Brexit: Was ist mit der Limited, PLC und LLP bei EU-Austritt?

Wie sich der Brexit auf den Status der in Österreich und Deutschland ansässigen Gesellschaften in englischer Rechtsform auswirkt.

Für englische Limiteds mit Verwaltungssitz in Österreich oder Deutschland bedeutet dies, dass sie rechtlich mindestens bis 01.01.2021, 0 Uhr, anerkannt sind. (Ob das deutsche Recht sie auch danach noch anerkennt, ist derzeit kaum zu prognostizieren; für beide Seiten gibt es mehr oder weniger schlüssige Argumente; es bleibt abzuwarten, was Politik und Rechtsprechung daraus machen.)

Lesen Sie hier den gesamten Beitrag bezüglich Brexit.

Viele von Ihnen haben in den letzten Monaten bereits Vorsorge getroffen durch Gründung einer Gesellschaft irischen oder US-amerikanischen Rechts. Wenn die irische bzw. US-Gesellschaft bis spätestens 01.01.2021 Gesellschafterin der englischen Limited geworden ist, ist für den Fall des Verlusts der Rechtsfähigkeit der englischen Limited davon auszugehen, dass die irische bzw. amerikanische Gesellschaft im deutschen Recht so behandelt wird, als wären die Aktiva und Passiva (also auch alle Schulden) der englischen Limited zum 01.01.2021, 0 Uhr auf die (neue) Holdinggesellschaft übergegangen.

Damit dieser Brexit-Schutzschirm funktioniert, müssen aber bis zum 01.01.2021 beide Gesellschaften, die englische und die (irische oder amerikanische) Holding, eingetragen bleiben. Wird die englische Limited zuvor gelöscht, fällt ihr Vermögen an den Staat, ist also „verloren“. Das gilt auch dann, wenn zum Löschungszeitpunkt die (irische oder US-)Gesellschaft bereits Gesellschafterin der englischen Limited geworden ist.

 

Zuletzt aktualisiert am 25.02.2022 von Admin.

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