Entsendung von Personal ins EU Ausland

Wenn Ihr Unternehmen einen Vertrag mit Geschäftspartnern in anderen EU-Ländern hat und zur Erfüllung des Vertrags Mitarbeiter Ihres Unternehmens für eine begrenzte Zeit in dieses Land gehen müssen, müssen Sie bestimmte Entsendevorschriften beachten. Diese Vorschriften gelten auch für die Entsendung eines Ihrer Mitarbeiter in ein Unternehmen in Ihrem Besitz, das sichin einem anderen EU-Land befindet. In beiden Fällen muss ein Beschäftigungsverhältnis zwischen Ihnen und dem entsandten Mitarbeiter bestehen.

Die Entsendevorschriften gelten auch dann, wenn eine Arbeitsvermittlungsagentur oder eine Zeitarbeitsfirma für ein in ihrem Land ansässiges Unternehmen eine Arbeitskraft aus einem anderen EU-Land anwirbt. In diesem Fall muss zwischen der Arbeitskraft und der Arbeitsvermittlungsagentur oder Zeitarbeitsfirma ein Beschäftigungsverhältnis bestehen.

Arbeitsbedingungen im Gastland

Für die Dauer der Entsendung müssen Sie sicherstellen, dass für Ihre Mitarbeiter die gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen des Gastlandes gelten. Dies betrifft

  • die Mindestruhezeiten,
  • die höchstzulässige Arbeitszeit,
  • den bezahlten Mindestjahresurlaub,
  • den Mindestlohn (Entsendezulagen - wie Tagegelder - gelten als Bestandteil des Mindestlohns, soweit Sie sie nicht als Erstattung für Ihren Mitarbeitern tatsächlich entstandene Kosten wie Reise- und Unterbringungskosten zahlen),
  • den Schutz von Schwangeren und jungen Müttern,
  • die Gleichbehandlung von Männern und Frauen.

Wenn die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen in Ihrem eigenen Land günstiger für Ihre Mitarbeiter sind als die des Gastlandes, können Sie diese selbstverständlich auch für die Zeit der Entsendung aufrechterhalten.

Wenn Einbauarbeiten und/oder Erstmontage bestimmter Erzeugnisse Bestandteil Ihres Liefervertrags sind und von Ihren Facharbeitern ausgeführt werden müssen, müssen die Bestimmungen über den Mindestlohn und den bezahlten Mindestjahresurlaub nicht angewendet werden, wenn die Gesamtdauer der Entsendung acht Tage nicht übersteigt.

Die EU-Länder können nach Konsultation der Sozialpartner beschließen, dass die Bestimmungen des Gastlandes über den Mindestlohn und den bezahlten Mindestjahresurlaub nicht angewendet werden müssen, wenn die Gesamtdauer der Entsendung einen Monat nicht übersteigt. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für durch Arbeitsvermittlungsagenturen entsandte Arbeitskräfte.

Nationale Kontaktstellen

Die EU-Länder unterhalten eine oder mehrere Kontaktstellen für Unternehmen, die Mitarbeiter ins Ausland entsenden. Aufgabe dieser Stellen sind Kooperation und Informationsaustausch, Überwachung der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen während einer Entsendung und Überprüfung mutmaßlicher Verstöße gegen die Vorschriften. Unternehmen, die Mitarbeiter in ein anderes Land entsenden wollen, können sich bei den Kontaktstellen des Gastlandes auch über die dort geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen informieren.

Vorschriften zur sozialen Sicherheit für entsandte Arbeitnehmer

Obwohl entsandte Arbeitnehmer vorübergehend in einem anderen EU-Land arbeiten, können sie im Sozialversicherungssystem des Landes versichert bleiben, in dem sie vor ihrer Entsendung gearbeitet haben.

Die Bestimmungen zur sozialen Sicherheit während einer Entsendung sind für Arbeitnehmer und selbstständig Erwerbstätige unterschiedlich. Quelle: europa.eu

Zuletzt aktualisiert am 03.05.2016 von Insolution Team.

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