eigen- und Fremdkapital,
Kennzahlen etc.) bei der Limited im Vergleich zur GmbH ist daher sinnvoll.
Achtung: Der Gesellschaftsvertrag wirkt übrigens nur zwischen den
Gesellschaftern, die es bei der Gründung abgeschlossen haben. Bei
Gesellschafterwechsel sollte man daran denken, diese Vereinbarung zu überbinden.
Der Weg der Limited nach Österreich
Einmal in UK gegründet,
muss die Limited auch in Österreich rechtlich etabliert werden. Entgegen dem
deutschen Rechtsgebiet ist in Österreich die Limited als Zweigniederlassung
einzutragen. Denn nur dadurch erhält sie das Recht auf Ausübung eines Gewerbes.
Da kann ein Canossagang beginnen, denn weder die österreichischen Gerichte noch
die Notare und Anwälte lieben diese Rechtsform.
Da muss man durch - und eine
Zweigniederlassung bei dem Gerichtsstand anmelden, in welchen der
Niederlassungssitz fällt. Das Handelsgericht Wien ist hier bereits versiert,
denn immerhin haben sich mehrere hundert Limiteds bereits dort etabliert.
Die richtige Rechtsform-Kombination finden
Eine interessante
Rechtsform-Kombination ist die Limited & Co KEG. Sie ist derzeit rund 100mal
in Österreich in Verwendung und sicherlich stark im Kommen. Denn sie bietet die
Möglichkeit - bei der sehr schlanken Geschäftsform einer Kommanditgesellschaft,
die auch Mietverträge abschließen und gewerblich tätig sein kann - für die
Vollhaftung eine Komplementärgesellschaft mit beschränkter Haftung einzusetzen.
Dies geht allerdings nur mehr 2006, denn durch das neue UGB soll die
Erwerbsgesellschaft in Österreich auslaufen.
Die Vorteile der
Erwerbsgesellschaft (KEG) sind vor allem steuerlicher und administrativer Natur.
Denn Anlaufverluste bei der KEG können durch eine optimierte
Gesellschaftsvertragsregelung den reduziert haftenden (inländischen)
Kommandit-Erwerbsgesellschaftern zugewiesen werden. Die KEG braucht auch keine
langmächtige Bilanz, sondern kann mit einer schlanken
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung das Auslangen finden. Weiters eignet sich diese
Rechtsformen-Kombination für die Einreichung von Förderungen in Österreich. Bei
der reinen Zweigniederlassung der Limited ist zwar die Lösung eines
Gewerbescheines obligatorisch - sofern gewerbliche Tätigkeiten entfaltet werden
- die Erlangung von Förderungen jedoch ein dorniger Weg.
Auch die
Kommanditgesellschaft mit der Limited kombiniert oder gar die Verflechtung von
stiller Gesellschaft mit Ltd. sind interessante Rechtsformen und bringen gerade
in der Anfangsphase steuerliche Optimierungen.
Der erste
Jahresabschluss
Bei den Buchführungsrichtlinien in UK ist auf die strikte
Einhaltung der Fristen - Einreichung der (verkürzten) Bilanz binnen 10 Monaten
beim Companies House - besonders Bedacht zu nehmen. Die Accounting-Standards
(UK-GAAP, IAS bzw. IFRS) weichen von den österreichischen
Buchführungsrichtlinien teilweise ab. Die Belege müssen in UK aufbewahrt werden,
der Jahresabschluss muss in englischer Sprache oder in einer -
kostenverursachenden - beglaubigten Übersetzung hinterlegt werden. Eine Prüfung
durch einen Wirtschaftsprüfer ist für kleine Gesellschaften nicht
erforderlich.
Grenzen für die Einstufung als kleine Gesellschaft:
§ Umsatz
bis maximal 5,6 Mio £
§ Bilanzsumme bis maximal 2,8 Mio £
§ Anzahl
Arbeitnehmer bis maximal 50
Niederlassung und Betriebsstätte in
Österreich
Wird die Limited in Österreich tätig, so begründet sie in der
Regel in Österreich eine Betriebsstätte und bedarf einer Steuernummer. Die
unbeschränkte Steuerpflicht ist dann gegeben, wenn die Geschäftsleitung in
Österreich ist. Unter Ort der Geschäftsleitung versteht man den Ort, an dem alle
wesentlichen Maßnahmen gesetzt werden, wobei ein Standort der kaufmännischen
Leitung vor der technischen Leitung vorgeht. Bei der steuerlichen Behandlung und
der Vermeidung von Doppelbesteuerung in UK und Österreich ist daher die
Beiziehung eines auf diesem Gebiet spezialisierten Steuerberaters - jedenfalls
in der Erstphase des Unternehmens - angeraten.
Englisch ist ein
"Must"
Geraten sei die Gründung einer "private Limited Company (Limited)"
allerdings nur Unternehmern, die auch englisch sprechen, auch wenn bereits viele
Serviceeinrichtungen auf den deutschen Sprachraum ausgerichtet sind. Gerade bei
der Einreichung von Bilanzen, bei der Änderung von Verträgen, bei den normalen
Eingaben beim Companies House ist es - trotz hilfreicher Formulare - schon
wichtig, zu wissen, was man da ausfüllt. Magere Englischkenntnisse helfen beim
immerhin sehr komplexen Juristenenglisch nicht immer ausreichend weiter. Der
bittere Beigeschmack: da die Rechtsform noch exotisch und nicht alltäglich ist,
ist insbesondere bei den Banken, aber auch bei Geschäftspartnern mit Skepsis zu
rechnen.
Quelle: Von Elisabeth Heller
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