Können die Unterlagen auch elektronisch gespeichert werden?
Ja, die elektronische Aufbewahrung von Unterlagen ist zulässig, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Voraussetzungen:
Unveränderbarkeit:
- Die digitalen Dokumente müssen so gespeichert werden, dass nachträgliche Änderungen ausgeschlossen oder nachvollziehbar sind.
Lesbarkeit:
- Die Dokumente müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist lesbar und auswertbar sein.
Vollständigkeit:
- Alle steuerlich relevanten Unterlagen müssen erfasst sein.
Zugriffsmöglichkeit:
- Bei Prüfungen müssen die Daten der Finanzverwaltung in angemessener Zeit zur Verfügung gestellt werden.
Dokumentation:
- Das verwendete System und die Verfahrensweise der elektronischen Archivierung müssen dokumentiert sein.
Hilfsmittel und Kosten:
Sie sind verpflichtet, der Finanzverwaltung die notwendigen Hilfsmittel bereitzustellen, um die elektronischen Daten lesbar zu machen.
Kosten für die Bereitstellung und Aufbereitung der Daten tragen Sie als Steuerpflichtiger.
Hinweise:
Digitale Archivierungssysteme:
- Nutzen Sie zertifizierte Systeme, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Datensicherung:
- Regelmäßige Backups sind wichtig, um Datenverlust zu vermeiden.
Papierbelege:
- Nach erfolgreicher digitaler Archivierung können Papierbelege unter bestimmten Voraussetzungen vernichtet werden.
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Zuletzt aktualisiert am 26.11.2024 von Insolution Team.
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