Jahresabschlüsse EU Überblick

Die Aufstellung von Jahresabschlüssen ist nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern hilft Ihnen durch die Aufzeichnung der Ausgaben und Einnahmen auch bei der Einschätzung der Wirtschaftskraft Ihres Unternehmens. In der EU tätige Gesellschaften mit beschränkter Haftung müssen unabhängig von ihrer Größe Abschlüsse erstellen und beim zuständigen nationalen Unternehmensregister einreichen.

Als selbständige/-r Unternehmer/-in oder in einer Unternehmensstruktur mit unbegrenzter Haftung unterliegen Sie hinsichtlich der Rechnungslegung nicht den EU-Vorschriften. Erkundigen Sie sich in diesem Fall nach den Vorschriften der einzelnen EU-Länder.

Vereinfachungen für kleine Unternehmen

Bei kleinen Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten umfasst der Jahresabschluss lediglich eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und einige Erläuterungen. Die EU-Länder können darüber hinaus eine Rechnungsprüfung und einen Managementbericht verlangen.

Besondere Vereinfachungen für Kleinstunternehmen

Als Kleinstunternehmen gelten Unternehmen, die folgende Bedingungen erfüllen:

  • höchstens zehn Beschäftigte
  • Bilanzsumme unter 350 000 Euro
  • Nettoumsatz unter 700 000 Euro

Die EU-Länder können niedrigere Beträge festsetzen, überprüfen Sie daher in jedem Fall die entsprechenden Vorschriften. Wenn Ihr Unternehmen zwei Jahre hintereinander zwei dieser drei Kriterien nicht einhält, gelten die Regeln für kleine Unternehmen!

Je nachdem, in welchem Mitgliedstaat Sie ansässig sind, kommt Ihr Kleinstunternehmen möglicherweise auch in den Genuss folgender Erleichterungen:

  • Weniger Angaben im Anhang zum Jahresabschluss: Bereits am Ende der Bilanz erläuterte Posten müssen im Jahresbericht nicht erneut erläutert werden.
  • Vereinfachte Veröffentlichung Ihrer Abschlüsse: Sie senden die Unterlagen an eine einzige nationale Behörde – z. B. Ihre Steuerbehörde –, die sie in Ihrem Namen veröffentlicht.
  • Vereinfachte Gliederung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.
  • Befreiung von der Verpflichtung zur Berechnung von Rechnungsabgrenzungsposten und transitorischen Aktiva, ausgenommen Kosten für Rohmaterial und Verbrauchsgüter, Personalkosten, Wertberichtigungen und Steuern.

Die vereinfachten Regeln sind im EU-Recht vorgesehen, doch nicht alle EU-Länder wenden sie an.
Quelle: europa.eu

Zuletzt aktualisiert am 03.05.2016 von Insolution Team.

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