Wenn sieben dürren Jahren schlechte Zeiten folgen

von Insolution Team

Auch ehrenwerte Unternehmer sind nicht davor gefeit, in das Fadenkreuz der Strafjustiz zu geraten. In den Abteilungen für Wirtschaftsstrafsachen an den Amtsgerichten oder gar vor den Landgerichten werden Woche für Woche gescheiterte Unternehmer verurteilt, die ihre gesamte Energie in die Rettung ihres strauchelnden Betriebs steckten und teilweise sogar hohe Summen aus ihrem Privatvermögen opferten, um die Geschäfte zunächst aufrecht zu erhalten.

Gelingt die Rettung, sind die Unternehmer "Helden der Arbeit". Bei einem Fehlschlag jedoch befindet man sich plötzlich vor Gericht, da den Staatsanwaltschaften die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie in Zwangsvollstreckungsverfahren die Anberaumung eines Termins zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung mitgeteilt wird - soweit das Verfahren Kapitalgesellschaften betrifft.

Der Zusammenbruch des Unternehmens
Bedingung der Strafbarkeit bei sämtlichen Insolvenzstraftaten ist der so genannte Unternehmenszusammenbruch. Dieser liegt beispielsweise bei Zahlungseinstellung oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers vor. Ob bei dem Zusammenbruch Fahrlässigkeit des Unternehmers vorlag oder ob er schuldlos handelte, spielt keine Rolle.

Doch Vorsicht! Zu diesem Zeitpunkt kann man sich durch zu langes Zögern längst strafbar gemacht haben, wenn sich die Firma vorher bereits längere Zeit in einer Unternehmenskrise befunden hat. Eine Krise wird durch Überschuldung, (eingetretene) Zahlungsunfähigkeit und drohende Zahlungsunfähigkeit definiert.

Die Zahlungsunfähigkeit ist für den Unternehmer am einfachsten festzustellen – nämlich wenn er schlicht nicht mehr zahlen kann. Dann muss der Geschäftsführer einer GmbH innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag an das Insolvenzgericht stellen. Auch bei der AG, eG, KGaA, GmbH & Co. KG etc. ergeben sich diese Pflichten aus den einschlägigen Gesetzen.

Im Falle einer Überschuldung muss der Unternehmer mit nicht zu unterschätzenden Bewertungsunsicherheiten rechnen. So kann die Handelsbilanz nur als bloßer Anhaltspunkt für die Bewertung dienen, ob das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten noch deckt.

Wie ein Unternehmen nach der Insolvenz bewertet wird
Bei der Bewertung ist zuerst die Voraussetzung zu prüfen, ob die Fortführung des Betriebs überwiegend wahrscheinlich sei. Dies wird vom Unternehmer verständlicherweise aufgrund der persönlichen Verbundenheit mit dem Betrieb oft vorschnell bejaht. Die Rechtsprechung spricht von "überwiegender Wahrscheinlichkeit der Betriebsfortführung" hingegen, wenn schwerwiegende Umstände dafür sprechen, neben denen negative Faktoren keine Rolle mehr spielen.

In der Praxis wird geprüft, ob der Unternehmer fähig ist, unter Berücksichtigung der vorhandenen finanziellen Rahmenbedingungen und eventuell unter Einbeziehung möglicher Sanierungsmaßnahmen seine finanziellen Verpflichtungen fristgemäß zu erfüllen. Demnach handelt es sich hier um eine Zahlungsfähigkeitsprognose, zu der der Unternehmer einen Finanzplan für zwei Jahre oder für den Ablauf des auf das laufende Geschäftsjahr folgende Geschäftsjahr aufstellen muss.

Fällt die Prognose positiv aus, werden bei der Ansatz- bzw. Bewertungsmethode die regelmäßig deutlich höheren Fortführungswerte berücksichtigt. Bei negativem Ausblick sind die Liquidationswerte maßgeblich.

Aufzuführen, wie die Überschuldungsbilanz im Einzelnen von der Handelsbilanz abweicht, würde den hier gewählten Rahmen sprengen und bleibt der Beratung durch den Rechtsanwalt vorbehalten. Als Beispiel kann der Ansatz immaterieller Vermögensgegenstände (Konzessionen, Urheberrechte, Patente etc.) bei der Überschuldungsbilanz genannt werden, wenn sie selbstständig verwertbar sind. Hier richtet sich der Fortführungswert danach, was ein Käufer dafür zu zahlen bereit wäre. Ist jedoch ein negativer Ausblick, das heißt die Liquidation wahrscheinlich, ist der derzeit realisierbare Veräußerungswert anzusetzen, was zum Beispiel aufgrund konkret laufender Verkaufsverhandlungen nachzuweisen ist.

Nur wenn die je nach Prognose ermittelten Vermögenswerte gegenüber den Verbindlichkeiten überwiegen, darf der Betrieb wegen fehlender Überschuldung weitergeführt werden.

Sollte lediglich die Zahlungsunfähigkeit drohen, besteht ein Insolvenzantragsrecht, aber keine Pflicht.

Schwer wiegt außerdem die Tatsache, dass bereits eine fahrlässige Nichtkenntnis der Überschuldung, der drohenden oder der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit strafbar ist. Der Unternehmer hat also die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt zu wahren, wobei bei einem Kaufmann generell höhere Anforderungen gestellt werden, als bei einem Verbraucher. Letztlich wird von den Staatsanwaltschaften ein Kennenmüssen der Krise äußerst großzügig angenommen.

Ein Insolvenzantrag bedeutet nicht immer das Ende der Fahnenstange. Bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen wurde, vergeht einige Zeit, in der der Antrag auf Insolvenzeröffnung wieder zurückgenommen werden kann. Theoretisch wäre ein Gerichtsbeschluss auch bereits nach vier Wochen möglich; meist dauert es jedoch deutlich länger. Bei größeren und komplexen Insolvenzen kam es schon vor, dass länger als acht Monate nicht über den Insolvenzantrag entschieden wurde. Da erst der Beschluss oder die Ablehnung des Insolvenzantrags zum Eintrag ins Handelsregister fällig wird, ist durch die bloße Stellung des Insolvenzantrags die Firma noch nicht komplett für den Geschäftsverkehr "verbrannt". Sollten doch noch "rosige Zeiten" anbrechen, kann also nach Rücknahme des Antrags das Geschäft fortgeführt werden.

Fazit
Der Unternehmer hat die Verpflichtung, sich ständig über die aktuelle wirtschaftliche Lage seiner Firma zu informieren. Zeichnet sich eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ab, ist er verpflichtet, umgehend zu handeln und sich gegebenenfalls beraten zu lassen.

Für die Erstellung und Fortschreibung von Finanzplänen und Überschuldungsbilanzen reichen die Standardunterlagen keineswegs aus, sodass der Unternehmer für die Beratung deutlich mehr Geld in die Hand nehmen oder viel Zeit außerhalb des operativen Geschäfts für sein Unternehmen aufbringen muss. Die Entscheidung, ob der Unternehmer das Risiko persönlicher Haftung (strafrechtlich und vermögensrechtlich) eingehen oder ob er die Kontrolle durch rechtzeitige Konsultation eines Rechtsbeistands in der sich ankündigenden Unternehmenskrise behalten will, muss jeder Einzelne selbst entscheiden.

Doch es ist unbedingt rechtzeitiges und besonnenes Handeln geboten: Denn wenn in den letzten Monaten des Unternehmens die zuvor über Jahre hinweg eingerichtete und erhaltene fundamentale Haftungsbeschränkung mittels GmbH-Gründung aufgrund pflichtwidrigen Verhaltens bei sich anbahnender Insolvenz zerstört wird bzw. verloren geht, ist nicht nur die Firma dahin, sondern sogar die persönliche Existenz. Die von den Gläubigern geschröpften und von den Beamten der Justiz gedemütigten Geschäftsmänner können ihr damaliges Unterlassen später oft selbst nicht mehr verstehen.

Quelle: Rechtsanwalt Werner Vogel

Weiterführende Links:
http://www.maas-merget.de

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