Zeitbombe Gesellschaftsvertrag

von Insolution Team

Eine Warnung, die mal ausgesprochen werden muß! Die Angriffigkeit des Titels signalisiert, daß hier provoziert werden soll. Nicht aus Spass am Sticheln und Stänkern sondern um ein wenig wach zu rütteln. Tatsächlich ticken in zahlreichen Schreibtischen, Aktenschränken und Dokumentenablagen Zeitbomben. Das Gemeine daran ist, daß sie sich mitunter 10 oder 20 Jahren gedulden, bis sie hochgehen; das Gute, daß sie manchmal auch gar nicht zünden. Jede gute zuverlässige Bombe sollte jedoch gelegentlich entschäft werden, bevor sie ihr Zerstörungswerk mit einem “Knalleffekt” einleitet.

Die Rede ist von

Gesellschaftsverträgen,Gesellschafterprotokollen schriftlichen Nebenabreden zwischen Gesellschaftern

Ein Beispiel zur Verdeutlichung:

1990 gründen die Herren Roth und von Holland eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Jeder übernimmt 50 % der Anteile. Das Unternehmen vertreibt elektronische und elektromechanische Komponenten und Problemlösungen. Die wirtschaftliche Entwicklung gestaltet sich außergewöhnlich positiv. Der Umsatz steigt auf 8 Mill. Euro

Nach 14 Jahren tritt ein, was nicht geplant war: Gesellschafter Roth erliegt einem Verkehrsunfall. Gemäß Gesellschaftsvertrag können die Erben nicht in die Gesellschaft eintreten. Sie wollen auch nicht. Die Witwe bittet den Gesellschafter von Holland um Abkauf des Anteils. Von Holland stimmt zu. Der Steuerberater wird gebeten, den Kaufpreis festzustellen, den von Holland an die Witwe Roth zu zahlen hätte. Korrekt schaut der Steuerberater in den Gesellschaftsvertrag. Dort heißt es:

Die Vergütung (gemeint ist die Zahlung für den Wert des Anteils) besteht in einem anteiligen Geldbetrag in Höhe desjenigen Anteils an dem zu berechnenden Reinvermögen der Gesellschaft (Stammkapital zuzüglich der Rücklagen und eines etwaigen Bilanzgewinns, abzüglich eines etwaigen Bilanzverlusts) zum Stichtage, der dem Verhältnis des eingezogenen Geschäftsanteils zum Stammkapital entspricht.” ..........” Als Reinvermögen gilt das buchmäßige Reinvermögen der Gesellschaft, das in der durch die Gesellschafter festgestellten Jahresbilanz der Gesellschaft ausgewiesen ist. Ein Wert der Firma kommt nicht zum Ansatz.”

Auf den Punkt:

Das Deutsch dieser Formulierungen würde jedem Germanistenkongress als kabarettistische Einlage genügen.
Auf wenigen Zeilen finden sich zweierlei Definitionen des Anteilswerts, der zu zahlen wäre. Das ist verwirrend und in höchstem Maße interpretierbar. Rechtsstreitigkeiten zeichnen sich ab !
Bei dem Versuch, dies verstehen zu wollen fällt auf, daß wir es hier mit betriebswirtschaftlichem Unsinn zu tun haben, der mit moderner Unternehmensbewertung aber auch gar nichts zu tun hat.
Schließlich : Die Witwe Roth erhält nach Feststellung durch den Steuerberater 70.000 Euro für den Verkauf des Anteils an von Holland. Nach gängiger Ertragswertberechnung hätte sie etwa 290.000 Euro dafür bekommen müssen !

In der Euphorie der Gründung findet der Gesellschaftsvertrag oft wenig Beachtung. Da werden ein vorgefertigter Text eines Freiburger Verlags oder aus einem Vertragshandbuch vom Steuerberater herauskopiert und ohne nachzudenken ein paar Variablen eingesetzt. Der Notar bügelt grobe Fehler bei der Formulierung in letzter Minute noch aus; Unterschrift; Fertig ! Die Firma ist gegründet. Die ausführliche Beratung beider Gesellschafter über Risiken im Fall der aufgezwungenen Auseinandersetzung (z. B. Tod; schwere Krankheit, Erbfall) oder der herbeigeführten Auseinandersetzung (Kündigung der Gesellschaft; Ehescheidung; persönliche Insolvenz) unterbleibt oder wird nur unzureichend geregelt.

Was zeichnet einen Gesellschaftsvertrag aus

Die Umsetzung des Willens der Beteiligten

Hinter dieser Binsenweisheit steckt ein Paket solider Vorarbeiten. In der Folge wird unterschieden zwischen der Privatsphäre der Gesellschafter und solchen Regelungen, die den laufenden Betrieb der Gesellschaft betreffen.

privat / persönlich

Am Anfang ermittelt ein neutraler Berater die persönlichen Hintergründe jedes Gesellschafters. Hierzu gehört vor allem ein genauer Einblick ins Privatleben. Zunächst interessiert das Alter des Gesellschafters. Ist er (oder sie) verheiratet ? Wieviel Kinder sind da ? Alter der Kinder ? Wahrscheinlichkeit, daß Kinder in die Gesellschafternachfolge treten werden ? Ließe der Mitgesesellschafter dies zu ? Wie ist die Vermögenslage des Gesellschafters ? Kann oder will er das Privatvermögen in jedem Fall aus der Gesellschaft heraus halten ?

Die Erkenntnisse daraus fließen in den Gesellschaftsvertrag ein in Form von .....

Regelungen für den Fall des Todes eines Gesellschafters
Regeln für den Ausstieg/die Kündigung durch einen Gesellschafter
Regeln für den Fall, daß in den Anteil hineinvollstreckt werden soll (z.B. bei Ehescheidung, persönlicher Insolvenz eines Gesellschafters o.ä.)
Regeln über die Einziehung eines Geschäftsanteils


geschäftlich

Gewöhnlich überwacht schon der Notar, daß die notwendigen Formulierungen aufgenommen werden. Dazu gehören Aussagen über Stamm- oder Kommanditkapital, Einlagenhöhe, Verteilung der Stimmrechte, Regeln über die Gesellschafterversammlung (Häufigkeit, Ort, Einberufungsmodalitäten u. dgl. m.) Geschäftsjahr, Sitz der Gesellschaft und die Eintragung ins Handelsregister.

Interessant wird es bei der Abfassung des Geschäftszwecks. (“Geschäfte und Maßnahmen aller Art im In- und Ausland” gilt nicht !) Gestattet der Vertrag eine Ausdehnung auf neue Geschäftsfelder oder schränkt er es ein ?

Interessanter wird’s bei der Darstellung der Befugnisse : Darf ein Geschäftsführer der Gesellschaft diese allein vertreten und/oder sogar mit sich selbst Verträge abschließen ( § 181 BGB Selbstkontrahierungsverbot) ?

Noch interessantere Formulierungen regeln die Bewertung der Gesellschaft oder eines Anteils. Das oben angeführte Beispiel (Roth / von Holland) zeigt eindrücklich die Bedeutung akzeptabler Regelungen und Verfahren. Niemals sollten die Verfasser des Vertrags dies allein dem Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer überlassen. Nicht daß er es nicht könnte. Er hat sogar mehrere Möglichkeiten parat. Deshalb muß geregelt sein, nach welchen Kriterien zu bewerten ist.

Und schließlich der Deckel auf dem Topf: Welche Entscheidungen im Leben einer Gesellschaft bedürfen welcher Zustimmungsquoten im Gesellschafterkreis. Die Entscheidung, ob für den Vertriebsleiter ein neuer BMW geleast werden darf, sollte nicht die Gesellschafterversammlung belasten. Ob jedoch eine größere Umschuldung von Euro auf Schweizer Franken vorgenommen werden soll, schon eher. Eine sorgfältige Auflistung der Geschäftsvorfälle, die mit einfacher oder Zweidrittelmehrheit zu entscheiden sind vermeidet zukünftige Dispute. Existenzrelevante Entscheidungen sollten aber immer mit Einstimmigkeit getroffen werden..

Dazu zählen:
Eingehen von Dauerschuldverhältnissen über xxx.xxx Euro
Änderung des Geschäftszwecks (z. B. Erweiterung von Stahlbau zu Maschinen- und Anlagenbau)
Kapitalerhöhungen
Kauf oder Verkauf von Immobilien
Aufnahme neuer Gesellschafter / Beteiligungen


Zusammenfassung

Der Gesellschaftsvertrag bildet die Grundlage für die strategische und operative Arbeit sowie das Profil einer Gesellschaft. 98 % aller Verträge erleiden das gleiche Schicksal: sie werden verfasst, unterzeichnet und verschwinden auf Nimmerwiedersehen, ....fast auf Nimmerwiedersehen. Bis der Fall eintritt, der nicht mehr bei einer Tasse Kaffee zu regeln ist. Dann gilt plötzlich der Gesellschaftsvertrag, der zu einer Zeit verfasst wurde, als die eigenen Kinder noch klein waren, das Unternehmen gerade anfing oder (im Fall einer Umgründung) vielleicht mal ein Viertel des Umsatzes erzielte. Entsprechendes findet man und erkennt, daß mit den Formulierungen nichts mehr anzufangen ist.

Im eigenen Interesse sollte wenigstens alle 2 Jahre jeder Gesellschafter zum Durchlesen des Gesellschaftsvertrags “gezwungen” werden. Spätestens alle 5 Jahre muß die eingangs erwähnte Analyse der persönlichen Verhältnisse und Interessen aller Gesellschafter erneut durchgeführt werden. Daraus folgt ein Gesellschafterbeschluß über die Beibehaltung oder Änderung des Gesellschaftsvertrags.

Übrigens : Auch diese Fristen sollten als conditio sine qua non im Gesellschaftsvertrag stehen.......

Der letzte Tipp in eigener Sache: Die Gesellschafter befinden sich in einem Geflecht von privaten, finanziellen, familiären und betriebswirtschaftlichen Interessen. Deshalb sollte die Moderation (manchmal auch die Schlichtung....) unbedingt von einem neutralen erfahrenen Berater wahrgenommen werden.
Quelle: Hans-Thilo Assmann

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